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Dr. Claudia Schilling

13.12.2023 Sitzungen 21/6

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Weil die Anfrage viele statistische Daten umfasst, die sich im Rahmen der Frage kaum vortragen lassen, wird sich die Antwort auf Frage 1 auf zwei Aspekte beschränken: die Anzahl der Personen im jeweiligen Jahresmittel sowie die Höhe der Sozialausgaben in den Jahren 2019 bis 2023. Die übrigen statistischen Daten werden dem Fragesteller schriftlich nachgeliefert. Für das Jahr 2019: Im Land Bremen – ohne Stadtgemeinden – haben 2 247 Personen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen. Dafür wurden 5,1 Millionen Euro aufgewendet. In der Stadt Bremerhaven haben 1 045 Personen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen, die Ausgaben beliefen sich auf 6,5 Millionen Euro. In der Stadtgemeinde Bremen haben 4 660 Personen Leistungen bezogen, die Ausgaben beliefen sich auf 28,7 Millionen Euro. Analog für das Jahr 2020: Land Bremen: 1 788 Personen, 4,3 Millionen Euro Ausgaben. Stadt Bremerhaven: 1 066 Personen, 6,7 Millionen Euro Ausgaben. Stadtgemeinde Bremen: 5 015 Personen, 30,4 Millionen Euro Ausgaben. 2021: Land Bremen: 2 341 Personen, 4,7 Millionen Euro Ausgaben. Stadt Bremerhaven: 998 Personen, 6,4 Millionen Euro Ausgaben. Stadtgemeinde Bremen: 5 295 Personen, 33 Millionen Euro Ausgaben. 2022: Land Bremen: 4 903 Personen, 10,8 Millionen Euro Ausgaben. Stadt Bremerhaven: 1 448 Personen, 6,8 Millionen Euro Ausgaben. Stadtgemeinde Bremen: 11 079 Personen 33,7 Millionen Euro Ausgaben. Für das Jahr 2023 jeweils mit Stichtag 31. Oktober: Land Bremen: 3 575 Personen, 10,8 Millionen Euro, hochgerechnet auf 12 Monate: rund 13 Millionen Euro. Stadt Bremerhaven: 894 Personen, Prognose für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für das ganze Jahr 2023: 7 Millionen Euro. Stadtgemeinde Bremen: 5 649 Personen, Ausgaben bislang 18 Millionen Euro, hochgerechnet auf zwölf Monate: rund 34 Millionen Euro. Zu Frage 2: Im Land Bremen und in der Stadtgemeinde hat es im genannten Zeitraum keinen Fall einer Leistungseinschränkung nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz gegeben. Eine Kürzung der Zahlungen müsste verbunden werden mit einer Kompensation durch Sachleistungen, weil anders ein menschenwürdiges Existenzminimum, wie es das Bundesverfassungsgericht fordert, nicht sichergestellt werden kann. Für die Ausgabe sämtlicher Bedarfe als Sachleistungen bedürfte es jedoch in Bremen und Bremerhaven einer Infrastruktur, die unter anderem aus Gründen der Kostenersparnis nicht eingerichtet worden ist. In Bremerhaven gab es im genannten Zeitraum Anspruchseinschränkungen einmal für die Zeit von Januar bis März 2019 und in einem weiteren Fall für einen einzelnen Monat im Dezember 2019. Auch hier steht das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums möglichen Kürzungen entgegen. Zu Frage 3: Die Anspruchseinschränkung in Bremerhaven von Januar bis März 2019 wurde vollständig durch Sachleistungen kompensiert. – So weit die Antwort des Senats!

Alle Reden von Dr. Claudia Schilling Protokoll (PDF) ↗