Antje Grotheer
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Antrag seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. (Dafür: CDU, Bündnis Deutschland, Abgeordneter Sven Lichtenfeld [fraktionslos], Abgeordnete Meltem Sağiroğlu [fraktionslos]) Ich bitte um die Gegenprobe. (Dagegen: SPD, Bündnis 90/Die Grünen, DIE LINKE, FDP) Stimmenthaltungen? (Abgeordneter Sascha Schuster [fraktionslos]) Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) lehnt den Antrag ab. Im Übrigen nimmt die Bürgerschaft (Landtag) von der Antwort des Senats, Drucksache 21/346, auf die Große Anfrage der Fraktion der CDU Kenntnis. Damit sind wir am Schluss der Sitzung angelangt. Meine Damen und Herren, ich wünsche Ihnen einen schönen Abend. – Ich schließe die Sitzung. (Schluss der Sitzung um 18:07 Uhr) Schriftlich vom Senat beantwortete Anfragen aus der Fragestunde der Bürgerschaft (Landtag) vom 21. August 2024 und 22. August 2024 Anfrage 9: Ablehnung Untersuchungshaftbefehle nach Einbruchdiebstahl Anfrage der Abgeordneten Julia Tiedemann, Jan Timke und Fraktion Bündnis Deutschland vom 18. Juni 2024 Wir fragen den Senat: 1. In wie vielen Fällen wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2024 Anträge der Staatsanwaltschaft Bremen auf Untersuchungshaft gemäß § 112 Strafprozessordnung (StPO) von Ermittlungsrichtern abgelehnt? Bitte die Zahlen nach den Zuständigkeiten der Amtsgerichte Bremen und Bremerhaven sowie nach Jahren unterteilen. 2. Wie viele der abgelehnten Anträge aus Frage 1 bezogen sich auf Straftaten des Einbruchdiebstahls? Bitte die Zahlen nach den Zuständigkeiten der Amtsgerichte Bremen und Bremerhaven sowie nach Jahren unterteilen. 3. In wie vielen der Fälle aus Frage 2 handelte es sich um Tatverdächtige, die vor Beantragung der dann durch den Ermittlungsrichter abgelehnten Untersuchungshaftbefehle a) 3 bis 5 weitere Taten, b) 5 bis 10 weitere Taten, c) mehr als 10 weitere Taten im Deliktsbereich Einbruchdiebstahl begangen hatten oder denen diese Taten zur Last gelegt wurden? Bitte die Zahlen nach den Zuständigkeiten der Amtsgerichte Bremen und Bremerhaven sowie nach Jahren unterteilen. Antwort des Senats: Zu Frage 1: Die Anzahl der durch die Staatsanwaltschaft Bremen insgesamt beantragten Haftbefehle ist grundsätzlich nicht feststellbar. Die Anträge, die nicht zum Erlass eines Haftbefehls geführt haben, werden elektronisch nicht erhoben. Lediglich die erlassenen Haftbefehle werden im Rahmen der Vollstreckung oder Fahndung zur Überwachung der Fristen in das staatsanwaltschaftliche Aktenbearbeitungssystem web.sta eingepflegt und können von dort ausgelesen werden. Aufgrund einer vergleichbaren Berichtsbitte aus dem Rechtsausschuss ist die Staatsanwaltschaft Bremen durch Erlass der Senatorin für Justiz und Verfassung vom 11. Januar 2024 gebeten worden, für die Dauer eines Jahres zu zählen, wie viele Haftbefehle auf Anträge der Staatsanwaltschaft Bremen erlassen und wie vielen Anträgen nicht stattgegeben wurde. Aus dieser Aufstellung ergeben sich für den Zeitraum vom 1. Februar bis 15. Juli 2024 insgesamt sieben Haftbefehlsanträge, denen nicht stattgegeben wurde. Von diesen Fällen stammen fünf aus dem Bereich der Zweigstelle Bremerhaven und zwei aus dem Bereich der Hauptstelle Bremen. Weitere Angaben werden nicht erhoben, sodass keine Aussage dazu getroffen werden kann, welches Gericht die Anträge jeweils abgelehnt hat. Zu Frage 2: Von den vorgenannten sieben Haftbefehlsanträgen wurden drei Anträge in dem Bereich der Zweigstelle Bremerhaven wegen des Verdachts des versuchten Wohnungseinbruchs gestellt. Die Anträge wurden entweder durch das Amtsgericht Bremerhaven oder den gemeinschaftlichen richterlichen Bereitschaftsdienst abgelehnt. Zu Frage 3: In der unter Frage 1 benannten aktuellen Erhebung werden die tatverdächtigen Personen und/oder die Aktenzeichen nicht erfasst. Es lässt sich daher nicht nachvollziehen, ob die beschuldigten Personen bereits zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren. Anfrage 10: Verfahren wegen Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz im Land Bremen Anfrage der Abgeordneten Marco Lübke, Frank Imhoff und Fraktion der CDU vom 19. Juni 2024 Wir fragen den Senat: 1. Wie viele Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gab es in den vergangenen fünf Jahren jeweils im Land Bremen und wie viele davon wurden vom Gericht bewilligt? 2. Wie viele Verfahren gemäß § 4 GewSchG gab es im Land Bremen in den vergangenen fünf Jahren jeweils? 3. Wie viele dieser Verfahren endeten mit einer Verurteilung oder einem Bußgeld und wie viele wurden eingestellt? Antwort des Senats: Zu Frage 1: Bei den Gerichten werden im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit Anträge nach § 1 GewSchG (Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen) und § 2 GewSchG (Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung) gestellt. Im Jahr 2019 wurden insgesamt 909 Anträge bei den Gerichten im Land Bremen gestellt. Im Jahr 2020 waren es 841 Anträge, im Folgejahr 2021 wurden 770 gestellt, im Jahr 2022 waren es 832 Anträge. Im vergangen Jahr 2023 wurden 972 Anträge gestellt. Im laufenden Jahr 2024 waren es bis zum 31. Mai bislang 289 Anträge. Dies ergibt eine Gesamtzahl von 4 324 Anträgen nach dem GewSchG. Eine statische Erhebung, wie vielen dieser Anträge stattgegeben wurde, liegt nicht vor. Überwiegend wurde den Anträgen jedoch entsprochen. Zu Frage 2: Bei der Staatsanwaltschaft Bremen wurden im Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2024 insgesamt 2 173 Verfahren nach § 4 GewSchG geführt. Hierbei ist nicht auszuschließen, dass weitere Verstöße gegen das GewSchG tateinheitlich mit anderen Vorwürfen wie etwa vorsätzlicher Körperverletzung begangen wurden. In dem Fall werden die Verfahren bei der Staatsanwaltschaft nicht unter dem GewSchG geführt. Im zweiten Halbjahr 2019 waren es 227 Verfahren und im Jahr 2020 408 Verfahren. Im Jahr 2021 waren es 409 und im Jahr 2022 407 Verfahren. Im Jahr 2023 stieg die Zahl auf 515 Verfahren an. Im Jahr 2024 waren es bis zum 31. Mai 2024 insgesamt 205 Verfahren. Zu Frage 3: Im Jahr 2019 endeten neun mit einer Geldstrafe, weitere 71 Verfahren wurden bei den Gerichten oder der Staatsanwaltschaft mangels Tatnachweises oder aus Opportunitätsgründen eingestellt. Hiervon erfolgten in zwei Fällen Einstellungen gegen Geldauflagen. Im Jahr 2020 erfolgte in einem Verfahren die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung. In neunzehn Verfahren wurden die angeklagten Personen zu Geldstrafen verurteilt, in einem weiteren Verfahren wurde eine bedingte Geldstrafe unter Strafvorbehalt ausgesprochen. In 102 Verfahren erfolgten gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Einstellungen aus Opportunitätsgründen oder mangels Tatnachweises. In sechs Verfahren erfolgten Einstellungen gegen Auflagen. Eine angeklagte Person wurde im Jahr 2021 freigesprochen. In vierzehn Verfahren erfolgten Verurteilungen zu Geldstrafen. In den weiteren 89 Verfahren erfolgten Einstellungen aus den oben genannten Gründen. Geldauflagen wurden hierbei nicht verhängt. Von den Verfahren aus dem Jahr 2022 sind noch zwei Verfahren bei Gericht anhängig. In sieben Verfahren sind bereits Verurteilungen zu Geldstrafen erfolgt. In den 63 Verfahren erfolgten Einstellungen aus den vorgenannten Gründen, wobei jedoch keine Auflagen verhängt wurden. Im Jahr 2023 erfolgten drei Verurteilungen zu Geldstrafen, wobei in einer Entscheidung die Geldstrafe unter Vorbehalt erging. Vier Verfahren sind noch bei den Gerichten und elf Verfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig. In 77 Verfahren sind Einstellungen mangels Tatnachweise oder aus Opportunitätsgründen erfolgt, hiervon in einem Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage. Im Jahr 2024 ist bis zum 31. Mai keine Verurteilung erfolgt. Zwei Verfahren sind aktuell bei Gericht anhängig. 39 Verfahren befinden sich noch bei der Staatsanwaltschaft in Bearbeitung. Zehn Verfahren wurden dort eingestellt. Zusammenfassend ist anzufügen, dass von den insgesamt 2 173 Verfahren wegen Verstoßes gegen § 4 Gewaltschutzgesetz 1 588 mit anderen Verfahren bei der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden. Anfrage 11: Drastischer Anstieg der Firmeninsolvenzen in Bremen Anfrage der Abgeordneten Theresa Gröninger, Frank Imhoff und Fraktion der CDU vom 26. Juni 2024 Wir fragen den Senat: 1. Wie bewertet der Senat das überdurchschnittliche Niveau sowie den Anstieg der Firmeninsolvenzen im Land Bremen laut Daten des Verbandes der Vereine Creditreform e. V. (Creditreform) im ersten Halbjahr 2024 auf 85 Insolvenzen pro 10 000 Unternehmen? 2. Wie ordnet der Senat die Entwicklung des Insolvenzgeschehens im verarbeitenden Gewerbe, in der Baubranche, im Handel und im Dienstleistungssektor sowie im Hinblick auf das Alter und die Mitarbeiterzahl der Unternehmen ein? 3. Durch welche Maßnahmen beabsichtigt der Senat, die wirtschaftliche Stabilität und Perspektiven der Unternehmen mit Sitz im Land Bremen zu fördern, um zu einem Rückgang des Insolvenzgeschehens beizutragen? Antwort des Senats: Zu Frage 1: Der Senat hat die Meldung von Creditreform zum Insolvenzgeschehen im ersten Halbjahr 2024 mit besonderer Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen. In der Regel ist das Insolvenzgeschehen in den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen grundsätzlich höher als in den Flächenländern. Dies ist auch aus den Daten von Creditreform ersichtlich. Das erhöhte Insolvenzaufkommen in den Stadtstaaten ist auf deren Wirtschaftsstruktur zurückzuführen, die sich von denen der Flächenländer unterscheidet. Grundsätzlich gilt, dass das Gründungsgeschehen in Städten höher ist, zudem sind Städte in der Regel stärker durch Dienstleistungsbranchen geprägt, in denen es traditionell zu überdurchschnittlich vielen Insolvenzen kommt. Auch dies wird von Creditreform bestätigt. Die Daten der amtlichen Statistik zeigen allerdings, dass der von Creditreform geschätzte Anstieg von Unternehmensinsolvenzen im Land Bremen im ersten Halbjahr 2024 nicht stattgefunden hat. Tatsächlich sind die Unternehmensinsolvenzen im Land Bremen im ersten Halbjahr dieses Jahres um rund 30 Prozent gegenüber dem Vorjahreshalbjahr gesunken. Warum die Schätzung von Creditreform so deutlich von den amtlichen Daten abweicht, ist dem Senat nicht bekannt. Die grundsätzliche Tendenz der Schätzung von Creditreform, der zufolge ein Anstieg des Insolvenzgeschehens überall in Deutschland zu beobachten sei, erscheint aber dennoch plausibel. Die Nachwirkungen der Coronapandemie sowie die aktuell schwache gesamtwirtschaftliche Entwicklung dürften das Insolvenzgeschehen deutschlandweit beschleunigt haben. Hinweise auf einen drastischen Anstieg des Insolvenzaufkommens bei Unternehmen in Bremen liegen dem Senat aber, wie bereits ausgeführt, nicht vor. Zu Frage 2: Dem Senat liegen für das erste Halbjahr 2024 keine auf einer amtlichen Statistik beruhenden Informationen über die gefragten Aspekte des Insolvenzgeschehens für das Land Bremen vor. Aus den Daten der amtlichen Statistik für das Jahr 2023 geht allerdings hervor, dass das Insolvenzgeschehen im Land Bremen ähnliche Merkmale aufweist wie der Bundesdurchschnitt. Das heißt, dass die Insolvenzen überwiegend auf junge kleine Unternehmen aus dem Dienstleistungssektor entfallen. Zu Frage 3: Verantwortung und unternehmerisches Risiko liegen in erster Linie bei den Unternehmen. Insolvenzen sind daher eine normale Begleiterscheinung unserer Volkswirtschaft und zum Teil Ergebnis nicht überlebensfähiger Geschäftsmodelle. Gleichwohl arbeitet der Senat beständig an der Zukunftsfähigkeit von Betrieben und an der strukturellen Stabilität des Wirtschaftsstandortes um den bremischen Unternehmen ein stabiles und verlässliches Umfeld zu schaffen und so diejenigen Risikofaktoren für eine Insolvenz, die außerhalb der Beeinflussbarkeit des einzelnen Unternehmens liegen, zu reduzieren. Jüngste Beispiele sind hier etwa die im Rahmen der bremischen Klimaschutzstrategie angestoßenen Maßnahmen zur Dekarbonisierung der Wirtschaft. So können Unternehmen im Rahmen der GRW-Förderung etwa Unterstützung für Investitionsvorhaben zur Beschleunigung der Transformation hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft bei der Bremer Aufbau-Bank beziehungsweise der Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung beantragen. Weitere Beispiele sind die vielfältigen Beratungs- und Unterstützungsangebote des Starthauses, die Gründungsinteressierten und jungen Unternehmen bei der Existenzgründung und der unternehmerischen Weiterentwicklung offenstehen, der vor kurzem gestartete Risikokapitalfonds für innovative Start-ups aus Bremen oder die Beratungsförderung für Digitalisierungsvorhaben von hier ansässigen kleinen und mittleren Unternehmen. Darüber hinaus haben kleine und mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten mit Sitz im Land Bremen jederzeit die Möglichkeit, bei der Bremer Aufbau-Bank GmbH Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen zur konkreten Abwendung von Insolvenzen zu beantragen. Anfrage 12: Beratungen durch den „Verein zur Förderung der medizinischen und gesundheitlichen Versorgung von nicht versicherten und papierlosen Menschen in Bremen“ (MVP) Anfrage der Abgeordneten Sigrid Grönert, Frank Imhoff und Fraktion der CDU vom 28. Juni 2024 Wir fragen den Senat: 1. Wie viele Beratungen mit dem Ziel Nichtversicherte wieder in die Regelversorgung aufzunehmen hat der Verein seit seiner Gründung durchgeführt und welche konkreten Unterstützungsmaßnahmen kann er dafür anbieten? 2. Wie viele Menschen konnten durch die Beratung und eventuell weiterführende Hilfestellungen (wieder) in die Regelversorgung übernommen werden und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? 3. Welche Mittel stehen dem Verein anteilig für diesen Aufgabenbereich, der in eine eigenständige unabhängige Krankenversicherung führen soll, zur Verfügung und wird das als ausreichend gesehen? Antwort des Senats: Zu Frage 1: Im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2023 haben 886 Nutzer:innen mindestens ein sogenanntes Clearinggespräch wahrgenommen, mit dem Ziel einer Überführung in das Regelsystem der Gesundheitsversorgung. Im 2. Halbjahr 2022 wurden Gespräche mit 207 Personen geführt, im 1. Halbjahr 2023 mit 344 Personen und im 2. Halbjahr 2023 mit 335 Personen. Ansonsten liegt die Zahl der Beratungen für den gesamten Zeitraum bei insgesamt 2 096 Terminen (inklusive telefonischer Beratung). In diesem Rahmen wurde persönlich Kontakt zu den zuständigen Stellen, wie den gesetzlichen oder privaten Krankenkassen sowie dem Amt für Soziale Dienste aufgenommen. Die Betroffenen wurden dabei unterstützt, zum Beispiel die für eine Krankenversicherung notwendigen Formulare auszufüllen, Arztkontakte herzustellen oder Krankenkassen anzurufen sowie anzuschreiben. Zu Frage 2: Von den 886 Erstkontakten fielen 744 Personen tatsächlich in die Kategorie „kein Zugang“ zu gesundheitlicher Versorgung. Die restlichen 142 Personen hatten einen Versicherungsstatus, waren sich dessen jedoch nicht bewusst oder konnten ihren Anspruch bislang nicht realisieren. Von den 744 Personen ohne Zugang zur gesundheitlichen Versorgung erhielten 168 Personen im Rahmen des Clearings Zugang zur gesundheitlichen Versorgung (zum Beispiel über die gesetzliche Krankenversicherung oder Leistungsansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz). Die Voraussetzungen für eine Aufnahme in das Regelsystem der gesundheitlichen Versorgung sind vielfältig, zum Beispiel sofern die Person Anspruch auf Bürgergeld hat, wird die Krankenversicherung vom Amt für Soziale Dienste übernommen, wodurch die Voraussetzung erfüllt wird. Nach dem Ende einer vorherigen versicherungspflichtigen Beschäftigung bestehen nachgehende Leistungsansprüche für einen Monat. Zusätzlich gibt es Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird. Zu Frage 3: Der Verein verfügt über ein Jahresbudget und kann eigenständig über die Finanzierung des Clearingverfahrens entscheiden. Ein zusätzliches oder anteiliges Budget für das Clearingverfahren steht dem Verein nicht zur Verfügung. Für das Jahr 2024 werden circa 59 665 Euro (zuzüglich anteiliger Sachkosten) für das Clearingverfahren aufgewendet werden. Bisher wurden die Mittel als ausreichend angesehen. Es wurde keine Person für ein Clearingverfahren abgelehnt, sodass alle, die ein Clearingverfahren aufgesucht haben, auch beraten wurden. Anfrage 13: Frauenhäuser im Land Bremen: Dialogprozess Anfrage der Abgeordneten Kerstin Eckardt, Frank Imhoff und Fraktion der CDU vom 3. Juli 2024 Wir fragen den Senat: 1. Wie gestaltet sich der vom Senat behauptete „intensive Dialogprozess“, der mit allen vier Frauenhäusern des Landes Bremen über 18 Monate stattgefunden haben soll hinsichtlich Entstehung, Verlauf und Ergebnis? 2. Wann genau liegt der angekündigte „Abschlussbericht“ vor? 3. Warum sind nach Mitteilung der Frauen- und Gesundheitssenatorin festgelegte Mindeststandards (Facharbeit, Personalausstattung, Räumlichkeiten et cetera) für alle Frauenhäuser im Land Bremen nicht notwendig? Antwort des Senats: Zu Frage 1: Im März 2022 beschloss der Bremer Senat den „Bremer Landesaktionsplan – Frauen und Kinder vor Gewalt schützen – Umsetzung der Istanbul-Konvention“. Darin ist die Maßnahme „Entwicklung eines zukunftsfähigen Gesamtkonzeptes für die Frauenhäuser im Land Bremen unter Berücksichtigung effektiverer Abläufe, Erhöhung der Plätze auf insgesamt 160, Setzung von Arbeitsschwerpunkten, Erweiterung der Angebote, insbesondere auch für vulnerable Gruppen und Absicherung der Finanzierung“ enthalten. Zur Umsetzung dieser Maßnahme führte die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zwischen Januar 2022 und April 2024 in einem moderierten Prozess neun strukturierte Workshops mit Vertreterinnen der Frauenhäuser in Bremen und Bremerhaven durch. Die Termine wurden so gewählt, dass sie für die Mitarbeiterinnen der Frauenhäuser machbar waren, sodass eine durchgängige Beteiligung aller vier Frauenhäuser realistisch war. Nach der gemeinsamen Konkretisierung der Ziele und Themen im Auftaktworkshop wurden folgende Themen bearbeitet: Aufnahmekriterien der Frauenhäuser bezogen auf unterschiedliche Zielgruppen, Grundlagen der kommunalen Finanzierung in Bremen und Bremerhaven, gute Praxis der Arbeit mit Kindern in den Frauenhäusern, unversorgte Zielgruppen, Wohnen nach dem Frauenhaus, nachsorgende Betreuung, Gefährdung durch digitale Gewalt im sozialen Nahraum und Bedarfe dazu in den Frauenhäusern, Verständigung über zentrale Grundsätze der Frauenhäuser. Zu einzelnen Themen wurden externe Akteur:innen eingeladen. Zu Frage 2: Wie im letzten Fortschrittsbericht zur Umsetzung der IstanbulKonvention beschrieben, soll der Abschlussbericht nach Abstimmung mit den Frauenhäusern noch diesen Herbst vorgelegt werden. Zu Frage 3: Aus den individuellen Fachkonzepten und Räumlichkeiten der Frauenhäuser, die Grundlage der entsprechenden Vereinbarungen mit den Kommunen sind, ergeben sich bislang Unterschiede. Gleichzeitig ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz am Runden Tisch „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beteiligt, im Rahmen dessen ein zukünftiges Gewalthilfegesetz mit Ländern und Kommunen erarbeitet wird. Da in diesem Rahmen voraussichtlich bundesweite Mindeststandards beschrieben werden, soll dieses Gesetzgebungsverfahren zunächst abgewartet werden. Anfrage 14: Frauenhäuser im Land Bremen: Immer längere Wohndauern Anfrage der Abgeordneten Kerstin Eckardt, Frank Imhoff und Fraktion der CDU vom 3. Juli 2024 Wir fragen den Senat: 1. Zum Zusammenhang zwischen immer längeren Aufenthalten von Schutzsuchenden in den Frauenhäusern des Landes Bremen und der angespannten Wohnungsmarktlage erklärt der Senat, dass „Gespräche mit den Wohnungsbaugesellschaften in der Vorbereitung“ seien – was genau ist damit gemeint? 2. Was ist mit der weiteren Ankündigung des Senats gemeint, „ein spezifisches Vermittlungsangebot“ für Frauen in Frauenhäusern prüfen zu wollen? 3. Ist für den Senat denkbar, ein Landesprogramm zur besonderen Wohnraumförderung für Frauen und Kinder in Schutzwohnungen aufzulegen? Antwort des Senats: Zu Frage 1: Die Kommunikation zwischen Frauenhäusern und Wohnungsbaugesellschaften in der Stadtgemeinde Bremen folgt derzeit nach einem einzelfallbezogenen Prinzip. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird die Frauenhäuser dabei unterstützen, mit den Wohnungsbaugesellschaften einen strukturierten Ablauf bei Wohnungsbewerbungen aus den Frauenhäusern heraus zu verabreden. Grundlage der Verabredungen soll die Zusammenstellung der einzelfallbezogenen Hürden sein, die zurzeit im Rahmen des Abschlussberichtes zum Dialogprozess mit den Frauenhäusern gesammelt und abgestimmt wird. Zu Frage 2: In der Stadtgemeinde Bremen gibt es bereits ein Vermittlungsangebot für geflüchtete Menschen, die in kommunalen Unterkünften untergebracht sind. Das Instrument des Ankaufs von Belegungsbindungen kommt in Hamburg auch für Frauen in Frauenhäusern mit dem Angebot „Vivienda“ der „Lawaetz-Wohnen&Leben gGmbH“ zum Tragen. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz prüft die Umsetzung in Bremen. Zu Frage 3: Frauen und Kinder in Schutzwohnungen gehören zur Gruppe der Wohnungsnotstandsfälle und werden von allen Wohnungsunternehmen, die dem Wohnungsnotstandsvertrag beigetreten sind, bei der Wohnungsvergabe bevorzugt berücksichtigt. Dies wird durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Wohnberechtigungsschein sichergestellt. Zu diesen Unternehmen gehören unter anderem GEWOBA Aktiengesellschaft Wohnen und Bau, BREBAU GmbH, Vonovia SE, GEWOSIE Wohnungsbaugenossenschaft Bremen-Nord eG und ESPABAU Eisenbahn Spar- und Bauerverein Bremen eG. Des Weiteren wurde im Jahr 2012 mit dem 1. Wohnraumförderungsprogramm die sogenannte Wohnungsnotstandsquote eingeführt. Seitdem werden mit jedem Wohnraumförderprogramm 20 Prozent der neu gebauten, geförderten Wohnungen für Wohnungsnotstandsfälle, zu denen auch Frauen und Kinder in Schutzeinrichtungen gehören, zur Verfügung gestellt. Seit 2012 wurden 311 Wohnungen für Wohnungsnotstandsfälle fertiggestellt, und zusätzlich sind 199 weitere Wohnungen im Bau oder in Planung. Diese Wohnungen werden von der Zentralen Fachstelle Wohnen vermittelt. Der Senat ist der Ansicht, dass die gegenwärtigen Bemühungen erfolgreich die Zielgruppe erreichen. Eine weitere Spezifizierung der Anspruchsgruppen könnte zu einem unflexibleren Verfahren führen, da Wohnungen, die nicht sofort mit einer Person aus der engen Zielgruppe belegt werden können, leer stehen würden. Somit wäre die Zahl der zur Verfügung stehenden Wohnungen kleiner, obwohl Frauen und Kinder in Schutzeinrichtungen keine besonderen (baulichen, ausstattungstechnischen) Ansprüche an die Wohnungen stellen. Derzeit sieht der Senat daher keine Notwendigkeit ein spezielles Wohnraumförderungsprogramm für Frauen und Kinder in Schutzwohnungen zu planen, beobachtet aber regelmäßig die Zielgenauigkeit der vorhandenen Maßnahmen und kann gegebenenfalls ressortübergreifend weitere Schritte veranlassen. Anfrage 15: Gesundheitskioske: Wie steht Bremen zum Projekt? Anfrage der Abgeordneten Ole Humpich, Thore Schäck und Fraktion der FDP vom 11. Juli 2024 Wir fragen den Senat: 1. Aus welchen Gründen setzt sich das Gesundheitsressort auf Bundesebene für die Wiederaufnahme der Gesundheitskioske in der geplanten Gesundheitsreform ein (gemäß Antwort auf die Anfrage der FDPFraktion in der Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft vom 18. Juni 2024) und vertritt damit eine andere Position als die Gesundheitssenatorin, die im Rahmen einer Podiumsdiskussion der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen im Mai 2024 die Streichung der Gesundheitskioske aus dem Gesetzentwurf begrüßt hat? 2. Wie bewertet der Senat das Angebot an niedrigschwelliger Versorgung in den Quartieren im Land Bremen? 3. Welche Leistungen sollen aus Sicht des Senats in Gesundheitskiosken konkret erbracht werden und wie bewertet er die Kritik, dass mit den Kiosken lediglich teure Parallelstrukturen aufgebaut werden, deren Kosten von den Versicherten zu zahlen sind? Antwort des Senats: Zu Frage 1: Gesundheitskioske werden innerhalb der Fachwelt als neues Angebot im Gesundheitssystem diskutiert. Das Aufgabenspektrum von Gesundheitskiosken umfasst die Bereiche Gesundheitsförderung, Prävention und Versorgung. Ziel der Gesundheitskioske ist die Schließung einer Lücke im derzeitigen Gesundheitssystem, um langfristig einen gleichwertigen Zugang zum Gesundheitssystem für alle Menschen zu ermöglichen. Das ursprüngliche Bestreben zur Ausgestaltung von Gesundheitskiosken galt der Stärkung eines niedrigschwelligen und wohnortnahen Zugangs zur Gesundheitsversorgung für alle Menschen. Diese Bestrebungen unterstützt auch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Mit dem Antrag zur Wiederaufnahme der Gesundheitskioske in der geplanten Gesetzgebung wird das Ziel verfolgt, die Diskussion über neue gesetzliche Regelungen zur Etablierung niedrigschwelliger und wohnortnaher Gesundheitsversorgungsangebote aufrechtzuerhalten. Eine besonders hohe Priorität besteht dabei, die Anschlussfähigkeit der bisher etablierten quartiersnahen Strukturen zur Stärkung der Gesundheit an mögliche neue Gesetzgebungen zu etablieren. Zu Frage 2: Um insbesondere Quartieren mit sozioökonomisch niedrigen Merkmalen niedrigschwellige Zugänge ins Gesundheitssystem zu eröffnen, ist die Ausweitung und Weiterentwicklung der folgenden niedrigschwelligen Beratungsangebote ergänzend zu den kurativen Angeboten in Verantwortung der Kassenärztlichen Vereinigung erklärtes Ziel des Senats: Gesundheitsfachkräfte im Quartier (GiQs) und an Schulen (GefaS), Gesundheitszentren, regionale Fachkräfte für psychische Gesundheit (Refaps) und Gesundheitspunkte (Bremen-Nord und Huchting). Mit den HebammenZentren hat das Gesundheitsressort ein Angebot geschaffen, welches von Anfang an den Fokus auf die direkte Versorgung der Bürger:innen legt. Aktuell befinden sich diese in Blockdiek, Gröpelingen und Vegesack. Ein weiteres HebammenZentrum ist in Bremerhaven im Aufbau. Zusätzlich gibt es Bestrebungen zur Errichtung eines HebammenZentrums im Bremer Süden. Geplant ist darüber hinaus gemäß der Gesamtstrategie zum Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten im Quartier ein weiterer Ausbau der Gesundheits- und HebammenZentren, denn die Bedarfe, die dem Senat aus den oben genannten Beratungsstrukturen gemeldet werden, machen deutlich, dass eine Ausweitung für die Versorgung der Bevölkerung notwendig ist. Insbesondere eine Ausweitung der beschriebenen Strukturen hinsichtlich der Aufnahme von gesundheitlichen Versorgungsangeboten ist wünschenswert. Zu Frage 3: Mit der auf Bundesebene geplanten Krankenhausstrukturreform bedarf es des Ausbaus ambulanter Angebote. Um das ambulante Versorgungsangebot zu stärken und zu entlasten gilt es, eine bestehende Versorgungslücke zu schließen. Daher handelt es sich bei den Gesundheitskiosken nicht um den Aufbau einer teuren Parallelstruktur, sondern um den Aufbau sektorenübergreifender Zusammenarbeit. Zur inhaltlichen Ausgestaltung von Gesundheitskiosken sollen entsprechend einer Stellungnahme des Bundesrates folgende Leistungen verpflichtend angeboten werden: Beratung zur medizinischen und präventiven Bedarfsermittlung, Beratung sowie Empfehlung von Leistungen zur Prävention und Gesundheitsförderung, Beratung und Vermittlung von Leistungen zur medizinischen Behandlung, Aufklärung zu Beratungsstellen, Stärkung der individuellen Gesundheitskompetenz und Bildung von sektorenübergreifenden Netzwerken. Hinsichtlich des Leistungsspektrums sind folgende Inhalte für eine zukünftige gesetzliche Regelung aus Sicht des Gesundheitsressorts zusätzlich zu berücksichtigen: Enge Verzahnung der Kioske mit der vertragsärztlichen Versorgung im Quartier; enge Verzahnung der Kioske mit der ambulanten Pflege im Quartier; enge Verzahnung der Kioske mit weiteren Heilmittelerbringer:innen im Quartier und klare Abgrenzung des Leistungsspektrums zu anderen sozialen Institutionen. Anfrage 16: Laufen noch immer keine Sky-ECC-Verfahren im Land Bremen? Anfrage der Abgeordneten Dr. Wiebke Winter, Frank Imhoff und Fraktion der CDU vom 19. Juli 2024 Wir fragen den Senat: 1. Wie viele Sky-ECC-Verfahren liegen bisher bei der Polizei im Land Bremen zur Ermittlung vor und wie viele wurden seitens der Polizei abgeschlossen? 2. Wie viele dieser Verfahren wurden bislang von der Staatsanwaltschaft Bremen bei den Bremer Gerichten angeklagt und zur Hauptverhandlung zugelassen, wie viele davon bereits verhandelt und mit welchem jeweiligen Ausgang? 3. Wie viele weitere Strafverfahren erwartet der Bremer Senat in den nächsten drei Jahren, die auf Daten und Beweise beruhen, die im Zuge von Ermittlungserfolgen gegen Nutzer von Kryptohandy-Anbietern stützen (bitte für alle bereits geknackten Kryptohandy-Anbieter gesondert angeben)? Antwort des Senats: Zu Frage 1: Durch das Landeskriminalamt Bremen wurde bislang eine niedrige zweistellige Anzahl an Ermittlungsverfahren mit Zusammenhang einer Kommunikation über Sky-ECC eingeleitet. Bisher wurden nur wenige Daten zu Nutzern von SkyECC durch das Bundeskriminalamt zur Auswertung in die Länder übermittelt. Von den bisher eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden erst sieben Verfahren abgeschlossen und an die Staatsanwaltschaft Bremen übermittelt. Zu Frage 2: Die vorgenannten sieben Verfahren wurden durch die Staatsanwaltschaft Bremen angeklagt. Dabei wurden die Sky-ECC-Daten jedoch teilweise erst im Rahmen der Ermittlungen bekannt und bildeten auch nicht die Grundlage für die jeweilige Anklage. In einem der sieben Fälle steht die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch aus. In einem weiteren dieser Verfahren dauert die Hauptverhandlung gegenwärtig noch an. Die übrigen fünf der sieben Verfahren wurden bereits rechtskräftig mit Verurteilungen abgeschlossen. Sämtliche Angeklagten wurden dabei zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, welche im Minimum bei vier Jahren und acht Monaten sowie im Maximum bei zwölf Jahren und sechs Monaten lagen. Nach Abschluss der gerichtlichen Verfahren lässt sich jedoch festhalten, dass nur in vier der sieben Fälle, die seitens des Landeskriminalamts als Ermittlungsverfahren auf Grundlage von Sky-ECC deklariert wurden, ein maßgeblicher Zusammenhang zu Sky-ECC bestand. Zu Frage 3: Die Datenübermittlung für den Dienst „EncroChat“ ist mittlerweile abgeschlossen. Im Landeskriminalamt Bremen wurden 23 sogenannte EncroChat-Verfahren noch nicht abschließend bearbeitet. Das Landeskriminalamt Bremen beabsichtigt, diese Verfahren bis zum Jahresende 2024 abschließend an die Staatsanwaltschaft Bremen abgegeben zu haben. Die dem Bundeskriminalamt vorliegenden Erkenntnisse zu SkyECCVerfahren wurden den Landeskriminalämtern bislang nur zu einzelnen Fällen übermittelt. Wann mit dem Eingang der sogenannten CountryPackages zu rechnen ist, kann derzeit nicht sicher prognostiziert werden. Gleiches gilt für den erwarten Datenumfang und die Anzahl einzuleitender Ermittlungsverfahren. Für einen weiteren, erwarteten Ermittlungsbereich zum Messenger „AN0M“ erwartet das Landeskriminalamt Bremen lediglich eine niedrige einstellige Zahl an weiteren Ermittlungsverfahren. Neben den drei genannten Kryptodienst-Anbietern ist bekannt, dass ein weiterer Anbieter mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland entschlüsselt wurde. Hierzu liegen jedoch noch keine weiteren Angaben vor. Anfrage 17: Wie verwertet Bremen Bitcoins bei Strafverfahren? Anfrage der Abgeordneten Dr. Wiebke Winter, Frank Imhoff und Fraktion der CDU vom 19. Juli 2024 Wir fragen den Senat: 1. Wie viele Bitcoins oder andere Kryptowährung wurden in den letzten fünf Jahren jeweils im Land Bremen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen sichergestellt oder beschlagnahmt? 2. Auf welchem Wege werden diese Kryptowährungen von der Staatsanwaltschaft, den Gerichten, dem Zoll und so weiter veräußert? 3. Welche Summe konnte dadurch in den vergangenen fünf Jahren jährlich der Bremer Staatskasse zufließen? Antwort des Senats: Zu Frage 1: Im Zeitraum von 2019 bis 2024 hat die Staatsanwaltschaft Bremen Einheiten von insgesamt 45 verschiedenen Kryptowährungen, unter anderem Bitcoin, Ethereum, XRP, Miota, EOS, Vechain, Digibyte und Shiba, im Gesamtwert von 246 760,40 Euro sichergestellt, wobei dieser Gesamtbetrag auf Kurswerten verschiedener Zeitpunkte beruht und angesichts der im abgefragten Zeitraum tendenziell gestiegenen Kryptowährungskurse mittlerweile höher liegen dürfte. Zu Frage 2: Die Verwertung von Kryptowährung, die in Strafverfahren sichergestellt und gerichtlich eingezogen wird, erfolgt, ebenso wie die Verwertung anderweitiger Vermögenswerte, ausschließlich durch die Staatsanwaltschaft in ihrer Eigenschaft als Vollstreckungsbehörde. Sofern Kryptowährung auf einem Hardwarewallet gesichert wird, erfolgt die Verwertung mithilfe des hiesigen Landeskriminalamtes, das die Veräußerung der Kryptowerte über ein Behördenwallet im Auftrag der Staatsanwaltschaft Bremen mittels eines sukzessiven Abverkaufs in Teilmengen durchführt. Sofern Kryptowährung durch die Täter bei einer Handelsplattform verwahrt und dort gesichert wird, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob entweder die Handelsplattform durch die Staatsanwaltschaft Bremen mit dem Verkauf der gesicherten Werte und der anschließenden Übertragung des Verwertungserlöses an die entsprechende Haushaltsstelle beauftragt wird, oder ob zunächst die Übertragung der Kryptowerte von der Handelsplattform an das Behördenwallet des Landeskriminalamts veranlasst wird und anschließend gemäß obiger Darstellung dessen Verwertung erfolgt. Zu Frage 3: In den vergangenen fünf Jahren wurde durch die Ermittlungsbehörden des Landes Bremen in zwei Strafverfahren Kryptowährung verwertet. In diesen Verfahren waren bereits vor dem hier abgefragten Zeitraum insgesamt circa 2,71 Bitcoins gesichert worden, die im Dezember 2020 und Juli 2022 zugunsten der Staatskasse in zwei Schritten verwertet wurden. Hierdurch konnte im Dezember 2020 ein Verkaufserlös von 39 895,27 Euro und im Juli 2022 ergänzend ein Erlös in Höhe von 294,58 Euro erzielt werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein im Zuge der Verwertung von Kryptowährung erzielter Veräußerungserlös entsprechend der Regelung in § 459h StPO lediglich dann beziehungsweise insoweit der Staatskasse zufließt, als dieser nicht im Rahmen der Opferentschädigung an Geschädigte der jeweils verfahrensgegenständlichen Straftaten auszukehren ist. Anfrage 18: Wie gefragt ist der Bremer Pflegerat als Ansprechpartner im Bremer Gesundheitswesen? Anfrage der Abgeordneten Ole Humpich, Thore Schäck und Fraktion der FDP vom 1. August 2024 Wir fragen den Senat: 1. In welchen Landesgremien und Arbeitsgruppen ist der Bremer Pflegerat vertreten, und inwieweit erachtet der Senat diese Mitwirkung als ausreichend? 2. Bei welchen Verfahren hat der Senat in den vergangenen fünf Jahren den Bremer Pflegerat einbezogen und seine Expertise eingeholt? 3. Wie bewertet der Senat die Einbindung des Bremer Pflegerats und dessen Einfluss auf gesundheitliche Themen auf Landesebene? Antwort des Senats: Zu Frage 1: Der Bremer Pflegerat ist in den folgenden Landesgremien sowie Arbeitsgruppen vertreten: dem Austauschgremium Pflegeausbildung (tagt viermal jährlich); dem Landespflegeausschuss und nach § 90a im SGB-VGremium. Die Einbindung in diese Gremien wird aktuell als ausreichend angesehen. Zu Frage 2: Der Senat hat den Bremer Pflegerat in alle Rechtssetzungen des Landes einbezogen, die die Pflege und die Pflegeaus- und - weiterbildung betreffen (zum Beispiel Novellierung Weiterbildungsgesetz, Pflegefachhilfegesetz sowie dem Wohn- und Betreuungsrecht). Es finden regelmäßige Austauschtermine zwischen dem Bremer Pflegerat und der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz statt. In diesen persönlichen Gesprächen werden verschiedene Thematiken der Pflege angesprochen und die eingebrachte Expertise des Bremer Pflegerates stellt in diesem Zusammenhang eine wichtige Bereicherung dar. Zu Frage 3: Der Senat sieht den Bremer Pflegerat als wichtige Vertretung, die ausschließlich für Pflege steht. Der Bremer Pflegerat wird zudem von einer Vielzahl verschiedener Verbände – wie dem Berufsverband Kinderkrankenpflege Deutschland e.V., dem Bundesverband Lehrende Gesundheits- und Sozialberufe e.V. und dem Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe – DBfK Bundesverband e.V. – getragen. Zwar wird die Berufsgruppe der Pflege auch teilweise von der Arbeitnehmerkammer (mit)vertreten, sodass es teilweise auch zu Überschneidungen kommen kann, eine pflegewissenschaftliche Interessenvertretung in Form des Bremer Pflegerates wird dennoch durchweg begrüßt. Der Bremer Pflegerat hat aus Anlass der vergangenen Wahl zur Bürgerschaft einen Maßnahmenkatalog aufgestellt und diesen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz diskutiert. Hierzu zählt auch die Forderung nach einem Pflegepersonalgratifikationsschein. Die Expertise des Bremer Pflegerates wird ressortintern sehr geschätzt. Anfrage 19: Deutsche Ersatzreiseausweise für ukrainische Staatsbürger Anfrage des Abgeordneten Jan Timke und Fraktion Bündnis Deutschland vom 5. August 2024 Wir fragen den Senat: 1. Wie viele ukrainische Staatsbürger, die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukrainer seit dem 24. Februar 2022 nach Deutschland gekommen sind, halten sich aktuell im Land Bremen auf und wie viele dieser Personen sind Männer im Alter zwischen 18 und 60 Jahren (bitte die Zahlen getrennt nach den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven aufführen)? 2. Wie viele der Männer aus Frage 1 haben seit dem 24. Februar 2022 bei Behörden des Landes Bremen einen deutschen Ersatzreiseausweis beantragt und wie vielen dieser Anträge wurde entsprochen (bitte getrennt nach den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven aufführen)? 3. Teilt der Senat die Auffassung der hessischen Landesregierung, dass ukrainischen Männern im wehrfähigen Alter grundsätzlich keine deutschen Ersatzreiseausweise auszustellen sind, weil es ihnen zuzumuten sei, zur Passbeschaffung in die Ukraine zu reisen und dort ihrer Wehrpflicht nachzukommen, und wenn nein, aus welchen Gründen teilt der Bremer Senat diese Auffassung nicht? Antwort des Senats: Zu Frage 1: Zum 30. Juni 2024 hielten sich in der Stadtgemeinde Bremen 3 472 männliche Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf. Insgesamt befinden sich im Alter zwischen 18 und 65 Jahren 6 014 ukrainische Personen in der Stadtgemeinde Bremen. Allerdings kann im Ausländerzentralregister nicht ausgewertet werden, wie viele dieser Personen männlich sind. Zum 30. Juni 2024 hielten sich in der Stadtgemeinde Bremerhaven 1 072 männliche Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG auf. Insgesamt befinden sich im Alter zwischen 18 und 65 Jahren 1 596 ukrainische Personen in der Stadtgemeinde Bremerhaven. Allerdings kann nicht ausgewertet werden, wie viele dieser Personen männlich sind. Zu Frage 2: In den Ausländerbehörden wird nicht erfasst, welche Anträge dort gestellt werden. Es wurden bislang keine Reiseausweise für Ausländer an ukrainische Personen ausgestellt, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen. Zu Frage 3: Der Senat teilt die Auffassung der hessischen Landesregierung. Die Ausstellung eines deutschen Reiseausweises für Ausländer an ukrainische Staatsangehörige ist nur zulässig, wenn die Einholung eines ukrainischen Reisepasses unzumutbar ist. Die Einhaltung der Wehrpflicht stellt in den meisten Fällen keine unzumutbare Handlung dar. Im Einzelfall könnte dies mitunter anders zu beurteilen sein, etwa wenn die ukrainische Person sich bereits längere Zeit in Deutschland aufhält und eine besondere Verbindung zu Deutschland besteht, wie zum Beispiel eine Einbürgerungszusage. Die Tatsache, dass die ukrainischen Reisepässe ablaufen, führt nicht dazu, dass die Personen ihren Schutz in Deutschland verlieren. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG setzt als Ausnahme zum Regelfall nicht voraus, dass ein gültiger Reisepass vorhanden ist. Das Fehlen eines gültigen Reisepasses führt aber dazu, dass die Personen nicht mehr unionsweit reisen können. Denn auch dafür wird der ukrainische Reisepass benötigt. Es steht den betroffenen Personen frei, sich mit einem Asylantrag an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu wenden, wenn sie befürchten, dass sie entgegen ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit zum Dienst an der Waffe gezwungen werden. Sollte das BAMF auf dieser Grundlage einen Schutz als Flüchtling zuerkennen, müssten die Ausländerbehörden einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach Artikel 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ausstellen. Anfrage 20: Warum wurde der angestrebte Gleichklang bei der Bezahlkarte mit Niedersachsen vom Senat Bovenschulte aufgegeben? Anfrage der Abgeordneten Dr. Wiebke Winter, Sigrid Grönert, Frank Imhoff und Fraktion der CDU vom 6. August 2024 Wir fragen den Senat: 1. Inwiefern befand sich der Bremer Senat mit der Landesregierung Niedersachsen über die Ausgestaltung der sogenannten Bezahlkarte im Austausch und falls er dies tat, wieso konnte dennoch nicht die angestrebte einheitliche Lösung erreicht werden? 2. Welche Gründe sprechen aus Sicht des Senats dafür, die Höhe der abzuhebenden Bargeldsumme in Bremen, anders als in den meisten anderen Bundesländern und speziell auch Niedersachsen, von 50 Euro auf 120 Euro zu heben und inwieweit sieht der Senat darin einen möglichen Pull-Effekt nach Bremen für Migranten? 3. Inwieweit kommt darüber hinaus auch eine unterschiedliche Handhabung der Bargeldhöhe in den beiden Kommunen Bremens in Betracht und welche Gründe, außer der ideologischen, sprechen aus Sicht des Senats für ein solches Vorgehen? Antwort des Senats: Zu Frage 1: Zwischen dem Land Bremen und dem Land Niedersachsen hat auf unterschiedlichen Ebenen und im Rahmen der regulären Ländergremien ein Austausch über die Ausgestaltung der sogenannten Bezahlkarte stattgefunden. Im Ergebnis kamen das Land Bremen und das Land Niedersachsen zum aktuellen Zeitpunkt zu verschiedenen Einschätzungen, die sich unter anderem in der Höhe des geplanten Bargeldbetrags widerspiegeln. Zu Frage 2: Aus Sicht des Bremer Senats gibt es noch immer zahlreiche Situationen im alltäglichen Leben, in denen Bargeld benötigt wird. Vor diesem Hintergrund befindet der Bremer Senat eine starre Obergrenze von 50 Euro als problematisch. Auch erste Gerichtsentscheidungen weisen in die Richtung, dass ein pauschaler Betrag von 50 Euro den rechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird. Aus verwaltungsökonomischer Sicht möchte der Senat aber eine Einzelfallprüfung verhindern. Pull-Effekte werden nicht gesehen. Die Verteilung von Asylsuchenden erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel. Nach der Verteilung besteht eine Residenzpflicht in dem jeweiligen Bundesland. Gleiches gilt für unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer, die über das VilA-Verfahren (Verteilung illegal eingereister Ausländerinnen und Ausländer) ebenfalls nach dem Königsteiner Schlüssel verteilt werden. Zu Frage 3: Über die genaue Ausgestaltung der Bezahlkarte im Land Bremen auf Grundlage begründeter Überlegungen und sorgfältiger Abwägungen kann erst final entschieden werden, wenn die bundesweite Vergabe abgeschlossen ist. Anfrage 21: Erfolg des „Spurwechsels“ im Land Bremen Anfrage der Abgeordneten Sigrid Grönert, Frank Imhoff und Fraktion der CDU vom 6. August 2024 Wir fragen den Senat: 1. Wie hat sich die Einführung des „Spurwechsels“ der Bundesregierung auf den Verbleib und die Integration von Geflüchteten in Bremen ausgewirkt? 2. Wie viele Anträge auf den „Spurwechsel“ wurden in Bremen seit dem 1. Januar 2024 gestellt? 3. Wie viele dieser Anträge wurden bislang bewilligt und wie viele abgelehnt? Antwort des Senats: Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet: Grundsätzlich sind die „Spuren“ der Asylzuwanderung und der Zuwanderung im Übrigen, insbesondere zu Erwerbszwecken, rechtlich streng voneinander getrennt. Ende 2023 hat der Bundesgesetzgeber eine einzige Ausnahme von dieser Trennung ins Gesetz aufgenommen: Nach § 10 Absatz 3 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes können Personen, die vor dem 29. März 2023 eingereist sind und die ihren Asylantrag zurückgenommen haben, einen Aufenthaltstitel als Fachkraft erhalten. Für bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber gilt diese Vorschrift nicht. Damit kommt von Vornherein nur eine kleine Zahl von Personen für den Spurwechsel nach dieser Norm in Betracht. Die Zahl der Anträge auf Erteilung dieser FachkraftAufenthaltserlaubnissen, die seit Inkrafttreten der Novelle Ende 2023 in Spurwechsel-Konstellationen gestellt werden, wird von den bremischen Ausländerbehörden nicht statistisch erfasst. Sie ist nach Erfahrungswerten allerdings gering. Anfrage 22: Fortschritt oder Stillstand in der Bremer Polizei – Verzichtet der Innensenator auf die „Palantir“-Software? Anfrage der Abgeordneten Marco Lübke, Dr. Wiebke Winter, Frank Imhoff und Fraktion der CDU vom 6. August 2024 Wir fragen den Senat: 1. Inwieweit ruft der Bremer Senat aus dem Kontingent des bayrischen Mantelvertrags zur Möglichkeit der Nutzung der „Palantir“-Software ab, dessen gemeinsame Nutzung im Rahmen der Innenministerkonferenz im Jahr 2019 in Lübeck von Bund und Ländern beschlossen wurde, um eine dauerhafte Kooperation für eine moderne Informationstechnik zu ermöglichen? 2. Inwieweit setzt sich der Bremer Senat auf Bundesebene für eine Gesetzesänderung ein, die den Einsatz einer Analysesoftware im Rahmen der Strafverfolgung ermöglicht, wie beispielsweise in Anlehnung an § 25a Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)? 3. Welchen Ansatz verfolgt der Bremer Senat, um die anstehenden Datenmengen im Bereich der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Organisierten Kriminalität gegebenenfalls ohne entsprechende Analysekompetenz zu bewältigen und welche Digitalisierungsschritte hat der Bremer Senat in der Bremer Polizei in den Jahren 2023 und 2024 bislang umgesetzt? Antwort des Senats: Zu Frage 1: Auf den genannten Mantelvertrag greift der Senat nicht zurück. Es besteht auch keine Verpflichtung, eine Software der Firma Palantir zu erwerben und zu verwenden. Zu Frage 2: Gegenwärtig werden keine gesetzgeberischen Initiativen zur Ermöglichung eines etwaigen Einsatzes bestimmter Analysesoftwaretools im Bereich der Strafverfolgung auf Bundesebene betrieben oder unterstützt. Zu Frage 3: Der Senat beabsichtigt sowohl im Analysekontext als auch im allgemeinen Digitalisierungskontext auf Einzelprodukte unterschiedlicher Hersteller zu verzichten und den Wechsel zu einheitlichen Verfahren der Polizeien, insbesondere im Rahmen des nationalen Programms P 20. Weitere Produkte aus dem Programm P 20 werden regelmäßig einer Bedarfsprüfung unterzogen. Die Polizei Bremen ist zur Datenanalyse bereits mit den folgenden Produkten ausgestattet: mit dem Vorgangsbearbeitungssystem @rtus samt dem Recherchetool Data-Pro, mit dem einheitlichen Fallbearbeitungssystem eFBS, mit dem Polizeilichen Informations- und Analyseverbund (PIAV) als auch INPOL-Fall (personenbezogenes Informationssystem) sowie weitere Verbundanwendungen, mit dem Analyst Notebook als Visualisierungstool in Ermittlungsverfahren zur Erkennung von Mustern und Verbindungen, mit einem System zur Funkzellenauswertung, mit den Anwendungen ArcMap und ArcGIS zur Auswertung von Geodaten, mit einem System zur Georeferenzierung sowie ein weiteres zur Geovisualisierung von Daten, mit der Software „Griffeye“, welche unter Nutzung einer KI kinder- und/oder jugendpornografisches Bild- und Videomaterial erkennen und klassifizieren kann und mit dem Tool Analysebogen zur Auswertung dekryptierter Täterkommunikation. Die Ortspolizeibehörde Bremerhaven nutzt zusätzlich die Software „Cellebrite Reader“ zur Auswertung digitaler Datenträger. Anfrage 23: Überstunden bei der Polizei im Land Bremen Anfrage der Abgeordneten Dr. Wiebke Winter, Marco Lübke, Frank Imhoff und Fraktion der CDU vom 6. August 2024 Wir fragen den Senat: 1. Wie ist der aktuelle Stand (Stichtag 1. Juli 2024) der Überstunden bei der gesamten Polizei im Land Bremen? 2. Wie viele Überstunden wurden im Jahr 2024 bislang ausgezahlt und aus welchen finanziellen Mitteln? 3. Wie hat sich die Anzahl der Überstunden in den letzten drei Jahren prozentual entwickelt und wie will der Senat für einen Abbau der Überstunden sorgen? Antwort des Senats: Zu Frage 1: Der aktuelle Stand der Mehrarbeitsstunden beträgt zum Stichtag 1. Juli 2024 bei der Polizei Bremen 308 567 Stunden und bei der Ortspolizeibehörde (OPB) Bremerhaven 37 794 Stunden. Zu Frage 2: Im ersten Halbjahr 2024 wurden bei der Polizei Bremen bisher 4 094 Mehrarbeitsstunden und bei der OPB Bremerhaven 1 121 Mehrarbeitsstunden zur Auszahlung gebracht. Die Auszahlungen erfolgten jeweils im Rahmen des regulären Haushaltsvollzugs. Zusätzliche Mittel wurden nicht zur Verfügung gestellt. Zu Frage 3: In beiden Polizeivollzugsbehörden im Land Bremen zeigen die Zahlen der Mehrarbeitsstunden einen Abwärtstrend auf. Bei der Polizei Bremen hat sich seit Juni 2021 die Anzahl der Mehrarbeitsstunden von 352 082 Stunden auf den aktuellen Stand von 308 567 Stunden abgebaut, was einer Abnahme von 12 Prozent entspricht. Bei der OPB Bremerhaven sind seit Juni 2021 die Mehrarbeitsstunden von 49 104 auf 37 794 Stunden gesunken, was einer Abnahme von 23 Prozent entspricht. Dieser Trend soll sich zukünftig verstetigen. Ziel ist es, einen grundsätzlichen Anstieg von Mehrarbeit zu reduzieren, angefallene Mehrarbeit innerhalb eines Jahres abzubauen und eine Überlastung durch Mehrarbeit im Sinne des Gesundheitsmanagements zu verhindern. Die Auszahlungen von Mehrarbeit soll fortgesetzt werden, es soll aber auch ein Rahmen geschaffen werden, sowohl einen zeitnahen Freizeitausgleich zu ermöglichen als auch Mehrarbeit über einen längeren Zeitraum zu managen. Anfrage 24: Wie viel sind die Absprachen auf der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) wirklich wert? Anfrage der Abgeordneten Heiko Strohmann, Frank Imhoff und Fraktion der CDU vom 12. August 2024 Wir fragen den Senat: 1. Welche Gründe hat der Bremer Senat, die in der MPK empfohlene Bargeldgrenze von 50 Euro für das Land Bremen zu erhöhen? 2. Inwieweit kann der Bremer Senat nun die etwaige Diskriminierung durch die Bargeldbegrenzung der Bezahlkarte für Flüchtlinge ausschließen und welchen Unterschied macht insoweit die aktuell in Bremen geplante Bargeldgrenze von 120 Euro zu der im Bundesgebiet geeinten Obergrenze von 50 Euro? 3. Welchen Wert misst der Bremer Senat den Entscheidungen der MPK bei, wenn demokratisch mehrheitlich beschlossene Punkte letzten Endes nicht für Bremen gelten? Antwort des Senats: Zu den Fragen 1 und 2: Der Senat ist der Auffassung, dass im Rahmen der Lebensbereiche, die den persönlichen Bedarf ausmachen, die Karte als Zahlungsmethode nicht durchgängig akzeptiert wird. So werden die Mittel des persönlichen Bedarfs unter anderem für niedrigschwellige Angebote der Integration in kleinen Institutionen und bei kleinen Trägern, in Schule und Kindergarten genutzt. Dabei kann die Akzeptanz der Karte nicht durchgängig sichergestellt werden. Eine starre Bargeldobergrenze von 50 Euro sieht der Senat daher als zu gering an. Erste Entscheidungen der Sozialgerichte in mehreren Bundesländern bestätigen den Senat in seiner Auffassung und laufen bei dieser niedrigen Obergrenze auf eine Einzelfallprüfung hinaus. Einzelfallprüfungen aber liefen dem mit der Einführung der Karte verbundenen Ziel der Verwaltungsvereinfachung zuwider. Ein höherer Bargeldbetrag scheint dem Senat daher geboten. Zu Frage 3: Für den Senat hat die enge Zusammenarbeit mit den weiteren 15 Ländern der Bundesrepublik einen hohen Stellenwert. Die MPK kann gemäß ihrer Geschäftsordnung Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 13 Stimmen fassen. Die Länder der abweichenden Stimmen haben in diesem Fall die Möglichkeit, von einer Protokollerklärung Gebrauch zu machen. Mit einer entsprechenden Protokollerklärung hat sich das Land Bremen im Fall des hier zur Debatte stehenden Beschlusses im Sinne von Antwort 1 und 2 positioniert. Selbstverständlich steht der Senat vollumfänglich hinter dem Beschluss der MPK. Gleichwohl behält er sich vor, die Ausgestaltung der Bezahlkarte in ihren Einzelheiten entsprechend seiner bereits im Rahmen der MPK dargelegten Position zu beraten und zu beschließen. Anfrage 25: Anonymes Meldeportal für Hafenkriminalität Anfrage der Abgeordneten Christine Schnittker, Frank Imhoff und Fraktion der CDU vom 12. August 2024 Wir fragen den Senat: 1. Wie viele anonyme Meldungen gab es seit dessen Einführung über das anonyme Meldeportal für Hafenkriminalität? 2. Inwieweit gibt es aus Sicht des Senats Probleme bei dem Auffinden des Meldeportals im Internet für potenzielle Hinweisgeber und wie will der Senat diese gegebenenfalls abstellen? 3. Für wie erfolgreich würde der Bremer Senat dieses Instrument einschätzen? Antwort des Senats: Zu Frage 1: Bisher gab es keine Meldungen über das anonyme Meldeportal für Hafenkriminalität. Zu Frage 2: Probleme beim Auffinden des Meldeportals im Internet sind nicht bekannt. Soweit beispielsweise der Begriff „Meldeportal Hafenkriminalität“ in gängigen Suchmaschinen eingegeben wird, erscheint ein entsprechender Link unter den zehn ersten Anzeigen. Auch auf der Homepage der Senatorin für Justiz und Verfassung ist das Meldeportal direkt zu Beginn prominent platziert. Zudem wurde das Portal bei den Beschäftigten im Hafen und bei mutmaßlich relevanten Institutionen gezielt beworben. Sollten der Fragestellerin Probleme bekannt sein, ist der Senat für entsprechende Hinweise dankbar. Zu Frage 3: Da bisher keine Meldungen eingegangen sind, wird der Zweck dieses Portals zurzeit nicht erreicht. Der Senat geht davon aus, dass trotz verschiedener Aufklärungsaktionen weiterhin subjektive Zweifel an der objektiv gegebenen, uneingeschränkten Anonymität des Meldewegs bestehen und potenzielle Informanten deshalb aus Sorge um Leib und Leben eine Meldung unterlassen. Anfrage 26: Wie unterstützt der Senat Bovenschulte Bremerhaven bei der Sicherstellung der Lehrkräfteversorgung? Anfrage der Abgeordneten Christine Schnittker, Yvonne Averwerser, Frank Imhoff und Fraktion der CDU vom 14. August 2024 Wir fragen den Senat: 1. Inwiefern stellt sich die Lehrkräfteversorgung der Stadtgemeinde Bremerhaven zum Start in das neue Schuljahr 2024/2025 auch im Vergleich zur Stadtgemeinde Bremen aus Sicht des Senats besonders nachteilig dar? 2. Welche konkreten Maßnahmen sind aus Sicht des Bremer Senats geeignet, die Lehrkräfteversorgung der Stadtgemeinde Bremerhaven kurzfristig so zu verbessern, dass die entsprechenden Schritte ihre positive Wirkung noch im bereits angebrochenen Schuljahr 2024/2025 entfalten? 3. Wann gedenkt der Bremer Senat welcher dieser vorstehenden Initiativen zur Optimierung der Lehrkräfteversorgung der Stadtgemeinde Bremerhaven in Abstimmung mit dem Magistrat Bremerhaven in die Umsetzung zu bringen? Antwort des Senats: Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet. Durch die Ressourcenzuweisung für die Unterrichtsversorgung (unterrichtendes Personal) an den öffentlichen Schulen im Land Bremen (Landeszuweisungsrichtlinie) ist eine transparente und verlässliche Finanzierung von Lehrerstunden für beide Stadtgemeinden gewährleistet. Die Landeszuweisungsrichtlinie stellt sicher, dass in den beiden Stadtgemeinden durch vergleichbare Voraussetzungen eine gleichartige Unterrichtsversorgung gewährleistet werden kann. Die Landeszuweisungsrichtlinie bestimmt entsprechend der Aufgabenverteilung zwischen dem Land und den Stadtgemeinden nach den §§ 3 bis 5 und 8 Bremisches Schulverwaltungsgesetz die grundlegenden Parameter für die Unterrichtsversorgung in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Das Nähere bestimmen kommunale Richtlinien der Stadtgemeinden, die die kommunalen und schulischen Schwerpunktsetzungen beziehungsweise Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden für die jeweilige Stadtgemeinde detailliert darstellen. Die beiden Stadtgemeinden tragen die abschließende Verantwortung für die Einwerbung, Anstellung und den Einsatz der Lehrkräfte. Der Senat unterstützt die Stadtgemeinde Bremerhaven darüber hinaus bereits seit mehreren Jahren. Beispiele dafür sind das Stipendienprogramm und die Möglichkeit nichtbesetzte Lehrerstellen durch pädagogische Mitarbeiter:innen zu besetzen. Die Stadt Bremerhaven hat in den vergangenen Jahren Konzepte für Quereinsteigende entwickelt, deren Teilnehmenden in der Folge qualifizierende Seiteneistiege ermöglicht werden sollen, die an den speziellen Bedarfslagen der Stadtgemeinde Bremerhaven orientiert sind. Ferner wurden mit Blick auf das Schuljahr 2024/2025 erstmals gemeinsame Informationsveranstaltungen für externe Bewerberinnen und Bewerber im Onlineformat durchgeführt, um darin ganz direkt auch für den Arbeitsort Bremerhaven zu werben. Trotz aller Maßnahmen sind in Bremerhaven zum Schuljahresbeginn 2024/25 126,53 Stellen nicht besetzt. Die Senatorin für Kinder und Bildung hat dem Schuldezernenten der Seestadt vorgeschlagen, zukünftig die Personalverantwortung für Lehrkräfte, wie in den anderen Bundesländern auch, als Landesaufgabe wahrzunehmen. Der Magistrat erachtet diesen Vorschlag für nicht zielführend. Auf Anregung der Stadt Bremerhaven soll geprüft werden, ob die Schaffung besonderer Anreize für Referendar:innen und Lehrkräfte rechtlich, organisatorisch und finanziell umsetzbar sind, um die besonderen Standortnachteile Bremerhavens auszugleichen. Ein Anreizsystem kann auch sinnvoll sein, um im Bereich des Lehrkräftetauschs zwischen den Stadtgemeinden zu einem ausgewogenen Verhältnis zu gelangen. Das Land Bremen begegnet dem bundesweiten Fachkräftemangel durch die Ausbildung von (Landes-)Referendar:innen am Landesinstitut für Schule (LIS). Neben vier Hauptseminaren in der Stadt Bremen besteht schon seit vielen Jahren ein eigenes, Lehramt übergreifendes Hauptseminar auch in Bremerhaven. In diesem Hauptseminar findet ein Großteil der Ausbildung für die Referendar:innen aus den Bremerhavener Schulen statt. Um den Standort weiter zu stärken, wird die Anzahl der Ausbildungsfächer im Hauptseminar Bremerhaven im Schuljahr 2024/2025 weiter ausgebaut. Zudem stellen die Bremerhavener Schulen sicher, dass im Falle einer erhöhten Zahl von Referendar:innen Mentor:innen zur Verfügung gestellt werden, auch wenn das für die Zeit der Ausbildung zuungunsten der Unterrichtsversorgung in der Stadt Bremerhaven geht. Das LIS hat in den Ausbildungsjahren 2018 bis 2024 insgesamt 2 723 Referendar:innen ausgebildet, davon 522 in Bremerhavener Schulen. Die Stadtgemeinde Bremen steht mit der Stadtgemeinde Bremerhaven im engen Austausch über das erfolgreiche Programm „BACK TO SCHOOL?“. Es ist geplant, dass zum nächsten Programmstart im Februar 2025 auch Bewerber:innen für den Schuldienst in Bremerhaven teilnehmen können. Anfrage 27: Was kostet eine Polizeieinsatzstunde bei der Polizei im Land Bremen? Anfrage der Abgeordneten Dr. Wiebke Winter, Frank Imhoff und Fraktion der CDU vom 15. August 2024 Wir fragen den Senat: 1. Was kostet durchschnittlich eine Polizeieinsatzstunde im Land Bremen und aus welchen einzelnen Faktoren setzt sich dieser Kostensatz zusammen? 2. Welche Umstände und Einsatzlagen führen gegebenenfalls dazu, dass dieser Wert nach oben oder unten in der Berechnung abweicht? 3. Bei der Berechnung der Einsatzstunde im Rahmen des Einsatzes der Polizei Bremen am 20. Juli 2024 bei einer Straßenbesetzung der „Letzten Generation“ (Vorlage 21/2539 aus der staatlichen Deputation für Inneres am 8. August 2024) wurden 1 967,65 Einsatzstunden der Bremer Polizei mit 46 465,12 Euro berechnet, was einer Einsatzstunde zu 23,61 Euro entspricht. Welche Parameter legte der Senator für Inneres und Sport bei dieser Rechnungssumme zugrunde? Antwort des Senats: Zu Frage 1: Die Personalkosten einer Polizeieinsatzstunde ergeben sich aus dem Zeitbedarf in Stunden multipliziert mit dem Durchschnittsstundensatz. Bedienstete der Polizei werden gemäß Ziffer 120.01 der Kostenordnung für innere Verwaltung (InKostV) nach Zeitaufwand abgerechnet. Der Durchschnittsstundensatz richtet sich nach § 5 Absatz 1 des Bremischen Gebührenbeitragsgesetzes (BremGebBeitrG) in Verbindung mit Ziffer 103.00 der Allgemeinen Kostenverordnung (AllKostV). Für Bedienstete der Laufbahngruppe I zweites Einstiegsamt (A 5 - A 8) ist ein Wert von 57 Euro, für Bedienstete der Laufbahngruppe II erstes Einstiegsamt (A 9 - A 12) ein Wert von 73 Euro und für Bedienstete der Laufbahngruppe II zweites Einstiegsamt (A 13 - A 16) ein Wert von 89 Euro normiert. Der Durchschnittsstundensatz einer Polizeikraft eines anderen Landes, die im Land Bremen eingesetzt wird, richtet sich nach der „Verwaltungsvereinbarung über vereinfachte Regelungen und einheitliche Pauschale für die Abrechnung von Unterstützungseinsätzen“ des Bundes. Kosten im Sinne dieser Vereinbarung sind die durch die Unterstützung unmittelbar verursachten zusätzlichen Aufwendungen, die ohne diese nicht entstanden wäre, unter anderem zusätzliche Personalaufwendungen, wie zum Beispiel für Mehrarbeit oder Dienst zu ungünstigen Zeiten. Für eine/n Beamt:in der Laufbahngruppe I zweites Einstiegsamt (A 5 - A 8) berechnet sich der Durchschnittsstundensatz mit 18,22 Euro, für eine/n Beamt:in der Laufbahngruppe II erstes Einstiegsamt (A 9 - A 12) mit 25,03 Euro und für eine/n Beamt:in der Laufbahngruppe II zweites Einstiegsamt (A 13 - A 16) mit 34,46 Euro. Zu Frage 2: Die Personalkosten der Einsatzkräfte können lediglich durch die Einsatzdauer beeinflusst werden. Die Gesamteinsatzkosten können beispielsweise durch die Anzahl der eingesetzten eigenen Kräfte, der Notwendigkeit der Hinzuziehung von polizeilichen Fremdkräften sowie deren Anzahl, der Anzahl sowie Art eingesetzter Einsatzfahrzeuge und möglicherweise anderer kostenpflichtiger Maßnahmen im Sinne der Tatbestände der InKostV abweichen. Zu Frage 3: Bei der Erstellung des Berichts für die staatliche Deputation für Inneres kam es zu einer Verwechslung bei der Heranziehung der Kostenschlüssel der Durchschnittsstundensätze. Es wurde versehentlich für Einsatzkräfte der Polizei Bremen der Durchschnittsstundensatz für Fremdkräfte, welcher im Durchschnitt niedriger ist, und bei der Berechnung der Fremdkräfte der Durchschnittsstundensatz für eigene Kräfte zugrunde gelegt. Es bedarf mithin einer Korrektur der in der Frage zitierten Deputationsvorlage unter der Antwort zu Frage 4: 134 885,74 € (statt Personalkosten Bremen 46 465,12 €) Personalkosten Fremdkräfte 23 273,74 € (statt 72 613,00 €) Versorgung Einsatzkräfte circa 7 647,50 € brutto (Schätzung, das Polizeipflichtige genauer Verbrauch circa 40 € brutto nicht bekannt) Unterbringung von Einsatzkräften 1 300 € brutto Entsorgungsmöglichkeiten für 1 642,20 € Polizeipflichtige Einsatzfahrzeuge Polizeibus (Abrechnung pro 200 € gefahrene km gem. InKostV) Gesamt: 169 469,19 € (statt 129 907,82 €) Die Korrektur wird über die Niederschrift der Sitzung vorgenommen. Aufgrund der kurzen Zeitspanne seit Beendigung des Einsatzes liegen der Polizei Bremen weiterhin noch nicht alle Rechnungen vor. Daher hat die Kostenaufstellung weiterhin vorläufigen Charakter.
