Wiebke Stuhrberg
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung sehen vor, dass bei Zuwendungen für Baumaßnahmen eine Beteiligung der fachlich zuständigen technischen bremischen Verwaltung vorgesehen ist, wenn die geplanten Zuwendungen 250 000 Euro übersteigen. Ausnahmen bestehen für Zuwendungen für Hochbaumaßnahmen an private, gewerbliche Unternehmen aus dem Förderbereich des Landesinvestitionsförderprogramms (LIP) und dem Europäischen Meeresund Fischereifonds (EMFF) beziehungsweise dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF). Bei diesen Fällen darf von einer Beteiligung der baufachlichen Prüfinstanz abgesehen werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen 250 000 Euro nicht übersteigen. Darüber hinaus ist die baufachliche Prüfinstanz nur zu beteiligen, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen anteiligen Zuwendungen mehr als 25 Prozent der Gesamtbausumme betragen oder wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen anteiligen Zuwendungen mehr als eine Million Euro betragen. Zu Frage 2: Im deutschlandweiten Vergleich variieren die Schwellenwerte zur Beteiligung der baufachlichen Prüfinstanz von 250 000 Euro bis sechs Millionen Euro. Die Stadtstaaten Hamburg und Berlin haben keine Wertgrenze. Es wird anhand des Einzelfalles, der Höhe der Zuwendung sowie der Gewährleistung des kostenstabilen Bauens bewertet, ob die baufachliche Stelle zu beteiligen ist. Die Wertgrenzen der Flächenländer beginnen bei 250 000 Euro und enden bei sechs Millionen Euro. Gründe hierfür können die finanzielle Situation in dem jeweiligen Bundesland oder die Ausgestaltung anderweitiger Sicherungsmechanismen sein – Rückgriff auf den jeweiligen Einzelfall, Höhe der Zuwendungen et cetera. Zu Frage 3: Die Überarbeitung des Schwellenwertes für die verpflichtende Beteiligung der baufachlichen Prüfinstanz soll Gegenstand des Projektes „Öffentliches Bauen“ beim Senator für Finanzen (ÖBSF) sein. Ziel der Überprüfung ist, zu evaluieren, ob die Anpassung des Schwellenwertes mindestens an die Baupreisentwicklung der vergangenen Jahre und die Etablierung eines analogen Vorgehens zu den anderen Stadtstaaten hinsichtlich der verpflichtenden Beteiligung der baufachlichen Prüfinstanz zu einer Zeitersparnis in der Abwicklung von Zuwendungsbaumaßnahmen und einer Arbeitsentlastung der baufachlichen Prüfinstanz führen kann. (Präsidentin Antje Grotheer übernimmt den Vorsitz.) Dabei muss überprüft werden, ob mit einem erhöhten Schwellenwert dennoch von einem gesicherten Einsatz der öffentlichen Gelder ausgegangen werden kann und ob gegebenenfalls andere Sicherheitsmechanismen etabliert werden könnten. – So weit die Antwort des Senats!
