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Özlem Ünsal

13.11.2024 Sitzungen 21/17

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Der Senat hat sich im Rahmen der Länderanhörung zu dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung positiv zu der Privilegierung von Musikclubs geäußert. Die explizite Aufnahme von Musikclubs in den Regelungskatalog der Baunutzungsverordnung wurde aus Stadtentwicklungsperspektive ausdrücklich begrüßt. Eine klare Abgrenzung von Musikclubs zu anderen Vergnügungsstätten ist hilfreich, die allgemeine Zulässigkeit in Kerngebieten und urbanen Gebieten ist ein großer Gewinn für eine nutzungsgemischte und urbane Stadt. Zudem wurde eine Ausweitung der Privilegierung von Musikclubs auch auf Gewerbegebiete angeregt. Die Aufnahme von Musikclubs als Anlage für kulturelle Zwecke war nicht Gegenstand des zu bewertenden Gesetzestextes. Dieser Vorschlag wurde im Rahmen von vorgelagerten Expertengesprächen erörtert und abgelehnt. Den sachlichen Gründen für die Ablehnung wird gefolgt. Der neue Nutzungsbegriff beziehungsweise die explizite Nennung von Musikclubs führt im Gegensatz zu deren städtebaulicher Einordnung als Anlage für kulturelle Zwecke zu mehr Rechtsklarheit in der Anwendung, da hierdurch die Abgrenzung zu anderen Nutzungen leichter fällt. Diese Rechtsklarheit kommt sowohl den Antragstellenden, also Musikclubs, als auch den Genehmigungsbehörden zugute. Die Regelungen der Baunutzungsverordnung dienen schließlich der Vereinbarkeit von verschiedenen Nutzungen in einem Baugebiet sowie der Auflösung von Nutzungskonflikten. Die Einführung eines neuen Nutzungsbegriffs für Musikclubs in der Baunutzungsverordnung ermöglicht über die allgemeine und ausnahmsweise Zulässigkeit in den einzelnen Baugebieten eine eindeutige und damit bessere Steuerung im Rahmen der Bauleitplanung. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung werden Musikclubs in Mischgebieten, urbanen Gebieten und Kerngebieten allgemein zulässig sowie in besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten, dörflichen Wohngebieten und Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässig sein. Diese weitreichende Privilegierung von Musikclubs über das Bauplanungsrecht geht damit sogar über die Möglichkeit einer Besserstellung von Musikclubs in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) hinaus. Aus Sicht des Senats erfolgt mit der gegenwärtigen Novellierung der Baunutzungsverordnung bereits eine weitreichende Privilegierung der Musikclubs, die als an sich nicht unerheblich emittierende Anlagen Gewerbenutzungskonflikte auslösen können. – So weit die Antwort zu Frage 1! Zu Frage 2: Vor dem Hintergrund der weitreichenden bauplanungsrechtlichen Privilegierung von Musikclubs hält der Senat die im Koalitionsvertrag getroffenen Vereinbarungen für eingehalten. Neben den Belangen von Musikclubs sind immer auch weitere Aspekte wie der Emissionsschutz, Flächenkonkurrenzen und nachbarschaftliche Konflikte zu betrachten. Darüber hinaus erfolgt zurzeit die Novellierung der TA Lärm. Im Rahmen der ersten Beteiligung zum Referentenentwurf wurde kritisch darauf hingewiesen, dass die in der Begründung genannte Verbesserung der Situation für Musikclubs durch die Änderung der TA Lärm als gering angesehen wird. Darüber hinaus wurden die Forderungen des Branchenverbandes LiveKomm kritisch geprüft und die Einschätzung unter anderem den bremischen Vertreterinnen von Clubverstärker e. V. erläutert. Das Gespräch mit den Vertreterinnen und Vertretern von Clubverstärker e. V. zeigte auf, dass die Konfliktsituationen in Bremen sehr individuell zu lösen sind und eine allgemeine Anpassung der Gesetzgebung die Problemlagen nach Auffassung der Fachreferate nicht löst. Der finale Gesetzentwurf zur Änderung der TA Lärm wird nach Vorliegen auch im Hinblick auf Vereinbarungen des Koalitionsvertrages durch den Senat kritisch geprüft werden. Änderungsinitiativen im Rahmen der TA Lärm-Beteiligung sind mit Verweis auf vorgenannte Erläuterungen zur Baunutzungsverordnung und dem Austausch zur Konfliktlage in Bremen mit Branchenvertreterinnen und -vertretern nicht zu erwarten. – So weit die Frage 2! Zu Frage 3: Der Senat hat sich im Rahmen der Bundesratsbefassung für eine Besserstellung von Musikclubs in einzelnen Gebietskategorien eingesetzt beziehungsweise jene Änderungsanträge mit dem Ziel einer Schlechterstellung von Musikclubs gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf nicht zugestimmt. – So weit die Antworten des Senats!

Alle Reden von Özlem Ünsal Protokoll (PDF) ↗