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Olaf Bull

18.09.2024 Sitzungen 21/16

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die umfassende und fortlaufende Materialsammlung des Bundesamtes und der Landesämter für Verfassungsschutz war bereits Grundlage für die Einstufung der Partei als Verdachtsfall sowie deren Jugendorganisation „Junge Alternative“ als „erwiesen extremistische Bestrebung“. Für die Prüfung eines möglichen Parteienverbots kann die mittlerweile fortgeschriebene Materialsammlung als Bewertungsgrundlage herangezogen werden. Zu Frage 2: Das OVG Münster bestätigt in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2024 die Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall zu führen. Grundsätzlich weist das OVG darauf hin, dass eine verfassungsfeindliche Stoßrichtung erst durch eine Vielzahl an entsprechenden Aussagen erkennbar sei. Eine ethnisch-kulturelle Auslegung des Volksbegriffs sei verfassungsfeindlich, wenn diese mit einer politischen Zielsetzung verknüpft werde, die die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen infrage stellt. Das OVG Münster sieht in seiner Entscheidung bei der AfD genügend tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen, die insbesondere gegen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen sowie gegen das Demokratieprinzip gerichtet seien. Im Hinblick auf eine eventuelle weitere Höherstufung der AfD zur „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ ist jedoch ein strengerer Bewertungsmaßstab als bei der bisherigen Verdachtsfalleinstufung anzulegen. Eine Neubewertung erfolgt vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren vorangeschrittenen Radikalisierung fortwährend durch die Verfassungsschutzbehörden, sodass eine Höherstufung erfolgen könnte, sobald die rechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Eine Einstufung der Partei als „gesichert rechtsextremistisch“ durch den Verfassungsschutz wäre aber keine Garantie für ein erfolgreiches Verbotsverfahren, da die hierfür zu erfüllenden verfassungsrechtlichen Kriterien anspruchsvoller sind als diejenigen zur Einstufung einer Bestrebung als extremistisch nach dem Verfassungsrecht. Hinsichtlich eines möglichen Verbotsverfahren deutet das Urteil des OVG nach Bewertung des Senats an, dass bereits die Beobachtung durch den Verfassungsschutzverbund ein restriktives Instrument sei und die politische Auseinandersetzung sogar wirkungsvoller sein könnte als ein etwaiges Verbotsverfahren. Die Wahl des Mittels läge demnach im Ermessen der zuständigen Stellen. Zu Frage 3: Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft fortwährend, inwiefern sich verfassungsfeindliche Tendenzen im Bremer Landesverband der AfD und in der JA etablieren oder verfestigen und lässt seine Erkenntnisse in die Materialsammlung des Bundesamtes für Verfassungsschutz einfließen. – So weit die Antwort des Senats!

Alle Reden von Olaf Bull Protokoll (PDF) ↗