Christine Schnittker
Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Die Beratung ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer diesem Antrag seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. (Dafür: CDU, FDP) Gegenprobe? (Dagegen: SPD, Bündnis 90/Die Grünen, DIE LINKE, Bündnis Deutschland, Abgeordneter Sascha Schuster [fraktionslos]) Stimmenthaltungen? Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) lehnt den Antrag ab. Interfraktionell wurde vereinbart, dass dies die letzte Debatte für heute war. Somit sind wir am Ende der Tagesordnung angekommen. Ich wünsche allen eine schöne Ferienzeit mit gutem Wetter und schließe die Landtagssitzung. Vielen Dank! (Beifall) (Schluss der Sitzung um 17:30 Uhr) Schriftlich vom Senat beantwortete Anfragen aus der Fragestunde der Bürgerschaft (Landtag) vom 14. März 2024 Anfrage 7: Nutzung von Pflegekursen im Land Bremen Anfrage der Abgeordneten Ute Reimers-Bruns, Katharina Kähler, Mustafa Güngör und Fraktion der SPD vom 8. Februar 2024 Wir fragen den Senat: 1. Welche Informationen hat der Senat darüber, wie viele pflegende Angehörige oder Ehrenamtliche im Land Bremen in den Jahren 2021, 2022 und 2023 an Pflegekursen (in Präsenz oder digital) teilgenommen haben, und wie bewertet der Senat vor diesem Hintergrund die Auslastung der angebotenen Pflegekurse im Land Bremen? 2. Wie viele pflegende Angehörige haben nach Kenntnis des Senats in den Jahren 2021, 2022 und 2023 Bildungszeit für Pflegekurse beantragt? 3. Ist die Prüfung über die Zulassungsfähigkeit von Pflegekursen für berufstätige Angehörige von Demenzkranken als Bildungszeit, die auf Basis der Nationalen Demenzstrategie durchgeführt werden sollte, inzwischen abgeschlossen und wie fällt das Ergebnis nach der Prüfung aus? Antwort des Senats: Zu Frage 1: Die Pflegekassen bieten nach § 45 SGB XI Pflegekurse in Präsenz und digital an. Diese Kurse werden sowohl als Gruppenangebot als auch als Einzelschulung im Hausbesuch angeboten. Hierzu haben die Pflegekassen teilweise Rahmenverträge mit dem bpa, dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V., und der LAG FW Bremen, der LandesArbeitsGemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Bremen e. V., geschlossen, die Struktur, Qualität und Preise der Schulungen festlegen. Der Senat kann keine Angaben darüber machen, wie in den Jahren 2021, 2022 und 2023 Pflegekurse konkret in Anspruch genommen wurden. Es liegen einzelne Auswertungen von Pflegekassen vor, die jedoch nicht in Präsenz und digital unterscheiden können. Die Rückmeldungen lassen darauf schließen, dass die inhaltlich interessanten Angebote von relativ wenigen Personen in Anspruch genommen werden. Es besteht deutliches Potenzial, welches – trotz aktiver Bewerbung der Pflegekassen und digitaler Formate – bisher kaum gesteigert werden konnte. Im Rahmen der Schulung für ehrenamtliche Helfer, die Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI erbringen, wurden im Jahr 2021 371 ehrenamtliche Helfer:innen geschult. Im Jahr 2022 wurden 43 ehrenamtliche Helfer:innen mit einem Schulungsumfang von 20 Stunden geschult. Die Auswertung für 2023 wird im April 2024 vorliegen, da die anerkannten Träger bis zum 31. März 2024 ihren Tätigkeitbericht vorlegen müssen. Zu Frage 2: Der Senat hat keine Kenntnis darüber, wie viele pflegende Angehörige Bildungszeit für Pflegekurse beantragen. Dies liegt unter anderem darin begründet, dass Bildungsveranstaltungen von Einrichtungen, die nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen oder dem Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz anerkannt sind, als anerkannt gelten, wenn sie den Anforderungen des Bildungszeitgesetzes entsprechen. Eine Übersicht über diese Bildungsveranstaltungen liegt nicht vor. Für Veranstaltungen von anderen Weiterbildungseinrichtungen kann eine Anerkennung bei der Senatorin für Kinder und Bildung beantragt werden. Eine Sichtung der hierfür angelegten Bildungszeit-Datenbank ergab, dass noch keine Anträge auf Anerkennung nach dem Bildungszeitgesetz eingereicht wurden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Statistik zu Bildungszeitveranstaltungen keine Kategorie umfasst, nach der ermittelt werden könnte, ob die Teilnehmenden der Gruppe der pflegenden Angehörigen zugeordnet werden könnten. Zu Frage 3: Pflegekurse für Angehörige von Demenzkranken sind – wie andere Bildungsmaßnahmen auch – grundsätzlich nach dem Bildungszeitgesetz anerkennungsfähig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Im Rahmen der Antragsprüfung werden formelle sowie materielle Voraussetzungen geprüft, so zum Beispiel die Eignung des Veranstalters, inhaltliche und zeitliche Aspekte. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist unter anderem ein extern zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nachzuweisen. Die Recherche und Prüfung der Senatorin für Kinder und Bildung ergab, dass es bislang keine speziellen Zertifizierungsverfahren für Anbietende von Pflegekursen gibt, die den Anforderungen an ein extern geprüftes Qualitätsmanagementsystem entsprechen. Anbietende müssten sich daher nach allgemein gültigen Verfahren zertifizieren lassen (zum Beispiel Lernorientierte Qualitätstestierung in der Weiterbildung, DIN EN ISO 9001). Mit dieser Antwort ist der Prüfauftrag im Rahmen der Nationalen Demenzstrategie als erfüllt anzusehen. Anbietende von Pflegekursen können und sollten die Anerkennung ihrer Angebote als Bildungsmaßnahme anstreben. Anfrage 8: Wohngeldanträge von Pflegeheimbewohner:innen Anfrage der Abgeordneten Ute Reimers-Bruns, Falk-Constantin Wagner, Katharina Kähler, Jörg Zager, Mustafa Güngör und Fraktion der SPD vom 8. Februar 2024 Wir fragen den Senat: 1. Wie viele Anträge auf Wohngeld wurden in Bremen und Bremerhaven im Jahr 2023 von Bewohner:innen in Pflegeeinrichtungen gestellt? 2. Welche Erkenntnisse hat der Senat über die Berücksichtigung von Wohngeldanträgen in Informations- und Unterstützungsangeboten für Pflegeheimbewohner:innen? 3. Wie bewertet der Senat den Bedarf an Informationskampagnen zum Wohngeld, die sich gezielt an Pflegebedürftige und deren Angehörige richten? Antwort des Senats: Zu Frage 1: In Bremen lässt sich aus dem Fachverfahren nur die Zahl der bereits bewilligten Anträge ermitteln, nicht die Zahl der eingegangenen Anträge. Bewilligt wurden im Jahr 2023 rund 400 Anträge von Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen. Die Wohngeldstelle Bremerhaven teilt für 2023 die Zahl von 429 Anträgen mit, von denen 338 bewilligt und 91 abgelehnt worden sind. Zu Frage 2: Das Wohngeld ist eine vorrangige Leistung, wenn ein Antrag auf stationäre Hilfe zur Pflege gestellt wird. Das Amt für Soziale Dienste Bremen und das Sozialamt Bremerhaven wirken daher regelmäßig auf einen entsprechenden Wohngeldantrag hin. Die Pflegestützpunkte beraten über die Möglichkeiten zur Herstellung eines Pflegesettings auch mit Blick auf die Finanzierung – und damit in Grundzügen auch zum Wohngeld. Anspruch und Höhe des Wohngeldes können dort aber nicht berechnet werden. Die Wohngeldstelle Bremen berät zudem bei Bedarf individuell und hat darüber hinaus auch eine OnlineInfoveranstaltung durchgeführt, die sich an Betreuerinnen und Betreuer von Menschen in Pflegeeinrichtungen wendet. Auch in Bremerhaven bieten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Wohngeldstelle individuelle Beratung persönlich sowie telefonisch an. Zu Frage 3: Grundsätzlich begrüßt der Senat Infokampagnen zum Wohngeld. Veranstaltungen mit allgemeiner Ausrichtung sind aber wenig besucht. Aus diesem Grund präferiert der Senat Informationsangebote zum Wohngeld, die sich gezielt an das Beratungssystem der Pflege richten. Dort bekommen Pflegebedürftige und deren Angehörige alle notwendigen Informationen zur Finanzierung ihres Pflegesettings gebündelt. Anfrage 9: Veränderung der Anzahl der Kostensenkungsverfahrung für Mieten von Leistungsempfänger:innen ein Jahr nach Einführung der Karenz Anfrage der Abgeordneten Sofia Leonidakis, Nelson Janßen und Fraktion DIE LINKE vom 8. Februar 2024 Wir fragen den Senat: 1. Wie viele Aufforderungen zur Mietsenkung haben die Jobcenter und Ämter für Soziale Dienste/Sozialamt im Land Bremen von Januar 2023 bis Ende Januar 2024 verschickt? (Bitte aufschlüsseln nach Quartal, Stadtgemeinde und nach Leistungsbezug SGB II oder SGB XII.) 2. In welcher Höhe wurden die Kosten der Unterkunft und Heizung, die für Leistungsberechtigte des SGB II und SGB XII von Januar 2023 bis Januar 2024 tatsächlich angefallen sind, nicht übernommen? (Bitte Werte für SGB II- und SGB XII-Empfänger:innen sowie nach Stadtgemeinden getrennt aufschlüsseln.) 3. Welche Ermessensspielräume im Hinblick auf eine individuelle Einschätzung des Richtwertes für eine angemessene Miete nach § 22 SGB II haben Sachbearbeiter:innen, welche Möglichkeiten beinhalten diese konkret und wie oft wurden diese Möglichkeiten zwischen Januar 2023 und Januar 2024 angewandt? Antwort des Senats: Zu Frage 1: Grundsätzlich wird über die Aufforderung zur Mietsenkung keine Statistik geführt. Es ist aber anzunehmen, dass im angefragten Zeitraum keine Aufforderungen ausgesprochen wurden, weil seit der Einführung des Bürgergeldes zum Januar 2023 die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für eine Karenzzeit von einem Jahr in jedem Fall anerkannt werden. Zu Frage 2: Die Auswertungen zu den Leistungszahlen SGB II und SGB XII für die Stadtgemeinde Bremen erfolgen mit einer Wartezeit von drei Monaten, sodass Auswertungen bis einschließlich Oktober 2023 vorliegen. Für die Stadtgemeinde Bremerhaven beziehen sich die Auswertungen im SGB XII auf den Zeitraum Januar bis Dezember 2023. Auswertungen für Januar 2024 liegen nicht vor. Im SGB II wurden im angegebenen Zeitraum in der Stadtgemeinde Bremen 98,7 Prozent der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. In der Summe wurden rund 2,95 Millionen Euro nicht als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt. In der Stadtgemeinde Bremerhaven liegt die Quote bei 98,5 Prozent, das entspricht einer Summe von rund 740 000 Euro. Im SGB XII wurden im angegebenen Zeitraum in der Stadtgemeinde Bremen 99,1 Prozent der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. In der Summe wurden rund 550 000 Euro nicht als Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. In der Stadtgemeinde Bremerhaven liegt die Quote bei 99,3 Prozent, das entspricht einer Summe von rund 126 000 Euro nicht berücksichtigter Kosten. Die Bewilligung erfolgt immer unter Berücksichtigung des Einzelfalls und dessen Konstellation. Eine Differenz zwischen tatsächlicher und anerkannter Miete ergibt sich nicht immer dadurch, dass die Miete über den Richtwerten liegt. Eine Differenz kann auch entstehen, weil zum Beispiel Nichtleistungsbeziehende und Leistungsbeziehende gemeinsam in einem Haushalt leben. Zu Frage 3: Grundsätzlich erfolgt eine Einzelfallprüfung anhand der Konstellation der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft. Die Tatbestände, die zu einer individuellen Entscheidung führen können und damit Ermessensspielräume eröffnen, sind in Verwaltungsanweisungen geregelt. Eine Statistik über die Ausübung des Ermessens wird nicht geführt. Anfrage 10: Jugendliche Trickdiebe 1 Anfrage des Abgeordneten Jan Timke und Fraktion Bündnis Deutschland vom 12. Februar 2024 Wir fragen den Senat: 1. Wie häufig sind die zwei aus Algerien stammenden Jugendlichen, die laut Pressemitteilung der Bremer Polizei vom 31. Januar 2024 (POL-HB: Nr.: 0054) einen Tag zuvor wegen Trickdiebstahls („Antanzen“) dingfest gemacht wurden, in der Vergangenheit bereits polizeilich in Erscheinung getreten und um welche Art von Delikten handelte es sich (bitte die Delikte für jeden der Jugendlichen und das Alter zum Zeitpunkt des Tatverdachts gesondert aufführen)? 2. Welchen Aufenthaltsstatus haben die Jugendlichen aus Frage 1, wann sind diese Minderjährigen erstmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und wie viele von ihnen befinden sich in der Obhut des Jugendamtes und wann wurde die Inobhutnahme jeweils verfügt? 3. Welche Maßnahmen hat das Jugendamt konkret unternommen, um pädagogisch auf diese minderjährigen Straftäter einzuwirken, damit die kriminellen Karrieren unterbrochen werden? Antwort des Senats: Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet: Eine der beiden genannten Personen ist zuvor zehnmal polizeilich in Erscheinung getreten, davon achtmal wegen Diebstahlsdelikten sowie jeweils einmal aufgrund eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Aufenthaltsgesetz. Zur Tatzeit war die Person mit der polizeilich bundesweit geführten Personalie jeweils 17 Jahre alt. Die andere Person ist zuvor 15-mal polizeilich in Erscheinung getreten, davon 13-mal wegen Diebstahlsdelikten sowie jeweils einmal wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz. Bis auf ein Diebstahlsdelikt war die Person mit der polizeilich bundesweit geführten Personalie 16 Jahre alt. Im Rahmen eines Personenfeststellungsverfahrens im Januar dieses Jahres durch das Jugendamt wurde das Alter der Personen jedoch auf 20 beziehungsweise 23 Jahre festgelegt. Dementsprechend wurden polizeilicherseits keine weiteren pädagogischen Maßnahmen in Bezug auf die Personen veranlasst. Die Tatermittlungen werden mit dem Ziel geführt, schnellstmöglich eine Anklage anzuregen und bei weiteren Taten wird die Polizei bei der Staatsanwaltschaft Haftbefehle wegen Wiederholungsgefahr anregen. Informationen zu jugendamtlichen Maßnahmen im Einzelfall unterliegen dem bundesgesetzlichen Sozialdatenschutz. Beide Personen sind im Januar 2024 nach Deutschland eingereist und haben in Bremen ein Asylgesuch geäußert. Ihre Verteilung wird aktuell geprüft. Anfrage 11: Jugendliche Trickdiebe 2 Anfrage des Abgeordneten Jan Timke und Fraktion Bündnis Deutschland vom 12. Februar 2024 Wir fragen den Senat: 1. Wie häufig sind die vier aus Marokko und Algerien stammenden Jugendlichen, die laut Pressemitteilung der Bremer Polizei vom 11. Februar 2024 (POL-HB: Nr.: 0075) am Tag zuvor wegen Trickdiebstahls („Antanzen“) dingfest gemacht wurden, in der Vergangenheit bereits polizeilich in Erscheinung getreten und um welche Art von Delikten handelte es sich (bitte die Delikte für jeden der Jugendlichen und das Alter zum Zeitpunkt des Tatverdachts gesondert aufführen)? 2. Welchen Aufenthaltsstatus haben die Jugendlichen aus Frage 1, wann sind diese Minderjährigen erstmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und wie viele von ihnen befinden sich in der Obhut des Jugendamtes und wann wurde die Inobhutnahme jeweils verfügt? 3. Welche Maßnahmen hat das Jugendamt konkret unternommen, um pädagogisch auf diese minderjährigen Straftäter einzuwirken, damit die kriminellen Karrieren unterbrochen werden? Antwort des Senats: Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet: Eine der vier genannten Personen ist zuvor dreimal polizeilich in Erscheinung getreten, davon zweimal wegen Diebstahlsdelikten und einmal wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zur Tatzeit war die Person mit der polizeilich bundesweit geführten Personalie jeweils 17 Jahre alt. Im Rahmen eines Personenfeststellungsverfahrens durch das Jugendamt im Februar 2024 wurde das Alter der Person jedoch auf 19 Jahre festgelegt. Dementsprechend wurden keine weiteren pädagogischen Maßnahmen für die Person durch die Polizei veranlasst. Die Tatermittlungen werden mit dem Ziel geführt, schnellstmöglich eine Anklage anzuregen und bei weiteren Taten wird die Polizei bei der Staatsanwaltschaft Haftbefehle wegen Wiederholungsgefahr anregen. Eine weitere Person ist zuvor fünfmal polizeilich in Erscheinung getreten, davon zweimal wegen Diebstahldelikten, zweimal wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und einmal wegen des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz. Zur Tatzeit war die Person mit der polizeilich bundesweit geführten Personalie jeweils 15 Jahre alt. Die Person befindet sich in der sogenannten Umverteilung. Eine weitere Person ist zuvor 23-mal polizeilich in Erscheinung getreten. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Taten war die betreffende Person nach der polizeilichen Datenlage 16 beziehungsweise 17 Jahre alt und wurde neunmal im Zusammenhang mit Diebstählen, einmal wegen Hausfriedensbruchs und einmal wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz erfasst. Wegen vier Fällen von Diebstahl, vier Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, zweimalige Verstöße gegen das Waffengesetz sowie jeweils einen Fall von Hehlerei und Raub wurde ebenfalls ein Ermittlungsverfahren geführt. In diesem Zusammenhang fand auch eine ressortübergreifende Fallkonferenz statt. Die letzte Person ist zuvor 94-mal polizeilich in Erscheinung getreten. Im Alter von zur Tatzeit 12 Jahren mit der polizeilich geführten Personalie: davon 16-mal wegen Diebstahlsdelikten und jeweils einmal wegen Raub, Bedrohung, einem Körperverletzungsdelikt, Sachbeschädigung, Unterschlagung, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz. Im polizeilich geführten Alter von zur Tatzeit 13 Jahren: davon 31-mal wegen Diebstahlsdelikten, 14-mal wegen Raubdelikten, fünfmal wegen Körperverletzungsdelikten, sechsmal wegen des Verstoßes nach dem Betäubungsmittelgesetz, zweimal wegen Bedrohung und jeweils einmal wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Erpressung, Nötigung und Hausfriedensbruch. Im polizeilichen Alter von zur Tatzeit 14 Jahren: davon viermal wegen Diebstahlsdelikten, zweimal wegen Raubes und jeweils einmal wegen des Verstoßes nach dem Waffengesetz und dem Betäubungsmittelgesetz. Bereits vor dem Eintritt der Strafmündigkeit der Person mit dem 14. Lebensjahr arbeiteten zahlreiche Behörden und soziale Träger, wie die Jugendhilfeeinrichtung, das Jugendamt, die Kinder- und Jugendpsychiatrie, die Staatsanwaltschaft und die Polizei intensiv zusammen und konzipierten ein passgenaues Betreuungsangebot. Hierfür kommt auch eine „robuste“ Unterbringung in einem anderen Bundesland in Betracht. Die intensive Zusammenarbeit wird fortgeführt. Die nächste Fallkonferenz ist bereits terminiert. Dessen ungeachtet ist von der zeitnahen Anregung eines Haftantrages auszugehen, sofern der Betroffene ein geeignetes Delikt mit dem entsprechenden Tatverdacht begeht. Drei Personen sind zum Teil weder im Ausländerzentralregister noch im System des Migrationsamtes erfasst. Einreisen erfolgten bei zwei Personen bereits 2022. Die Personen haben zum Teil noch keinen aufenthaltsrechtlichen Status. Die vierte Person wird geduldet. Das Migrationsamt holt zu allen Fällen Erkundigungen beim Sozialressort, der Polizei und gegebenenfalls dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein, um den Sachverhalt weiter aufzuklären und den aufenthaltsrechtlichen Status aller Personen festzulegen. Die Informationen zu jugendamtlichen Maßnahmen im Einzelfall unterliegen dem Sozialdatenschutz. Anfrage 12: Junge Einbrecher Anfrage des Abgeordneten Jan Timke und Fraktion Bündnis Deutschland vom 12. Februar 2024 Wir fragen den Senat: 1. Welche Staatsangehörigkeiten besitzen die 14-jährige Jugendliche sowie die beiden 13-jährigen Jugendlichen, die laut Pressemitteilung der Bremer Polizei vom 2. Februar 2024 (POL-HB: Nr.: 0058) einen Tag zuvor wegen versuchten Einbruchdiebstahls dingfest gemacht wurden, wie häufig sind diese Minderjährigen in der Vergangenheit bereits polizeilich in Erscheinung getreten und um welche Art von Delikten handelte es sich (bitte die Delikte für jeden der Jugendlichen und das Alter zum Zeitpunkt des Tatverdachts gesondert aufführen)? 2. Welchen Aufenthaltsstatus haben die Jugendlichen aus Frage 1, wann sind diese Minderjährigen erstmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und wie viele von ihnen befinden sich in der Obhut des Jugendamtes und wann wurde die Inobhutnahme jeweils verfügt? 3. Welche Maßnahmen hat das Jugendamt konkret unternommen, um pädagogisch auf diese minderjährigen Straftäter einzuwirken, damit die kriminellen Karrieren unterbrochen werden? Antwort des Senats: Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet: Eine der genannten Personen ist zuvor dreimal wegen Diebstahlsdelikten polizeilich in Erscheinung getreten. Zur Tatzeit war die Person mit der polizeilich geführten Personalie jeweils 14 Jahre alt. Nach Kenntnis der Polizei ist die Staatsangehörigkeit bislang ungeklärt. Eine weitere Person ist zuvor zweimal wegen Diebstahlsdelikten polizeilich in Erscheinung getreten. Zur Tatzeit war die Person mit der polizeilichen Personalie jeweils 13 Jahre alt. Nach Kenntnis der Polizei ist die Staatsangehörigkeit bislang ungeklärt. Die letzte Person ist zuvor einmal wegen eines Diebstahlsdeliktes polizeilich in Erscheinung getreten. Zur Tatzeit war die Person nach polizeilicher Datenlage 13 Jahre alt. Nach Kenntnis der Polizei ist die Person staatenlos. Bei den Personen handelt es sich um sogenannte reisende Täter, die ihren Wohnort nicht in Bremen, sondern in Osterholz-Scharmbeck haben. Die Ermittlungen und jugendamtlichen Maßnahmen werden durch die dortigen Behörden geführt. Das Landeskriminalamt hat jedoch bei Durchsuchungsmaßnahmen in Osterholz-Scharmbeck unterstützt. Anfrage 13: Wann kommt das Deutschlandticket als Semesterticket? Anfrage der Abgeordneten Michael Jonitz, Frank Imhoff und Fraktion der CDU vom 13. Februar 2024 Wir fragen den Senat: 1. Welche Gruppen, Vereine, Ansprechpartner außerhalb der Verwaltung, wie zum Beispiel der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) der Universität Bremen, wurden wann zu den Verhandlungen für das Deutschlandticket im Vorfeld der Verkehrsministerkonferenz am 22. Januar 2024 in welcher Form beteiligt? 2. Wie beurteilt der Bremer Senat die zukünftige Ausgestaltung des Deutschlandtickets hinsichtlich des Datenschutzes und der Umsetzbarkeit für das Semesterticket an den Hochschulen und der Universität Bremen? 3. Welche Unterstützung vonseiten des Bremer Senats wird es für die Umsetzung des Deutschlandtickets als Semesterticket an den Hochschulen und Universitäten des Landes Bremen geben? Antwort des Senats: Zu Frage 1: Bei dem Deutschlandticket handelt es sich um ein ÖPNV-Ticket, das von 16 Bundesländern und dem Bund je hälftig finanziert wird. Grundsätzlich gelten beim Deutschlandticket als Semesterticket dieselben Regularien wie beim Deutschlandticket. Das Deutschlandsemesterticket ist damit kein neues Ticket, sondern ein im Preis reduziertes Deutschlandticket. Insoweit standen die wesentlichen Randbedingungen des Deutschlandsemestertickets bereits fest und waren nicht zu verhandeln. Für die Bundesländer hat das Land Sachsen federführend das Deutschlandticket als Semesterticket in einer Arbeitsgruppe vorbereitet und diesbezüglich auch Kontakte mit Studierendenverbänden gehabt. Zu Frage 2: Der Datenschutz wurde bei der Vorbereitung des Deutschlandsemestertickets thematisiert. Es ist Aufgabe der jeweiligen Vertragsparteien, ihn bei der individuellen Vertragsgestaltung zu beachten. Zu Frage 3: Vertragspartner des VBN-Semestertickets in Bremen sind die VBN GmbH und die ASten der Hochschulen und Universitäten im Land Bremen. Bislang hat es zwei Gespräche zwischen dem VBN und den ASten zur Umsetzung des Deutschlandsemestertickets gegeben. Ein Unterstützungsbedarf wird derzeit nicht gesehen. Der Senat unterstützt ausdrücklich die Bestrebungen der Hochschulen und Universitäten im Land Bremen, in das Deutschlandsemesterticket zu wechseln. Anfrage 14: Bundesratsvorsitz 2025/2026 Anfrage der Abgeordneten Dr. Wiebke Winter, Susanne Grobien, Frank Imhoff und Fraktion der CDU vom 13. Februar 2024 Wir fragen den Senat: 1. Welche inhaltlichen Schwerpunkte plant der Bürgermeister im Zuge seiner Bundesratspräsidentschaft 2025/2026? 2. Die Zusammenarbeit mit welchen Staaten steht im Fokus der Bundesratspräsidentschaft? 3. Welches Motto wird der Bürgermeister für seine Amtszeit wählen? Antwort des Senats: Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet. Zur Vorbereitung der bremischen Bundesratspräsidentschaft von November 2025 bis November 2026 fanden in der Senatskanzlei erste Arbeitstreffen statt. Im Weiteren wird eine Arbeitsstruktur aufgesetzt, die Vorschläge für die Ausgestaltung der Bundesratspräsidentschaft erarbeiten soll und dem Bürgermeister zur Entscheidung vorlegen wird. Dabei ist auch ein enger Austausch mit der Verwaltung des Bundesrats ebenso wie mit dem vorhergehenden und nachfolgenden die Präsidentschaft innehabenden Landes vorgesehen. Insofern ist es aktuell zu früh, um entsprechende Festlegungen zu treffen, auch um auf aktuelle Entwicklungen reagieren zu können. Anfrage 15: Einbürgerungen im Land Bremen und Situation der Migrationsämter Anfrage der Abgeordneten Cindi Tuncel, Dariush Hassanpour, Sofia Leonidakis, Nelson Janßen und Fraktion DIE LINKE vom 13. Februar 2024 Wir fragen den Senat: 1. Wie haben sich die Warte- beziehungsweise Bearbeitungszeiten von Einbürgerungsanträgen seit November vergangenen Jahres entwickelt (bitte durchschnittliche Zeit angeben, bis ein Antrag erstmals gesichtet wird und durchschnittliche Zeit von Einreichung bis Abschluss)? 2. Welche konkreten Fortschritte und Veränderungen wurden durch das Projekt beim Senator für Inneres zur Entlastung der Mitarbeiter:innen vorgenommen, welche werden geplant? 3. Wurde seit November der Personalbedarf im Migrationsamt festgestellt und wie hoch ist dieser beziehungsweise, wenn nein, weshalb konnte der Personalbedarf nicht ermittelt werden? Antwort des Senats: Zu Frage 1: Zwischen Antragstellung und Aufnahme der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen können in Bremen derzeit bis zu 24 Monate und in Bremerhaven bis zu 10 Monate vergehen. In Bremen werden derzeit noch letzte Anträge aus dem I. Quartal 2022, in Bremerhaven aus dem III. Quartal 2023 zur Entscheidung vorbereitet. Die eigentliche Bearbeitungsdauer nach Aufnahme der Prüfung kann sich je nach Einzelfall über einen kurzen Zeitraum von wenigen Wochen, aber auch über mehrere Monate und sogar mehrere Jahre erstrecken, wenn Einbürgerungsbewerberinnen oder -bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen (zum Beispiel wenn die erforderliche Aufenthaltsdauer noch nicht vorliegt, Sprachkenntnisse noch nicht auf dem erforderlichen Niveau vorliegen oder die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor der Einbürgerung noch herbeigeführt werden muss). Darüber hinaus führt die erfreuliche Zunahme der Anträge insgesamt zu einer steigenden Bearbeitungsdauer, die bundesweit festzustellen ist. Zu Frage 2: Das Projekt, welches eine Organisationsuntersuchung des Migrationsamtes darstellt, befindet sich in der Initialisierungsphase. Unabhängig vom Projekt findet im Migrationsamt aber auch ein ständiger Prozess statt, bei dem Optimierungsmöglichkeiten ermittelt und – sofern möglich – kurzfristig umgesetzt werden. Zum Beispiel wird seit Anfang 2023 die Telefonie anders gesteuert, wodurch mehr Anrufe angenommen und lösungsorientierter bearbeitet werden können. Interne Prozesse bezogen auf ukrainische Staatsangehörige, aber auch unerlaubt eingereiste Personen wurden umstrukturiert, um die wenigen Ressourcen sinnvoller zu nutzen. Zu Frage 3: Die Personalbedarfe des Migrationsamtes auf Basis der bestehenden Situation und von rechtlichen oder tatsächlichen Sonderlagen wurden unter anderem zur Phase der Haushaltsverhandlung 2024/2025 ermittelt. Der weiteren Bestimmung eines optimalen Personalbedarfs dient auch das Projekt der Organisationsuntersuchung. Anfrage 16: Mindereinnahmen durch das Rückfahren des Kraftwerks Farge Anfrage der Abgeordneten Hartmut Bodeit, Martin Michalik, Frank Imhoff und Fraktion der CDU vom 19. Februar 2024 Wir fragen den Senat: 1. Mit welcher Einnahmeminderung bei der Wasserentnahmegebühr und ab wann rechnet der Senat durch das Rückfahren des Kraftwerks Farge? 2. Inwieweit wurde der zu erwartende Einnahmeausfall in den Entwürfen für den zukünftigen Haushalt 2024/2025 berücksichtigt? 3. Wie würde sich dieser vorhersehbare Einnahmeausfall auf die einzelnen Maßnahmen zum Schutz und der Sicherung von Umweltressourcen und der öffentlichen Trinkwasserversorgung nach dem Planungsentwurf des Senats für die Sondermittelverwendung sowie auf den Umweltbetrieb Bremen auswirken? Antwort des Senats: Zu Frage 1: Für die Wasserentnahmegebühr werden für das jeweils laufende Kalenderjahr Vorauszahlungen erhoben. Die endgültige Festsetzung erfolgt dann im Folgejahr auf Grundlage der tatsächlich genutzten Mengen. Die Verbräuche des Kraftwerkes Farge im Jahr 2022 führten zu Einnahmen aus der Wasserentnahmegebühr in Höhe von 961 000 Euro. Im Jahr 2023 sind die Wasserentnahmen schon ab der zweiten Jahreshälfte bedeutend zurückgegangen und die Einnahmen lagen ab dem 1. Januar 2023 nur noch bei 602 000 Euro. Für 2024 werden keine signifikanten Einnahmen erwartet. Zu Frage 2: Die Mindereinnahme ist in der jährlichen Deputationsvorlage über die Sondermittelplanung zur Verwendung der Wasserentnahmegebühr berücksichtigt. Für 2024 wird die daraufhin angepasste Vorlage der Deputation für Umwelt, Klima und Landwirtschaft in der Sitzung am 7. März 2024 zur Zustimmung vorgelegt. Zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellungen waren die Einnahmen aus dem Kraftwerk Farge im Einnahmeanschlag der Wasserentnahmegebühr noch enthalten. Zu Frage 3: Die Verwendung der Wasserentnahmegebühr richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Gesamteinnahmen und der Inanspruchnahme der vorhandenen Rücklage. Daraus resultierend erfolgt eine interne Priorisierung der Ansätze der vorhandenen und eventuellen neuen Maßnahmen und Projekte. Der erwartete Einnahmeausfall bei der Wasserentnahmegebühr wirkt sich nicht auf die Finanzierung des Umweltbetriebes Bremen aus, da die Finanzierung grundsätzlich über den allgemeinen Kernhaushalt und nicht aus Sondermitteln erfolgt. Anfrage 17: Wie erkennbar ist Kunst im öffentlichen Raum im Land Bremen? Anfrage der Abgeordneten Ole Humpich, Thore Schäck und Fraktion der FDP vom 20. Februar 2024 Wir fragen den Senat: 1. Inwieweit sind Objektinformationen am Standort eines Kunstwerks Bestandteil des Konzeptes für Kunst im öffentlichen Raum? 2. Welche Stelle ist für die Gestaltung und das Verfassen von Objektinformationen zuständig, wer entscheidet über die Angemessenheit der Informationen beziehungsweise wie ist das konkrete Genehmigungsverfahren? 3. Wie bewertet der Senat sein Verfahren, um bei Kunst im öffentlichen Raum Beschädigungen oder Beeinträchtigungen des Standorts oder der Wirkung von Kunstwerken zu erkennen und zeitnah zu reagieren, und inwiefern wird Potenzial zur Verbesserung dieser Routine gesehen? Antwort des Senats: Zu Frage 1: Die Vermittlung von Informationen über aufgestellte Kunstwerke sind im Konzept von Kunst im öffentlichen Raum essenziell. Beschilderungen stellen dabei eine wesentliche Form der Kommunikation mit dem Betrachter dar, für den sich oft die Begegnung mit Kunst erst vervollständigt, wenn Angaben zum Werk miteinbezogen werden können. Grundsätzlich wird bei jedem Kunstwerk der Name der Künstlerin beziehungsweise des Künstlers, Werktitel und Entstehungsjahr angegeben, in vielen Fällen werden des Weiteren Auskünfte zu Technik, Eigentümer und Stifter gegeben. Seit 2008 wird via QR-Code zusätzlich auf die Webseite „Kunst im öffentlichen Raum“ hingewiesen, die tiefergehendes Wissen über einzelne Werke und Künstler sowie Allgemeines zum Programm bereitstellt. Darüber hinaus bieten an ausgewählten Stationen die sogenannten LauschOrte die Möglichkeit, über einen QR-Code eine literarischmusikalische Einführung zum Werk zu hören. Zu Frage 2: Die Zuständigkeit für Kunst im öffentlichen Raum liegt beim Senator für Kultur. Dabei wird er kunstfachlich vom Landesbeirat für Kunst im öffentlichen Raum beraten, der hinsichtlich Standort, Höhe der finanziellen Mittel, Art des künstlerischen Wettbewerbs sowie Zusammensetzung der Jurys Empfehlungen ausspricht. Gestaltung und Verfassen von Objektinformationen liegen bei Kunstwerken ohne übergeordnete politische Bedeutung in der Verantwortung des Senators für Kultur und werden mit Blick auf den Standort des Kunstwerkes und in Absprache mit den ausführenden Künstlerinnen und Künstlern verfasst und vor Ort unter Einbeziehung gegebenenfalls zuständiger Stellen wie zum Beispiel dem ASV angebracht. Besteht, wie oftmals bei Mahnmalen und Erinnerungsorten der Fall, ein über die Kunstfachlichkeit hinausgehender politischer Kontext, bedarf es einer abgestimmten politischen Entscheidung über die Objektinformationen, da damit eine Stellungnahme Bremens und nicht des Kulturressorts zum Erinnerungsgegenstand verbunden ist. Zu Frage 3: In Bremen prägen über 650 Kunstwerke im öffentlichen Raum das Stadtbild. Eine flächendeckende ununterbrochene Überwachung ist nicht möglich. Neben stichprobenartigen Kontrollen, die das Kulturressort durchführt, werden Schäden an den Kunstwerken im öffentlichen Raum vor allem von Ortsämtern und engagierten Bürgerinnen und Bürgern gemeldet. Daneben sind es oft die ausführenden Künstlerinnen und Künstler selbst, deren Augenmerk in besonderer Weise auf dem Zustand ihrer Kunstwerke liegt, die die Veränderungen dem Kulturressort melden, sodass ein schnelles Handeln möglich wird. Darüber hinaus gibt es in einzelnen Stadtteilen Gespräche mit Bürgerinnen und Bürgern, die Interesse bekundet haben, sich im Rahmen einer Patenschaft für Kunstwerke im öffentlichen Raum zu engagieren und diese durch ein wachsames Auge und regelmäßige Kontrollbesuche zu schützen. Die Routinen sind insoweit hinreichend, aufgrund der erheblichen Zunahme von Vandalismus in den letzten Jahren sind die Ressourcen personell und finanziell jedoch zu gering, um alle Probleme in der gewünschten Kürze der Zeit beseitigen zu können. Anfrage 18: Straftaten von Ausländern ohne Bleiberecht Anfrage der Abgeordneten Julia Tiedemann, Jan Timke und Fraktion Bündnis Deutschland vom 22. Februar 2024 Wir fragen den Senat: 1. Wie viele ausländische Staatsbürger ohne Bleiberecht hielten sich zum Stichtag 31. Dezember 2023 im Land Bremen auf und wie hat sich deren Zahl seit dem 1. Januar 2019 entwickelt? Bitte die Zahlen getrennt nach Jahren sowie Bremen und Bremerhaven aufschlüsseln. 2. Wie viele Straftaten wurden von Personen ohne Bleiberecht im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2023 im Land Bremen begangen, wie viele Personen wurden durch diese Delikte verletzt oder getötet und welche Sachschäden in welcher Gesamthöhe sind dabei entstanden? Bitte die Zahlen getrennt nach Jahren ausweisen. 3. Welche Nationalität hatten ausländische Straftäter ohne Bleiberecht im Land Bremen im unter Frage 1 genannten Zeitraum? Bitte die fünf Nationalitäten mit der höchsten Zahl an begangenen Straftaten getrennt nach Jahren aufführen. Antwort des Senats: Zu Frage 1: Für die Beantwortung der Fragestellung wird der Begriff des „Bleiberechts“ dahingehend verstanden, dass er den erlaubten oder den gestatteten Aufenthalt drittstaatsangehöriger Personen während des Asylverfahrens erfasst. Personen, deren Abschiebung ausgesetzt ist – sogenannte Geduldete – sind gemäß § 60a Absatz 3 AufenthG jedoch weiterhin ausreisepflichtig. Demnach werden „Personen ohne Bleiberecht“ als ausreisepflichtige Personen im Lande Bremen sowie seinen Stadtgemeinden verstanden. Das schließt die Geduldeten mit ein. Zum genannten Stichtag – den 31. Dezember 2023 – hielten sich 3 771 ausreisepflichtige Personen im Land Bremen auf. Hiervon war in 3 267 Fällen die Abschiebung ausgesetzt, das heißt, sie wurden geduldet. In den Jahren von 2018 bis 2019 – bei einem jeweiligen Stichtag am 31. Dezember – hat sich die Zahl der Ausreisepflichtigen im Land Bremen wie folgt entwickelt: In den fünf Jahren von 2018 bis 2023 nahm im Land Bremen die Zahl der Ausreisepflichtigen um circa 38 Prozent zu, wobei die Zahlen bis 2022 stiegen und Ende 2023 wieder etwas gesunken sind. Im Land Bremen hielten sich 2018 2 726 Ausreisepflichtige auf, 2019 waren es 3 101 Personen, im Jahr 2020 3 437, im Jahr 2021 3 671 und im Jahr 2022 dann 3 936 Personen. Ende 2023 nahm die Zahl der Ausreisepflichtigen im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und betrug 3 771. Die Entwicklung in der Stadtgemeinde Bremen verläuft ähnlich – hier betrug die Zunahme knapp 39 Prozent und es kam zu jährlichen Zuwächsen. Zu Ende 2018 hielten sich in Bremen (Stadt) noch 2 064 ausreisepflichtige Personen auf. Diese Zahl wuchs im Jahr 2019 auf 2 238, im Jahr 2020 auf 2 519, im Jahr 2021 auf 2 626 und im Jahr 2022 auf 2 825 Personen an. Ende 2023 betrug sie 2 888. In der Seestadt Bremerhaven betrug die Zunahme von Ende 2018 auf 2023 nur circa 14 Prozent und war stärkeren jährlichen Schwankungen ausgesetzt. Ende 2018 betrug sie 519, 2019 dann 664, 2020 nunmehr 693 und 2021 nun 771 Personen. Zum Jahr 2022 kam es zu einer leichten Reduktion auf 728 Personen. Ende 2023 hielten sich nunmehr lediglich 593 ausreisepflichtige Personen in Bremerhaven auf. Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet: Die Fragen 2 und 3 können nicht beantwortet werden, da die entsprechenden Daten nicht im Fachverfahren der Ausländerbehörden zur automatisierten Auswertung gespeichert sind. Eine Beantwortung der vorliegenden Frage würde die Funktionsfähigkeit der beteiligten Behörden gefährden, weil hierfür mehrere tausend Akten händisch auszuwerten wären. Der Senat sieht daher von einer Beantwortung der Frage ab. Anfrage 19: WaWe ade? Anfrage des Abgeordneten Jan Timke und Fraktion Bündnis Deutschland vom 23. Februar 2024 Wir fragen den Senat: 1. Wie viele Wasserwerfer 10 000 (WaWe 10) befinden sich derzeit im Bestand der Bereitschaftspolizei Bremen? 2. Wie viele der unter Ziffer 1 genannten WaWe 10 sind derzeit und seit wann in Reparatur, mit welchen Kosten für die Instandsetzung der Fahrzeuge rechnet der Senat und bis wann sollen diese defekten Einsatzmittel wieder einsatzbereit sein (bitte die Zahlen getrennt nach Fahrzeugen ausweisen)? 3. Ist bei der Bremer Bereitschaftspolizei ausreichend Personal vorhanden, um im Bedarfsfall stets alle im Bestand befindlichen WaWe 10 gleichzeitig einsetzen zu können, und wenn nicht, für wie viele der Fahrzeuge steht zeitgleich die erforderliche Zahl von Beamten zur Verfügung und was sind die Gründe für die personelle Unterbesetzung in diesem Bereich? Antwort des Senats: Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet: Die Polizei Bremen verfügt aktuell über zwei Wasserwerfer des Typs WaWe 10. Beide Fahrzeuge sind einsatzbereit. Die Technische Einsatzeinheit der Bereitschaftspolizei verfügt über ausreichend qualifiziertes Personal zum gleichzeitigen Betrieb beider Wasserwerfer. Anfrage 20: Bekämpfung des Drogenschmuggels über die bremischen Häfen Anfrage der Abgeordneten Christine Schnittker, Thorsten Raschen, Frank Imhoff und Fraktion der CDU vom 27. Februar 2024 Wir fragen den Senat: 1. Wie beurteilt der Senat Umfang, Art, Vorgehensweise und Entwicklung des Drogenschmuggels über die bremischen Häfen und wie fügt sich das in die Erkenntnisse und Entwicklungen an anderen Nordrange-Häfen ein? 2. Aus welchem Grund war die Freie Hansestadt Bremen nicht an einer gemeinsamen Delegationsreise von Vertretern aus Politik und Behörden der Häfen Rotterdam, Antwerpen und Hamburg nach Kolumbien und Ecuador zur Entwicklung einer gemeinsamen Strategie gegen den Drogenschmuggel beteiligt? 3. Welche Strategie verfolgt der Senat bei der Bekämpfung des Drogenschmuggels über die bremischen Häfen im Allgemeinen und welche Rolle spielt hierbei die ressortübergreifende Arbeitsgruppe Hafensicherheit im Besonderen? Antwort des Senats: Zu Frage 1: Die bremischen Häfen setzen sich aus den Hafengruppen Bremen sowie Bremerhaven zusammen. Überregionale Bedeutung hat vor allem der Überseehafen Bremerhaven. Die bestehenden Handelswege und das große Volumen von Warenströmen bieten jedoch auch der Organisierten Kriminalität lukrative Möglichkeiten des internationalen Warenaustausches, vor allem zur illegalen Einfuhr von Kokain. Es ist zu konstatieren, dass europaweit ein Anstieg des Drogenschmuggels, allen voran des Kokainhandels, über die Häfen zu verzeichnen ist. In Deutschland ist seit dem Jahr 2017 ein sprunghafter Anstieg der Sicherstellungsmengen zu verzeichnen. Auch in anderen europäischen Ländern, wie den Niederlanden und Belgien, wird eine entsprechende Entwicklung festgestellt. Im Kalenderjahr 2022 wurden in Antwerpen/Belgien 116 Tonnen, in den Niederlanden/Rotterdam 59 Tonnen und in Deutschland circa 35 Tonnen Kokain beschlagnahmt. In Deutschland sind insbesondere die Seehäfen Hamburg und Bremen beziehungsweise Bremerhaven betroffen, die von Schiffen aus Südamerika angelaufen werden. Davon wurde eine Tonne in Bremerhaven beschlagnahmt (2021: 0,36 Tonnen, 2020: 1,9 Tonnen, 2019: 0,1 Tonnen, 2018: 0,86 Tonnen, 2017: 1,34 Tonnen). Gleichzeitig wird von den Sicherheitsbehörden ein erhebliches Dunkelfeld vermutet. Der Rauschgiftschmuggel über den Hafen zeichnet sich durch unterschiedliche Modi Operandi aus. Die häufigsten Modi Operandi sind der Beipack von Kokain in Legalware und der Verbau von Kokainpaketen in der Containerstruktur. Bei all diesen Schmuggelmethoden besteht für die Täterseite die größte Herausforderung darin, das Kokain aus dem Container zu bergen. Die Polizei Bremen, die Ortspolizeibehörde Bremerhaven, der Zoll und die Polizei Hamburg haben diesbezüglich einschlägige Erkenntnisse zu HafenInnentäter:innen auch aus mehreren Ermittlungsverfahren in Bremen und Bremerhaven erlangen können. Diese fließen in die Konzepte der Sicherheitsbehörden ein. In den Nordrange-Häfen ist in der Entwicklung des Tätervorgehens zwischenzeitlich zu beobachten, dass die Tätergruppierungen vermehrt dazu übergehen, die Betäubungsmittel erst zu bergen, wenn der Container auf legalem Weg den Hafen verlassen hat. Zu Frage 2: Eine Einladung an bremische Vertreter:innen aus Politik und Behörden ist nicht erfolgt. Die Senatskanzlei war auch nicht über die Reise informiert. Zu Frage 3: Der Wettbewerbs- und Qualitätsfaktor „Sicherer Hafen“ hat einen besonderen Stellenwert für das Land Bremen. Dementsprechend wurde im Hafenentwicklungskonzept (HEK) 2035 der sichere Hafen als Zielperspektive vereinbart und im Koalitionsvertrag die Erhöhung der Hafensicherheit im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität vereinbart. Bereits im Jahr 2021 wurde im Hinblick auf den zunehmenden Drogenschmuggel und zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom Senator für Inneres und der damaligen Senatorin für Wissenschaft und Häfen eine verstärkte Zusammenarbeit der im Hafenbereich zuständigen Sicherheitsbehörden beschlossen und die ressortübergreifende Arbeitsgruppe Hafensicherheit gegründet. Im März 2022 wurde von Vertreter:innen der Häfen Antwerpen, Rotterdam, Zeebrügge, North Sea Ports, Dünkirchen, Hamburg und Bremen eine Erklärung unterzeichnet, wonach die Häfen bei der Bekämpfung des Drogenschmuggels verstärkt zusammenarbeiten und für gleiche Ausgangsbedingungen sorgen wollen. Die Senatorin für Justiz und Verfassung hat im August 2022 ein Hinweisgeberportal eingerichtet, welches es Hafenmitarbeitern ermöglicht, unter absolut geschützter Anonymität Hinweise zur Organisierten Kriminalität im Hafen zu geben. Das Landeskriminalamt Bremen ist zudem neben dem Zollkriminalamt, dem Zollfahndungsamt Hamburg, dem Landeskriminalamt Hamburg und dem Landeskriminalamt Hannover, unter Leitung des Bundeskriminalamtes Mitglied in dem ISF-geförderten Projekt „Infiltration der Nordseehäfen durch OK-Strukturen“ (INOK), welches die Eindämmung der Kokaineinfuhr über die europäischen Nordseehäfen zum Ziel hat. Im Jahr 2023 erfolgte zwischen der Ortspolizeibehörde Bremerhaven und dem Zollkriminalamt zudem die Einrichtung einer gemeinsamen „Ermittlungsgruppe Rauschgift“. Bremen ist an der Europäischen Hafenallianz beteiligt, die Teil des EUFahrplans zur Bekämpfung des Drogenhandels und der Organisierten Kriminalität ist und am 24. Januar 2024 in Antwerpen ins Leben gerufen worden ist. Die ressortübergreifende Arbeitsgruppe Hafensicherheit verfolgt gemeinsam eine koordinierte Umsetzung von Zielen aus den vorgenannten Aufgabenfeldern. Anfrage 21: Nur Teile der Koalition im Rausch? Innensenator schreibt Brandbrief an die Bundesinnenministerin Anfrage der Abgeordneten Sina Dertwinkel, Marco Lübke, Frank Imhoff und Fraktion der CDU vom 27. Februar 2024 Wir fragen den Senat: 1. Inwieweit begrüßt der Senat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur geplanten Legalisierung von Cannabis, die zum 1. April 2024 in Kraft treten soll? 2. Welchen Einfluss haben die Stellungnahmen der Bundesärztekammer, des Richterbundes, führender Verbände der Kinder- und Jugendmediziner, der Bund Deutscher Kriminalbeamter sowie des Berufsverbands der Lehrkräfte und Pädagogen, die allesamt die Cannabislegalisierung sehr kritisch sehen, auf die Meinungsbildung des Senats in diesem Zusammenhang? 3. Wie beurteilt der Senat den Brief des Senators für Inneres an die Bundesinnenministerin, in dem er gravierende negative Auswirkungen erwartet und inwieweit sieht der Senat ebenfalls die Gefahr, dass die Organisierte Kriminalität bei der geplanten Cannabislegalisierung zunimmt? Antwort des Senats: Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet: Der Senat wird sein Abstimmungsverhalten zu dem Gesetzentwurf unmittelbar vor der entsprechenden Sitzung des Bundesrats festlegen. Die Stellungnahmen der in der Fragestellung genannten Institutionen wurden durch verschiedene Ressorts zur Kenntnis genommen. Die in den Stellungnahmen enthaltenen Aspekte und auch weitere Stellungnahmen von Behörden und Verbänden fließen in die Abwägungen des Senats zur konkreten Umsetzung des Gesetzes ein. Der Brief des Vorsitzenden der Innenministerkonferenz stellt ausschließlich die Bedenken ihrer Mitglieder dar. Die Mitglieder des Senats legen ihr jeweiliges Abstimmungsverhalten in den Fachministerkonferenzen in alleiniger Kompetenz fest. Anfrage 22: Bürokratieabbau und Entlastung: Welche Pläne hat der Senat für das Bremische Solargesetz? Anfrage der Abgeordneten Martin Michalik, Frank Imhoff und Fraktion der CDU vom 27. Februar 2024 Wir fragen den Senat: 1. Wie ist der aktuelle Stand der Prüfung und der Ideen zur Einrichtung eines Förderprogramms begleitend zum Bremischen Solargesetz (BremSolarG)? 2. Bis wann beabsichtigt der Senat, diese Prüfung abzuschließen? 3. Wie will der Senat den bürokratischen Nachweisaufwand für Bürgerinnen und Bürger in solchen Fällen auf ein Minimum reduzieren, bei denen die Installation einer Solaranlage im Zusammenhang mit dem Bremischen Solargesetz technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, zum Beispiel bei manchen Reihen- und Mittelhäusern? Antwort des Senats: Zu Frage 1 und 2: Gemäß Beschluss des Senats vom 21. März 2023 sollen die Verpflichtungen nach dem Bremischen Solargesetz von einem Förderprogramm begleitet werden, um „jene Härten abzufedern (…), die nicht durch Angebote des Bundes abgedeckt werden“. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass das Bremische Solargesetz Ausnahmen und Befreiungen in Fällen von Unwirtschaftlichkeit und unzumutbaren Härten vorsieht. Hierunter fallen auch fehlende finanzielle Mittel oder Finanzierungsmöglichkeiten. Das im Senatsbeschluss vorgesehene Förderprogramm soll daher solche Fälle abdecken, bei denen eine Finanzierung zum Beispiel über bestehende KfW-Förderprogramme nicht sichergestellt werden kann. Inhaltlich handelt es sich damit nicht um ein klassisches Photovoltaik-Förderprogramm, sondern um eine Ermöglichungsfinanzierung für betroffene Eigentümer:innen im Land Bremen, deren Umsetzung zu marktüblichen Finanzierungskonditionen aktuell durch das zuständige Fachressort geprüft wird. In Bezug auf klassische Photovoltaik-Förderprogramme ist die Prüfung dahingehend abgeschlossen, als dass eine direkte wirtschaftlich sinnvolle Förderung von Photovoltaikanlagen nicht zulässig ist. Dies ergibt sich additiv aus zwei wesentlichen Sachverhalten. Zum einen sind Zuwendungen an Stellen außerhalb der Verwaltung unzulässig, soweit eine Verpflichtung zur Installation einer Photovoltaikanlage besteht. Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Erfüllung bestimmter Zwecke ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann, was aber durch die ordnungsrechtliche Verpflichtung im BremSolarG sichergestellt ist. Zum anderen regelt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) die standardisierte Förderung von Photovoltaikanlagen, namentlich durch die Zahlung einer gesetzlich festgelegten und damit garantierten Einspeisevergütung für die Einspeisung von Strom aus solchen Anlagen in das öffentliche Stromnetz. Eine darüber hinausgehende Förderung ist rechtlich kritisch zu betrachten, weil die Spielräume, die über die Förderung nach dem EEG hinaus bestehen, wegen des Verbots der Doppelförderung nach § 80a EEG gering sind. Danach darf die Summe der Einnahmen aus Investitionszuschüssen, Zahlungen nach dem EEG und den Veräußerungserlösen der erzeugten Energie die Ausgaben in Form der Stromgestehungskosten nicht übersteigen. Diese unwirtschaftlichen Anlagen fallen aber nach dem BremSolarG nicht unter die Solarpflicht. Darüber hinaus wären nur Anlagen ohne EEG-Vergütung, sogenannte Inselanlagen, förderfähig. Diese erweisen sich häufig als unwirtschaftlich. Die Rückflüsse sind meist ähnlich oder niedriger als bei der EEG-Förderung, sie fließen nur früher, sodass Bremer Fördergeld hier die EEG-Förderung ersetzen würde. Zu Frage 3: Das Bremische Solargesetz ist am 24. Mai 2023 in Kraft getreten. Für die praktische Umsetzung des Gesetzes sollten eine Reihe von relevanten Regelungen durch eine Rechtsverordnung erfolgen (§ 9). Im Zuge der Arbeiten an der Vorbereitung des Vollzugs des Gesetzes hat sich anstelle einer Verordnung jedoch eine Änderung des Gesetzes mit einer Vereinfachung und Konkretisierung der Regelungen zu den nach dem Gesetz vorgesehen Verpflichtungen und dem Vollzugsverfahren als sinnvoller gezeigt. Auf diesem Weg kann eine einheitliche, gestraffte und praktikablere Regelung der inhaltlich weitgehend unveränderten Solarpflicht erreicht werden. Bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft ist deshalb ein Gesetzentwurf erarbeitet worden, zu dem in Kürze eine Anhörung der betroffenen Ressorts und Verbände durchgeführt werden wird. Ein Schwerpunkt des Entwurfs ist, die Vollzugsanforderungen angemessen, aber mit möglichst geringem Aufwand auszugestalten. Unter anderem soll nach dem Entwurf der Vollzugsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung durch einen Katalog von klar definierten Ausnahmeregelungen, für die keine behördliche Entscheidung vorgesehen ist, begrenzt werden. Ausnahmen ohne behördliche Entscheidung sind für bestimmte Fälle bereits aktuell im Bremischen Solargesetz vorgesehen. Anfrage 23: Bearbeitung der Anträge auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Anfrage der Abgeordneten Dariush Hassanpour, Sofia Leonidakis, Nelson Janßen und Fraktion DIE LINKE vom 27. Februar 2024 Wir fragen den Senat: 1. Der Senat hat für den Stichtag 12. Oktober eine Wartezeit von vier Monaten angegeben, während der Menschen auf die Bearbeitung ihres Antrages auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz warten müssen. Wie hat sich die durchschnittliche Wartezeit zwischen der Antragstellung und der Leistungsgewährung seit dem 12. Oktober 2023 entwickelt? 2. Welche Maßnahmen plant der Senat oder hat er bereits ergriffen, um die Zeit zu reduzieren, während der Menschen auf existenzsichernde Leistungen warten müssen? 3. Wie bewertet der Senat die Möglichkeit von Abschlagszahlungen und/oder den Einsatz von Verwaltungspoolkräften, um den Bearbeitungsstau kurzfristig abzubauen, eine zeitnahe Auszahlung der Grundsicherungsleistungen zu gewährleisten und Gerichtsverfahren zu vermeiden? Antwort des Senats: Zu Frage 1: Im zweiten Halbjahr 2023 lagen die Zugangszahlen der geflüchteten Menschen auf einem außergewöhnlich hohen Niveau, mit Spitzen bis zu 1 100 Personen pro Monat. Die Leistungsanträge mussten derweil vom Amt für Soziale Dienste im Rahmen der bestehenden Organisation und Personalkapazitäten abgearbeitet werden. Aus diesem Grund war der Aufbau von Rückständen unvermeidlich, sodass sich die Bearbeitungsdauer von vier auf durchschnittlich fünf Monate erhöht hat. Zu Frage 2: Für die Planung weiterer Maßnahmen sind die Ergebnisse der laufenden Haushaltsverhandlungen abzuwarten. In den Bearbeitungsabläufen im Fachdienst Flüchtlinge, Integration und Familien werden fortlaufend kleinere Anpassungen vorgenommen, um den enormen Anforderungen besser begegnen zu können. Aktuell wird der Fachdienst Flüchtlinge, Integration und Familien durch drei Mitarbeitende einer anderen Organisationseinheit des Amtes im Aufgabenfeld unterstützt. Zu Frage 3: Eine Abschlagszahlung ist nicht praktikabel, da dafür grundsätzlich die gleichen Arbeitsschritte zu vollziehen sind, wie für eine gesamte Auszahlung. Die Unterstützung durch Poolkräfte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, und Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, die im Nachwuchskräftepool des Senators für Finanzen beschäftigt werden, ist grundsätzlich vorstellbar und erwünscht, sofern diese zur Verfügung stehen. Zu berücksichtigen bliebe, dass aufgrund des Einarbeitungsaufwands auch ein längerfristiger Einsatz sowie eine dauerhafte Anschlussperspektive im Amt für Soziale Dienste sichergestellt sein müsste. Mit Blick auf die Gesamtrückstände und den im Jahresverlauf zu erwartenden Anstieg der Zugangszahlen ist jedoch auch festzustellen, dass eine Abdeckung des Bedarfs allein durch Poolkräfte nicht möglich sein wird. Anfrage 24: Nebelkerze oder reale Gefahr: Wird Deutschland durch Lieferung des Taurus-Marschflugkörpers zur Kriegspartei in der Ukraine? Anfrage der Abgeordneten Dr. Wiebke Winter, Frank Imhoff und Fraktion der CDU vom 28. Februar 2024 Wir fragen den Senat: 1. Worin ist nach Einschätzung des Senats die derzeitige Gefahr begründet, dass die Bundesrepublik Deutschland zur Kriegspartei im Ukrainekrieg wird, wenngleich sie doch bereits in der Vergangenheit unter anderem schwere Kampfpanzer und auch weitreichende Artilleriesysteme an die ukrainischen Streitkräfte geliefert hat? 2. Welche militärischen, politischen und diplomatischen Parameter sind im Verständnis des Senats maßgeblich dafür, um per Definition des Völkerrechts als Kriegspartei zu gelten und was wäre in der Folge im konkreten Fall des Ukrainekriegs ein grenzüberschreitender Akt? 3. Inwieweit teilt der Senat die Einschätzung des Präsidenten des Senats, dass eine Lieferung des Taurus-Marschflugkörpers an die Ukraine die Bundesrepublik Deutschland zur Kriegspartei machen würde und an welcher militärischen Fähigkeit des besagten Waffensystems macht er diese Zuschreibung fest? Antwort des Senats: Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet: Der Senat ist in seiner Haltung zum völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine stets drei leitenden Überzeugungen gefolgt: Solidarität mit der Ukraine, was die Aufnahme und Integration schutzsuchender Menschen im Land Bremen ebenso einschließt, wie Hilfe für die unter dem Angriffskrieg Russlands leidenden Menschen vor Ort. Agieren und Unterstützen Deutschlands im Schulterschluss mit den Bündnispartnern, damit die Ukraine ihre staatliche Souveränität dauerhaft wahren beziehungsweise wiederherstellen kann. Orientierung an der Maßgabe, dass Deutschland nicht Kriegspartei wird. Diese Haltung kommt in der Äußerung des Präsidenten des Senats in den sozialen Medien zum Ausdruck. Für die darüber hinausgehende Beurteilung konkreter militärischer und völkerrechtlicher Fragestellungen ist der Senat weder zuständig, noch liegen ihm hierzu Informationen vor. Anfrage 25: Posting von Olaf Zimmer (DIE LINKE) zur RAF-Terroristin Klette Anfrage des Abgeordneten Jan Timke und Fraktion Bündnis Deutschland vom 28. Februar 2024 Wir fragen den Senat: 1. Ist dem Senat bekannt, dass der Bürgerschaftsabgeordnete Olaf Zimmer der Bremer Regierungspartei DIE LINKE die in der ZDF-Sendung Aktenzeichen XY ausgestrahlte Öffentlichkeitsfahndung nach der kürzlich festgenommenen RAF-Terroristin Daniela Klette in einem Posting auf Facebook am 28. Februar 2024 als „Menschenhatz“ bezeichnete und macht sich der Senat diese Äußerung zu Eigen? 2. Wie bewertet der Senat die kürzlich erfolgte Festnahme der seit Jahrzehnten gesuchten Daniela Klette, die der dritten Generation der linken Terrororganisation RAF zugerechnet wird und der diverse schwere Straftaten zur Last gelegt werden, und besteht über diese Bewertung innerhalb der Regierungskoalition Konsens? 3. Waren Bremer Sicherheitsbehörden in die am 26. Februar 2024 erfolgte Festnahme von Frau Klette direkt oder indirekt involviert, und wenn ja, welche Behörden waren beteiligt und in welcher Form? Antwort des Senats: Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet: Im Februar dieses Jahres intensivierten die Staatsanwaltschaft Verden und das LKA Niedersachsen medienwirksam die Öffentlichkeitsfahndung nach Daniela Klette, Ernst-Volker Staub und Burkhard Garweg. Zur Festnahme von Daniela Klette führten schließlich Informationen, die sich aus den umfangreichen Ermittlungen dieser Behörden ergeben hatten. Der Senat bewertet nicht Äußerungen von Abgeordneten zum Sachverhalt. Er begrüßt ausdrücklich den Fahndungserfolg der Ermittlungsbehörden. Zu Frage 3: Die Polizeivollzugsbehörden im Land Bremen waren institutionell nicht an der am 26. Februar 2024 erfolgten Festnahme von Frau Klette beteiligt. Ein Beamter der Polizei Bremen hospitierte jedoch am Ereignistag zufällig bei der Polizei Berlin und war in diesem Zusammenhang nach der Festnahme an dem Einsatz beteiligt. Anfrage 26: Wie wird in Bremen das zeitweise Fangverbot zum Schutz des Europäischen Aals sichergestellt? Anfrage der Abgeordneten Philipp Bruck, Dr. Henrike Müller und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 29. Februar 2024 Wir fragen den Senat: 1. Wo in Bremen und Bremerhaven und in welchen Zeiträumen ist der Fang des Europäischen Aals für welche Personengruppen (bitte differenziert nach gewerblicher Nutzung, Nebenerwerb und Freizeit) verboten beziehungsweise unterliegt bestimmten Schonzeiten? 2. Was unternimmt der Senat, um sicherzustellen, dass das geltende Fangverbot zum Schutz des Europäischen Aals sowohl im Rahmen der gewerblichen Fischereitätigkeit, bei der der Aal in allen Lebensstadien entweder als Zielart befischt oder als Beifang gefangen wird, als auch im Bereich der Nebenerwerbs- und der Freizeitfischerei eingehalten wird? 3. In welcher Form und wie häufig haben hierzu im letzten Jahr Kontrollen stattgefunden, welche Fälle sind dem Senat bekannt, bei denen das Verbot nicht eingehalten wurde, und welche Konsequenzen hatte dies? Antwort des Senats: Zu Frage 1: Für die Freizeitfischerei besteht ein ganzjähriges Fangverbot in Küsten- und Brackgewässern. Für die Erwerbsfischerei besteht dieses Fangverbot in den Küsten- und Brackgewässern zurzeit vom 15. September 2023 bis zum 14. März 2024. Das Fangen oder Anbordhalten von Europäischem Aal ist in diesem Zeitraum verboten. Das Gebiet der Küsten- und Brackgewässer befindet sich in Höhe der Einmündung der Hunte in die Weser seewärts. Das Aalfangverbot gilt somit nicht für den Bereich von Farge bis zur Pacht 4 in Höhe Hemelingen. Ein Aalfangverbot für einen überwiegenden Teil der Weser besteht somit weder für die Freizeit- noch für die Erwerbsfischerei. Das Fischeramt Bremen, welches Gastkarten für die Befischung der Weser verkauft, hat sich ein freiwilliges dreimonatiges Aalfangverbot innerhalb des Verbotszeitraumes vom 15. September 2023 bis zum 14. März 2024 auferlegt. Käufern der Gastkarten ist es untersagt in diesem Zeitraum auf Aal zu fischen. Zu Frage 2: Kontrollen im Bereich der Fischerei werden grundsätzlich durch die Polizei, die Wasserschutzpolizei und die circa 50 ehrenamtlich tätigen Fischereiaufseher aus den Vereinen durchgeführt. Zu Frage 3: Kontrollen im Bereich der Fischerei finden regelmäßig statt. Es handelt sich um Kontrollen im gesamten Fischereibereich und nicht zu einer bestimmten Fischart. Zahlen zu den durchgeführten Kontrollen liegen nicht vor. Die Zahl der Kontrollen liegt schätzungsweise bei mindestens 500 pro Jahr. Verstöße im Bereich des Aalfangverbots sind nicht bekannt.
