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Dr. Martin Hagen

26.02.2025 Sitzungen 21/20

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen regelt § 48 Absatz 4 Satz 1 Bremische Landesbauordnung. Eine Verpflichtung zum Einbau smarter Geräte besteht nicht. Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, gilt die DatenschutzGrundverordnung. Zu Frage 2: Die datenschutzrechtliche Bewertung von Vor- und Nachteilen für Mieterinnen und Mieter betrifft den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich und obliegt somit zuständigkeitshalber dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als unabhängige Aufsichtsbehörde. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die Kosten für den Kauf oder die Miete von Rauchwarnmeldern betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen des Vermieters darstellen. Dagegen sind die Wartungskosten der Rauchwarnmelder als Betriebskosten umlagefähig. In den Wohneinheiten von GEWOBA und BREBAU sind fernauslesbare Rauchwarnmelder im Einsatz, die jedoch keine smarten Funktionen nutzen. Zu Frage 3: Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist ein weitergehender Regelungsbedarf derzeit nicht erkennbar. Die Bewertung der Gefahr eines Missbrauchs durch Dritte betrifft den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich und obliegt somit zuständigkeitshalber dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als unabhängige Aufsichtsbehörde. – So weit die Antwort des Senats!

Alle Reden von Dr. Martin Hagen Protokoll (PDF) ↗