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Silke Stroth

13.03.2024 Sitzungen 21/10

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Nach der Betriebsstätten-Datenbank der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen gib es in der Stadtgemeinde Bremen 83 Tankstellen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven 24 Tankstellen. Hierunter fallen Tankstellen mit und ohne Shops sowie Automatentankstellen. Die jeweiligen Öffnungszeiten der einzelnen Tankstellen werden durch die Gewerbeaufsicht nicht erfasst, daher kann hierzu keine Aussage getroffen werden. Nach dem Bremischen Ladenschlussgesetz dürfen Tankstellen abweichend von anderen Verkaufsstellen an allen Tagen durchgehend geöffnet sein. Während der Ladenschlusszeiten, also an Sonn- und Feiertagen, dürfen Tankstellen neben Kraftstoffen und Ersatzteilen auch sogenannten „Reisebedarf“ verkaufen. Zu Frage 2: Der Begriff „Reisebedarf“ wird in § 2 Absatz 3 Bremisches Ladenschlussgesetz definiert. Hierzu gehören unter anderem „Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen“. Aus der Rechtsprechung zu diesem unbestimmten Rechtsbegriff ergibt sich, dass zu Lebens- und Genussmitteln in kleineren Mengen auch alkoholische Getränke gehören. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Urteilen als „kleinere Mengen“ folgende Mengenobergrenzen genannt: Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt bis zu acht Volumenprozent in einer Menge bis zu zwei Litern pro Person oder alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von über acht bis vierzehn Volumenprozent in einer Menge bis zu einem Liter pro Person oder alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von über vierzehn Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Litern pro Person. Die Abgabe von Reisebedarf ist auf Reisende, das heißt hier Kraftfahrende und Mitfahrende, begrenzt. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zu alkoholischen Getränken sind einzuhalten. Zu Frage3: Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bremischen Ladenschlussgesetz ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen. In den Jahren 2019 bis 2023 gab es keine Beschwerden bei der Gewerbeaufsicht zu einem ungehinderten Verkauf alkoholischer Getränke an Tankstellen und keine Kontrollen bezüglich der Abgabe von Reisebedarf. Es wurden keine Verstöße festgestellt. – So weit die Antwort des Senats!

Alle Reden von Silke Stroth Protokoll (PDF) ↗