Dr. Henrike Müller
Sehr geehrte Abgeordnete, für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Die Anfragen 1 und 3 werden zusammen beantwortet: Der Senat und die wissenschaftlichen Einrichtungen im Land Bremen treten Antisemitismus und jedwedem diskriminierenden Verhalten entschieden entgegen. Insbesondere die Hochschulen sind konkret gefordert, Offenheit und Toleranz zu fördern und Sicherheit für jüdische und israelische Studierende, Mitarbeitende und Gäste der Hochschulen zu gewährleisten. Zugleich sind Hochschulen als Ort der Meinungsvielfalt und des Austauschs mehr als andere Einrichtungen des öffentlichen Lebens auch mit kontroversen Meinungen konfrontiert. Das Rektorat der Universität hat die infrage stehende AStA-Veranstaltung „Bremens Mittäterschaft am Genozid: unsere Recherche“ am 22. Oktober 2025 geduldet. Die Veranstaltung war mit Blick auf das Mandat des AStA, die politische Bildung der Studierenden im Bewusstsein der Verantwortung vor der Gesellschaft zu fördern, als grenzwertig zu betrachten. Angesichts der Grenzwertigkeit hat das Rektorat den AStA mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 adressiert. Die Feststellung von Grenzwertigkeit bedeutet, dass in diesen Fällen die Tatbestände mit den gegebenen Rechtsmitteln eine Untersagung nicht sicher zulassen und insofern in eine Duldung und Missbilligung durch das Rektorat münden. Andere Veranstaltungen wie der vom AStA für den 6. November 2025 geplante Vortrag von Helga Baumgarten zum Thema „2 Jahre Genozid – eine kritische Analyse“ wurden dagegen vom Rektorat untersagt, da es sich hier um eine eindeutige Überschreitung des AStA-Mandats handelte. Aus Sicht des Senats nimmt die Universitätsleitung ihre Verantwortung sowohl mit Blick auf die Pflege einer Kultur des Respekts und friedlichen Miteinanders als auch mit Blick auf die Ausübung ihrer formalen Rechtsaufsicht sehr ernst. Für den Umgang mit den genannten Veranstaltungen gibt es keine Standardlösung. Es ist in jedem einzelnen Fall zu entscheiden, oft unter erheblichem Zeitdruck. Es treffen unterschiedliche verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen aufeinander, die jeweils sachgerecht bewertet werden müssen. Im Hinblick auf Handlungssicherheit steht das Rektorat zudem über die Hochschulrektorenkonferenz im engen Austausch mit Universitäten bundesweit. Zu Frage 2: Gemäß Bremischem Hochschulgesetz kann das Rektorat nach vorheriger Anhörung des Allgemeinen Studierendenausschusses befristet die von der Landeshauptkasse Bremen eingezogenen Beiträge ganz oder teilweise sperren. Zudem ist eine Exmatrikulation Studierender bei Gewaltanwendung, Drohung oder Diskriminierung möglich. Die Rektorate der Hochschulen können damit im Einzelfall den Sachverhalt prüfen und bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Exmatrikulation durch Verwaltungsakt vornehmen. Ergänzend hierzu bleibt festzuhalten, dass auf den Grundstücken und in den Gebäuden der Hochschulen alle Verhaltensweisen unzulässig sind, welche die Sicherheit oder Ordnung des Hochschulbetriebs beeinträchtigen. Hierzu zählt insbesondere antisemitisches Verhalten. Zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung kann die jeweilige Hochschule im Rahmen des Hausrechts angemessene Anordnungen und Maßnahmen treffen. Die Hochschule kann Störende von Veranstaltungen oder Einrichtungen der Hochschule ausschließen oder temporäre Hausverbote erteilen, soweit diese nicht versammlungsrechtlich zu bewerten sind. Zum Vollzug des Hausrechts kann die Hochschule die Polizei heranziehen. – So weit die Antwort des Senats!
