Sascha Karolin Aulepp
Zu der Frage „An welcher Stelle droht uns eigentlich die Verjährung, wenn wir jetzt die Verwendungsnachweise nicht prüfen?“ habe ich die Antwort von meiner Behörde aufgeschrieben bekommen: Nach Rücksprache mit dem Rechtsreferat sind keine Verwendungsnachweisrückstände verjährt, was ja untechnisch gesprochen ist und heißt, dass keine Rückforderungen verjährt sind. Dann ist mir eine lange Paragrafenkette vom Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz beziehungsweise dem Ausführungsgesetz zum Verwaltungsverfahrensgesetz aufgeschrieben worden. Die würde ich Ihnen gerne genauer erklären und deshalb nachreichen. Nicht, weil Sie die genauere Erklärung besonders nötig hätten, das klingt so, als – –, sondern damit wir das einfach korrekt dargestellt haben. Ich sehe die Abgeordnete Ahrens nicken, die sich ja in diesen Bereichen auch sehr gut auskennt. Sind Sie damit einverstanden, Frau Averwerser? (Abgeordnete Yvonne Averwerser nickt zustimmend.) Gut.
