Björn Tschöpe
Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: An den Amtsgerichten wird gemäß § 22 Gerichtsverfassungsgesetz jegliche Entscheidung in Zivilsachen durch einen Einzelrichter getroffen. Bezüglich der Zivilkammern des Landgerichts stellen sich die Zahlen wie folgt dar: Im Jahr 2020 wurden 2 295 Verfahren erstinstanzlich durch die Zivilkammern erledigt. Hiervon entfielen 1 509 Erledigungen auf Einzelrichter. In zweiter Instanz wurden zeitgleich 305 Verfahren erledigt, wobei 19 Verfahren durch einen Einzelrichter erledigt wurden. Im Jahr 2021 wurden 2 258 Verfahren erstinstanzlich durch die Zivilkammern erledigt. Hiervon entfielen 1 537 Erledigungen auf Einzelrichter. In zweiter Instanz wurden zeitgleich 265 Verfahren erledigt, wobei 9 Verfahren durch einen Einzelrichter erledigt wurden. Im Jahr 2022 wurden 2 059 Verfahren erstinstanzlich durch die Zivilkammern erledigt. Hiervon entfielen 1 453 Erledigungen auf Einzelrichter. In zweiter Instanz wurden zeitgleich 279 Verfahren erledigt, wobei 13 Verfahren durch einen Einzelrichter erledigt wurden. Im Jahr 2023 wurden 2 107 Verfahren erstinstanzlich durch die Zivilkammern erledigt. Hiervon entfielen 1 444 Erledigungen auf Einzelrichter. In zweiter Instanz wurden zeitgleich 274 Verfahren erledigt, wobei 14 Verfahren durch einen Einzelrichter erledigt wurden. Im laufenden Jahr 2024 wurden bis zum Ende des dritten Quartals 1 720 Verfahren durch die Zivilkammern erstinstanzlich erledigt. Hiervon entfielen 1 192 Erledigungen auf Einzelrichter. In zweiter Instanz wurden zeitgleich 200 Verfahren erledigt, wobei 7 Verfahren durch einen Einzelrichter erledigt wurden. Bezüglich der Zivilsenate des Hanseatischen OLG stellen sich die Zahlen wie folgt dar: Im Jahr 2020 wurden durch die Zivilsenate 408 Verfahren erledigt. Hiervon entfielen 20 Erledigungen auf Einzelrichter. Im Jahr 2021 wurden durch die Zivilsenate 263 Verfahren erledigt. Hiervon entfielen 11 Erledigungen auf Einzelrichter. Im Jahr 2022 wurden durch die Zivilsenate 345 Verfahren erledigt. Hiervon entfielen 14 Erledigungen auf Einzelrichter. Im Jahr 2023 wurden durch die Zivilsenate 289 Verfahren erledigt. Hiervon entfielen 20 Erledigungen auf Einzelrichter. Im laufenden Jahr 2024 wurden bis zum Ende des dritten Quartals 282 Verfahren durch die Zivilsenate erledigt. Hiervon entfielen 8 Erledigungen auf Einzelrichter. Zu Frage 2: Da in den Amtsgerichten in Zivilverfahren nur Einzelrichter entscheiden und am Oberlandesgericht keine Richterinnen und Richter auf Probe in den Spruchkörpern vertreten sind, kann die Frage nur für die Zivilkammern des Landgerichts beantwortet werden. In der statistischen Erfassung wird weder zwischen der Amtsbezeichnung des Einzelrichters, das heißt Richter am Landgericht oder Richter (auf Probe), unterschieden noch die vorhergehende geschäftsverteilungsplanmäßige Verwendung der Richterinnen und Richter auf Probe festgehalten. Zur Beantwortung der Frage müssten daher circa 1 000 Verfahren der Jahre 2020 bis 2024 sowie die vorherige Verwendung der Richterinnen und Richter auf Probe händisch ausgewertet werden. Dies würde einen nicht vertretbaren Arbeitsaufwand bedeuten. Folgende Rückschlüsse können jedoch gezogen werden: Nach § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ZPO können Richterinnen und Richter auf Probe, die weniger als ein Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatten, keine originären Einzelrichter sein, sondern nur durch einen Beschluss nach § 348a Absatz 1 ZPO. Im Zeitraum von 2020 bis Ende des dritten Quartals 2024 wurden 969 Verfahren durch einen solchen Beschluss auf den obligatorischen Einzelrichter übertragen. Dies entspricht 13,58 Prozent aller durch Einzelrichter erstinstanzlich erledigter Verfahren der Zivilkammern im maßgeblichen Zeitraum. Gemäß § 29 Absatz 1 Deutsches Richtergesetz darf eine Kammer maximal mit einem Richter oder einer Richterin auf Probe besetzt sein. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass die übrigen Kammermitglieder bereits durch originäre Einzelrichtersachen belastet sind, kann zumindest annäherungsweise geschätzt werden, dass nur etwa zwei Drittel der nach § 348a Absatz 1 ZPO übertragener Verfahren auf Richterinnen und Richter auf Probe entfallen, die weniger als ein Jahr geschäftsverteilungsplanungsmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatten. Dies entspräche einem Anteil von etwa 9 Prozent aller durch Einzelrichter erstinstanzlich erledigten Verfahren der Zivilkammer des Landgerichts im maßgeblichen Zeitraum. Zu Frage 3: Aufgrund fehlender konkreter Zahlen zu Frage 2 kann Frage 3 nicht belastbar beantwortet werden, da auch hier keine statistische Erfassung erfolgt. Eine Übernahme durch die Kammer oder deren Ablehnung erfolgt durch Beschluss nach § 348a Absatz 2 Satz 3 ZPO. Die Entscheidung kann daher nach § 128 Absatz 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen. Erfahrungsgemäß wird eine solche in diesen Fällen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen angesetzt. – So weit die Antwort des Senats!
