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Ulrich Mäurer

17.04.2024 Sitzungen 21/11

Deswegen stehe ich heute hier, und ich möchte Ihnen meine Rechtsauffassung dazu an einem sehr praktischen Beispiel erläutern. (Abgeordneter Frank Imhoff [CDU]: Aber Sie antworten für den Senat?) Für den Senat, ja. Die Frage ist einfach: Wie ist das Verhältnis zwischen Grundgesetz und Landesverfassung? Dieses Thema ist meines Erachtens seit vielen Jahrzehnten abschließend entschieden, und ich will Ihnen das an einem Beispiel deutlich machen, wie gravierend diese Frage ist. Es ist keine abstrakte Rechtsfrage, sondern das Beispiel, das ich erwähne, ist die Frage der Todesstrafe. Wir haben – viele wissen das von Ihnen nicht – nach 1945 noch eine Vielzahl von Todesurteilen gehabt, die in den einzelnen Bundesländern vollstreckt wurden. Im Februar 1949 ist der letzte Mensch auf diese Weise durch das Fallbeil zu Tode gekommen. Dann ist das Grundgesetz in Kraft getreten im gleichen Jahr, und Artikel 102 sagt, die Todesstrafe ist abgeschafft. Ich komme jetzt aus dem Bundesland Rheinland-Pfalz, (Abgeordnete Dr. Maike Schaefer [Bündnis 90/Die Grünen]: Da gab es die noch! – Abgeordneter Jan Timke [Bündnis Deutschland]: In Hessen auch!) da kenne ich das noch. Da gab es die Todesstrafe noch, und zwar bis 1991 stand in der Landesverfassung in Rheinland-Pfalz, dass die Todesstrafe vollstreckt werden darf. In Hessen war es genauso. Die waren da noch bräsiger. Die haben es geschafft, diese Regelung in der Landesverfassung erst dann – das muss 2018 gewesen sein – zu streichen. In dieser Zeit nach Inkrafttreten des Grundgesetzes ist in keinem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland noch mal ein Todesurteil vollstreckt worden. Es gibt ein ganz klares Verhältnis. Das Bundesrecht dominiert, es geht vor. Die Frage, wann kann Landesrecht auch gelten, das sind solche Fragen, wenn das Bundesrecht bestimmte Sachen nicht regelt, kann man möglicherweise auf die Landesverfassung zurückgreifen, aber diese grundsätzlichen Fragen sind abschließend geregelt. Der Senat hat Anfang der 70er-Jahre noch einmal ein großes Gutachten dazu gestellt, von Professor Böckenförde. Darin sind die Fragen geklärt, und so ist es heute auch. Das gilt natürlich eins zu eins auch für das Bremische Polizeigesetz, welches weitergehender ist als das, was nach Landesrecht möglich ist. Es hängt aber damit zusammen, dass die Ermächtigungsnormen im Grundgesetz das hergeben. So einfach ist die Geschichte.

Alle Reden von Ulrich Mäurer Protokoll (PDF) ↗