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Björn Fecker

08.10.2025 Sitzungen 21/26

geehrten Damen und Herren! Ich möchte am Ende dieser Debatte einige Punkte aus Sicht des Senats zusammenfassen und in den rechtlichen und organisatorischen Kontext einordnen. Die Alimentierung erfolgt auf Basis des bundesweit geltenden Beamtenstatusgesetzes sowie des Bremischen Beamtengesetzes, Bremischen Besoldungsgesetzes und des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes. Staatsrätinnen und Staatsräte werden in der Besoldungsgruppe B 7 beziehungsweise B 8 eingestuft mit derzeit mindestens 11 400 Euro brutto monatlich. Staatsrätinnen und Staatsräte sind politische Beamtinnen und Beamte. Das bedeutet, sie müssen in fortdauernder Übereinstimmung mit den politischen Zielen der Regierung stehen. Die Möglichkeit, sie jederzeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, ist ein spezifisches Instrument des Beamtenrechts und dient der Sicherstellung der politischen Handlungsfähigkeit der jeweiligen Regierung. Die Initiative zur Versetzung geht stets von der zuständigen Senatorin oder dem zuständigen Senator aus, wenn das politische Vertrauen nicht mehr besteht. Eine Versetzung auf eigenen Wunsch ist beamtenrechtlich nicht zulässig, hier bleibt nur die Entlassung auf eigenen Antrag. Die Maßnahme der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bedarf keiner besonderen Begründung, muss aber von sachlichen Erwägungen getragen sein. Alternativen sind die Entlassung bei fehlender Wartezeit, die Entlassung auf eigenen Wunsch oder der Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen beziehungsweise wegen Dienstunfähigkeit. An dieser Stelle verweise ich im Übrigen gerne auf den Bericht der Verwaltung für den Haushalts- und Finanzausschuss in der vergangenen Sitzung, wo noch etwas detaillierter berichtet wurde. Finanziell sieht das Beamtenrecht vor, dass Staatsrätinnen und Staatsräte im Falle der Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand für den Monat der Bekanntgabe sowie für die folgenden drei Monate ihre vollen Bezüge weiterhin erhalten. Anschließend greift die Versorgung, sofern die fünfjährige Wartezeit erfüllt ist. Für sechs Monate bis maximal drei Jahre beträgt das Ruhegehalt 71,75 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, danach mindestens 35 Prozent. Einkommen aus dem öffentlichen Dienst wird auf die Versorgungsbezüge angerechnet, wobei ein Mindestbelastungsbetrag von 20 Prozent verbleibt. Wird die Wartezeit nicht erfüllt, erfolgt keine Versorgung, sondern die Zahlung eines Übergangsgeldes sowie die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei Entlassung auf eigenen Wunsch entfallen sämtliche Versorgungsleistungen. Die Auswahl des jeweiligen beamtenrechtlichen Weges richtet sich nach klaren Kriterien. Maßgeblich sind die fortdauernde Übereinstimmung mit den politischen Zielen der Regierung, die Erfüllung der versorgungsrechtlichen Voraussetzungen, das Alter sowie die persönliche und fachliche Eignung. Die Entwicklung und Anzahl der Staatsrätinnen und Staatsräte sowie die damit verbundenen Kosten werden regelmäßig dokumentiert und transparent gemacht. Die rechtlichen und finanziellen Grundlagen sind klar geregelt und dienen der Sicherstellung einer leistungsfähigen und unabhängigen Verwaltung. Diese Regelungen sind verfassungsrechtlich anerkannt, transparent, und dienen – ich wiederhole das gerne noch einmal – sowohl der Funktionsfähigkeit der Verwaltung als auch der Wahrung haushaltsrechtlicher Interessen. – Herzlichen Dank! (Beifall SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Die Linke)

Alle Reden von Björn Fecker Protokoll (PDF) ↗