Olaf Bull
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: In der Zuständigkeit des Senators für Inneres und Sport liegen derzeit 45 Fälle ausländischer Straftäter, für die bereits ein Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Bremen gemäß § 456a StPO vorliegt. Hiervon sind 31 Personen vollziehbar ausreisepflichtig. Zielländer sind unter anderem Ägypten, Albanien, Kosovo, Nigeria, Guinea und die Türkei. Nähere Auskünfte zu geplanten Rückführungen werden nicht erteilt, um die Maßnahmen nicht zu gefährden. Die Fragen 2 bis 3 werden zusammen beantwortet: Die zitierte Aussage stützt sich auf eine Antwort des Senats vom 13. August 2024. Dort wurde die Anzahl von 47 Häftlingen angegeben. Nach derzeitigem Stand befinden sich 57 vollziehbar ausreisepflichtige Personen in Strafhaft der JVA Bremen; hiervon sieben in der Außenstelle Bremerhaven. Für 31 Personen liegt bereits ein Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vor. In einem Fall konnte bislang noch keine Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Der Verurteilte befindet sich in diesem Fall aktuell im Maßregelvollzug. Gutachterlich wird die Fortdauer der Unterbringung geprüft. Die Klinik hat sich gegen eine Beendigung der Maßnahme ausgesprochen. In weiteren vier Fällen hat die Staatsanwaltschaft es abgelehnt, von der weiteren Vollstreckung abzusehen. In zwei dieser Fälle sind die Verurteilten nach einer erfolgten Abschiebung wieder unberechtigt nach Deutschland eingereist, sodass die Freiheitsstrafen nunmehr hier vollstreckt werden sollen. In den anderen beiden Fällen wurden die Verurteilten wegen Totschlags beziehungsweise wegen Mordes zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vor dem Ablauf des Zweidritteltermins beziehungsweise dem Ablauf von 15 Jahren, soll auf die weitere Vollstreckung nicht verzichtet werden. In den verbliebenen 21 Fällen wurde bislang seitens der Ausländerbehörde keine Entscheidung gemäß § 456a StPO beantragt. Zum Teil werden noch gerichtliche Verfahren abgewartet, es liegt teilweise noch keine vollziehbare Rückkehrentscheidung vor, oder die Abschiebung ist derzeit nicht möglich, etwa wegen fehlender Reisedokumente. – So weit die Antwort des Senats!
