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Antje Grotheer

13.12.2023 Sitzungen 21/6

Als nächster Redner der Abgeordnete Piet Leidreiter. Abgeordneter Piet Leidreiter (Bündnis Deutschland): Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Besucher! Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bremer Senat mit seinem Urteil zur Schuldenbremse einen Strich durch die Rechnung gemacht. Wir sitzen heute hier, weil es der letzte Zeitpunkt ist, diesen Nachtragshaushalt 2023 aufzustellen, beziehungsweise das erste Nachtragshaushaltsgesetz 2023 nachzubessern. Wäre das Urteil nur einen Monat später gekommen, wäre das wahrscheinlich nicht mehr gelungen, also Sie haben wirklich Glück gehabt, dass dieses Urteil noch rechtzeitig kam. Zu den eben angesprochenen Zinssicherungsgeschäften möchte ich sagen, dass es in meinen Augen ein Gezocke ist. Wir vom Bündnis Deutschland lehnen Zockerei ab, aber man muss Sie beglückwünschen, Sie haben auf das richtige Pferd gesetzt. Die Zinsen sind gestiegen und haben damit dem Bremer Haushalt eine Entlastung beschert. In meiner Rede werde ich insbesondere auf die jetzige Verfassungsmäßigkeit des zweiten Haushaltsnachtragsgesetzes eingehen. Das haben wir vorhin nicht explizit gehört, ob dieses Gesetz verfassungsmäßig sein wird. Kredite, die aufgrund der Coronakrise unter Umgehung der Schuldenbremse aufgenommen und noch nicht verausgabt worden sind, können nicht einfach für andere Vorhaben umgebucht werden. Sind sie mit den Aufnahmejahr noch nicht verausgabt worden, sind sie zur Tilgung der Kredite einzusetzen. Das gilt insbesondere für den Bremen-Fonds, haben wir vorhin auch schon gehört. Die Regeln des Staatsschuldenrechts gelten auch für Naturkatastrophen und außergewöhnliche Notsituationen. Diese zwei Möglichkeiten sind gesetzliche Ausnahmen zur Umgehung der verfassungsrechtlich festgeschriebenen Schuldenbremse. Wer kennt es nicht aus dem persönlichen Umfeld: Schulden über Schulden können zur Zahlungsunfähigkeit führen, aber selbst wenn es nicht zur Zahlungsunfähigkeit kommt, ist die weitere Verschuldung des Staates ein Problem der Generationengerechtigkeit. Es ist der jungen Generation nicht vermittelbar, warum diese später für das schlechte Haushalten des Bundes und der Landesregierung kollektiv haften sollen. Was für den Bürger gilt, gilt erst recht für die Gebietskörperschaften. Nicht ohne Grund hat der Bundestag, also der Gesetzgeber, die Schuldenbremse ins Grundgesetz aufgenommen. Nach Aussagen des Senats in seiner Antragsbegründung ist der zweite Nachtragshaushalt für 2023 erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht am 15. November dieses Jahres festgestellt hat, dass die Prinzipien der Jährigkeit, der Jährlichkeit und der Fälligkeit auch bei der notlagenbedingten Kreditaufnahme nach Artikel 115 Grundgesetz gelten müssen. Diese Grundsätze wurden vom Bundesgesetzgeber bei der Aufstellung des zweiten Nachtragshaushalts für 2021 nicht ausreichend beachtet. Deshalb wurde das Gesetz vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe für nichtig erklärt. Denselben Fehler hat der Bremer Senat begangen, als er den ersten Nachtragshaushalt für 2023 aufstellte, der für die Bewältigung einer verschränkten Notsituation aus Klimakrise, Energiekrise und den Folgen des Ukraine-Krieges notlagenbedingte Kreditermächtigungen in Höhe von drei Milliarden Euro vorsah. Um zu vermeiden, dass der Staatsgerichtshof der anhängigen Klage der CDU stattgibt und den Haushalt unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kassiert, versucht der Senat mit dem jetzt vorgelegten Nachtragsgesetz, die Fehler zu heilen. Die ursprünglichen Kreditansätze für die Abmilderung, Überwindung der Auswirkungen des Ukraine-Krieges und der Energiekrise, die im ersten Nachtragshaushalt als Globalmittel veranschlagt wurden, werden nun im vorliegenden Entwurf haushaltsstellenscharf und maßnahmenbezogen ausgewiesen. Weil sich die Feststellung einer Notlage stets auf ein bestimmtes Haushaltsjahr beziehen muss und deshalb für jedes Jahr gesondert zu treffen ist, darf der Gesetzgeber keine mehrjährig angelegten Ausgabenbudgets beschließen oder periodenübergreifende Rücklagen bilden. (Beifall Bündnis Deutschland) Deshalb werden die Ansätze der Kreditermächtigung des ersten Nachtragshaushalts im vorgelegten Gesetzentwurf auf eine Höhe reduziert, die im Jahr 2023 tatsächlich zur Krisenbewältigung verwendet werden. Zukünftig wird die Bürgerschaft in jedem Haushaltsjahr gesondert darüber zu entscheiden haben, ob die Voraussetzungen für eine Überschreitung der regulären Kreditobergrenze und damit die Aussetzung der Schuldenbremse gegeben sind. Entsprechende Anträge sind vom Senat somit immer wieder neu und im Lichte der tatsächlichen Entwicklung zu begründen. Bündnis Deutschland wird an diesen Stellen immer wieder darauf achten, dass die Schuldenbremse eingehalten wird. (Beifall Bündnis Deutschland) In seinem Urteil vom 15. November hat das Bundesverfassungsgericht überdies deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber einen sachlichen Veranlassungszusammenhang zwischen der behaupteten ausgewiesenen Notsituation und dem Überschreiten der regulären Kreditobergrenze nachzuweisen hat. Darüber hinaus muss sich Notsituation der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen. So steht es sowohl im Grundgesetz als auch in der Bremer Landesverfassung. Außerdem ist der Beschluss zur Überschreitung der regulären Verschuldungsgrenze vom Parlament mit einer Tilgungsregelung zu versehen. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil konkretisiert und zugleich deutlich gemacht, dass die Anforderungen für das Aussetzen der Schuldenbremse hoch sind, weil es sich hier um einen Ausnahmetatbestand handelt, der nicht zum Regelfall werden darf. Auch wenn die Begründungen des Senats für einen notlagenbedingten Kredit bereits im ersten Nachtragshaushaltgesetz von Januar 2023 dargelegt und im Entwurf des zweiten Nachtragshaushalts im Wesentlichen nur wiederholt werden, muss man diese im Lichte der aktuellen Ausführung des Bundesverfassungsgerichts kritisch beleuchten. Aus Sicht des Senats sind Klimakrise, die Folgen des Ukraine-Kriegs und die behauptete Energiekrise kumulative, ineinander verschränkte Krisen, die zusammengenommen eine Ausnahmesituation innerhalb der Schuldenbremse darstellen. Dieses Konstrukt ist nicht in der Verfassung benannt, sondern wurde künstlich konstruiert. Warum das so gemacht wird, dazu komme ich gleich. Auf jeden Fall werden wir dieser Ansicht so nicht folgen. Vielmehr muss für jede der behaupteten Notlagen gesondert geprüft werden, ob die verfassungsrechtlichen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung präzisierten Voraussetzungen für eine Überschreitung der Kreditobergrenze vorliegen, also nicht insgesamt, Herr Fecker, sondern für jeden einzelnen Tatbestand einzeln. Deshalb ist es unzulässig, wenn der Senat in seinem Entwurf des zweiten Nachtragshaushalts die Ausgaben für die Maßnahmen zur Abmilderung, Überwindung der Auswirkungen des Ukraine-Krieges und der Energiekrise aufaddiert und mit 275 Millionen Euro veranschlagt. Das gilt umso mehr, als die Energiekrise, wie noch zu sehen sein wird, nur zum Teil auf den Ukraine-Konflikt zurückzuführen ist. Offenbar will der Senat mit der von ihm entwickelten Figur „verschränkte Krisen“ den erweiterten Darlegungspflichten entgehen, die das Bundesverfassungsgericht fordert, wenn der Gesetzgeber wiederholt innerhalb eines Haushaltsjahres oder innerhalb aufeinanderfolgender Haushaltsjahre von der Möglichkeit notlagenbedingter Kreditmittel Gebrauch macht, was hier der Fall ist. Die außergewöhnliche Notsituation, die eine Überschreitung der Kreditobergrenze begründet, muss sich der Kontrolle des Staates entziehen. Das ist dann der Fall, wenn das Ereignis in seiner Entwicklung weder absehbar war, noch von der öffentlichen Hand verursacht wurde. Maßgeblich ist insoweit ein Moment der Unbeherrschbarkeit des Ereignisses, wodurch mittel- oder längerfristige Entwicklungen ausgeschlossen werden sollen, so das Bundesverfassungsgericht. Und weiter: Die Folgen von Krisen, die lange absehbar waren oder gar von öffentlicher Hand verursacht worden sind, dürfen nicht mit Notkrediten finanziert werden. (Beifall Bündnis Deutschland – Abgeordneter Jan Timke [Bündnis Deutschland]: Richtig!) Den mit Abstand größten Posten des ersten Nachtragshaushalts bilden mit einem ursprünglichen Gesamtvolumen von 2,5 Milliarden Euro die vorgesehenen Mittel für die Bekämpfung der Klimakrise. Im novellierten Haushaltsentwurf für 2023 sind für diesen Zweck Ausgaben in Höhe von 86 Millionen eingestellt. Jetzt kommt es: Der Klimawandel und seine Folgen sind seit Jahrzehnten bekannt. Bereits auf dem Umweltgipfel von Rio de Janeiro im Jahr 1992 wurde die Erderwärmung in der dort verabschiedeten Klimarahmenkonvention als ernsthafte Bedrohung für die Menschheit eingestuft. Dem schlossen sich insgesamt 28 Klimakonferenzen an. Dass es dringend notwendig ist, Kohlendioxid zu reduzieren, um die Erderwärmung aufzuhalten und das Erreichen von Klimakipppunkten zu vermeiden, wird in den Berichten des IPCC schon seit Jahren angemahnt. (Abgeordneter Kevin Lenkeit [SPD]: Ist das auch Ihre Meinung?) Das spielt doch keine Rolle. Interessant ist, dass wir das schon seit Jahrzehnten haben, das Problem, und dass Sie heute eine heutige Notlage daraus ableiten – das ist da der interessante Punkt. (Beifall Bündnis Deutschland – Abgeordneter Jan Timke [Bündnis Deutschland]: Genau! Das ist so!) Darüber sollten Sie nachdenken, und ich meine, das entspricht nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, aber das werden wir noch mal feststellen. (Zuruf Abgeordneter Kevin Lenkeit [SPD]) Der Hinweis auf den jüngst erschienenen Report „Climate Change 2023“ in der Antragsbegründung des Senats ist deshalb ungeeignet, eine außergewöhnliche weil unerwartete Notsituation glaubhaft zu machen, um die Schuldenbremse auszuhebeln. (Abgeordneter Jan Timke [Bündnis Deutschland]: Jetzt hören Sie zu, Herr Lenkeit! Zuhören!) Dasselbe gilt für das ebenfalls angeführte Urteil des OVG (Oberverwaltungsgericht) Berlin-Brandenburg, in dem die Bundesregierung verpflichtet wird, mit Sofortmaßnahmen die im Bundesklimaschutzgesetz vorgegebenen Emissionsobergrenzen in den Sektoren Gebäude und Verkehr für 2024 bis 2030 sicherzustellen. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Bundesregierung prüft derzeit, ob sie dagegen Revision einlegt und ob vor dem Bundesverwaltungsgericht [red. Anm.: akustisch unverständlich] anzunehmen ist. Damit rechnen auch die Kläger. Im Übrigen ist eine Novellierung des Klimaschutzgesetzes geplant. Das Gesetzgebungsverfahren ist bereits gestartet, die erste Lesung erfolgt im September. Der Mittelpunkt dieses neuen Gesetzes ist, dass künftig die Treibhausemissionen sektorunabhängig dort gemindert werden sollen, wo die Einsparpotenziale gemessen am Globalziel am größten sind. Also wir gucken uns nicht mehr die Sektoren an, sondern schauen dort, wo die Einsparungen am größten sind. Sollte der Deutsche Bundestag der Novelle zustimmen, was als wahrscheinlich gilt, würde das Urteil des OVG ins Leere laufen. Als Begründung des Senats für die beantragten Notlagenkredite zur Finanzierung der Fast Lane „CO -arme Mobilität und energetische Gebäudesanierung“ und damit zur Förderung des Klimaschutzes in den Sektoren, die nach Auffassung des Gerichts bei der CO -Minderung hinterherhinken, könnte es aus diesem Grunde nicht mehr herhalten. Der Hinweis auf das jüngst ergangene Urteil des OVG Berlin-Brandenburg ist also ebenfalls ungeeignet, um das Erfordernis von Notkrediten und damit ein Durchbrechen der strengen Schuldenbremse zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen hinreichend zu begründen. Gucken wir uns mal den CO -Ausstoß in Deutschland an: Das sind 1,8 Prozent des Weltausstoßes. Bremen trägt davon circa 1,5 Prozent. Das heißt, an den weltweiten Emissionen hat Bremen einen Anteil von 0,027 Prozent – und jetzt wollen wir das globale Klima retten und deswegen wollen wir die Schuldenbremse aussetzen. (Beifall Bündnis Deutschland) Eines ist klar: Das kleinste Bundesland in Deutschland, Bremen, ist nicht in der Lage, auch nur ein ganz, ganz kleines Stück zur Rettung des Klimas beizutragen. (Beifall Bündnis Deutschland – Abgeordneter Jan Timke [Bündnis Deutschland]: Richtig!) Wir müssen das ja immer im Verhältnis sehen: Was geben wir aus und wie belasten wir zukünftige Generationen? Das Verhältnis stimmt auf gar keinen Fall. Auch die vom Senat behauptete aktuelle Energiekrise infolge des Ukraine-Krieges, die angeblich zu einer außergewöhnlichen Störung der Wirtschaftslage führt und deshalb die Annahme der Ausnahmesituation in der Schuldenbremse rechtfertigt, lässt sich aufgrund der Fakten nicht untermauern. So ist der Ölpreis seit seinem Hoch unmittelbar nach dem Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine um knapp 45 Prozent gefallen. Auch die Gaspreise sind deutlich zurückgegangen, eine Entwicklung, die sich wegen des steigenden Angebots aus den USA auch im Jahr 2024 fortsetzen dürfte. Der Füllstand der Gasspeicher in Deutschland liegt aktuell bei 93 Prozent. Das sind zehn Prozent mehr als im Mittel der Jahre 2017 bis 2021. Von einer akuten Energiekrise, die eine Haushaltsnotlage begründen könnte, kann also derzeit keine Rede sein. Zu kritisieren ist die Verquickung von Ukraine-Krieg und Energiekrise, denn die Energiepreise in Deutschland gehörten schon vor dem Überfall Russlands auf die Ukrainer zu den höchsten der Welt. (Abgeordneter Jan Timke [Bündnis Deutschland]: Richtig!) Das ist eine Folge der verkorksten Energiewende und des irrwitzigen, vor allen von den Grünen und Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck forcierten Plans, die Industrienation Deutschland künftig allein über regenerative Energieträger und hier vor allem durch Wind und Sonnenkraft mit Strom zu versorgen und im Zuge dessen den alten fossilen Energiebedarf möglichst rasch zu beenden. (Beifall Bündnis Deutschland) Diese Politik der Bundesregierung ist extrem teuer und führt zu hohen Energiekosten, unter denen die Wirtschaft und Privatverbraucher gleichermaßen zu leiden haben. Die Energiekrise wird also nicht durch den Ukraine-Krieg und damit ein externes Ereignis, sondern maßgeblich durch die öffentliche Hand selbst verursacht, was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Finanzierung der Belastungen mithilfe von Notkrediten ausschließt. Das Überschreiten der Kreditobergrenze für diesen Zweck wäre allenfalls für 2022, das Jahr des Kriegsausbruchs, zu rechtfertigen gewesen, wobei die Kredithöhe zu hinterfragen wäre, weil der Ukraine-Konflikt im vergangenen Jahr eben nur eine Ursache für die Energiekrise darstellte. Für die Folgejahre, und damit auch für 2023, entfällt diese Rechtfertigung, was sich an der bereits erwähnten Preisentwicklung ablesen lässt. Mithin sind die vom Bundesverfassungsgericht geschärften rechtlichen Voraussetzungen für das Aussetzen der Schuldenbremse aktuell nicht mehr gegeben. Im Übrigen sei daran erinnert, das knapp 30 Prozent des Strompreises in Deutschland Steuern, Abgaben und Umlagen sind, die von der öffentlichen Hand selbst erhoben werden. Man kann ja nicht auf einer Seite auf die hohen Energiepreise schimpfen und selbst dafür sorgen, dass die durch die Decke gehen. (Abgeordneter Jan Timke [Bündnis Deutschland]: Ja!) Die vom Senat als Begründung angeführte Energiekrise, die sich in hohen Strompreise für die Verbraucher manifestiert, ist also in einem bedeutenden Umfang Folge politischer Entscheidungen des Staates, was jedenfalls eine vollumfängliche Finanzierung der daraus resultierenden Folgen durch Notkredite verfassungsrechtlich ausschließt. Ich hoffe, Sie erinnern sich an meine Worte, wenn der Nachtragshaushalt gekippt wird. (Beifall Bündnis Deutschland) Darüber hinaus muss die außergewöhnliche Notsituation nach Artikel 131a die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen. Diese Voraussetzung ist nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegeben, wenn der Finanzbedarf, der aus der Reaktion des Staats auf die Notlage sowie mögliche vorbeugende Maßnahmen entsteht, den Gesamthaushalt spürbar belastet. So, ich muss ein bisschen sparen an Zeit. Ich habe mir den Landeshaushalt angeguckt: Wir haben 7,2 Milliarden Euro Ausgaben. 86 Million Euro werden 2023 zur Bewältigung der Klimakrise ausgegeben, das sind 1,19 Prozent der Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr. Ob das eine erhebliche Belastung ist, das bezweifle ich. Ebenso ist es mit der Hilfe zur Coronapandemie: 120 Millionen Euro Ausgaben, 1,68 Prozent sind das im Nachtragshaushalt. Eine wesentliche Gesamthaushaltsbelastung? Das ist die Frage. Oder können wir das aus dem laufenden Haushalt finanzieren? Es ist objektiv betrachtet nicht ersichtlich, dass die Finanzlage der Freien Hansestadt Bremen erheblich beeinträchtigt werden würde, sollten die Beträge nicht durch eine Anhebung der regulären Schuldenobergrenze aufgebracht werden, sondern aus dem vorhandenen Budget. Außerdem werden die beiden Notlagenpositionen unzulässigerweise in einem Haushaltsposten zusammengefasst. (Abgeordneter Falk-Constantin Wagner [SPD]: Danke für die gute Rede!) Ja, ist auch eine gute Rede. Das Potenzial für die Einsparung öffentlicher Mittel ist gerade im Land Bremen erheblich, sofern der Senat die überfällige Konsolidierung der öffentlichen Finanzen endlich ernsthaft angehen würde. Alle Ausgaben gehören auf den Prüfstand – zur Einnahmesituation werde ich später noch was sagen –, genau so, wie ein Bürger es machen muss, wenn seine monatlichen Einkünfte für die Erhaltung seines Lebensstandards nicht mehr ausreichen. Wir sind keine Partei, die hinter jeder Haushaltsposition seine Wähler sieht und für alle Posten „Mehr, mehr, mehr!“ ruft. Wir brauchen explizite Leistungsanreize, um Bürger aus dem Bürgergeld zu holen. Wenn Bürger ohne Leistung genauso viel finanzielle Mittel zur Verfügung haben wie Bürger, den ganzen Tag arbeiten, führt das nicht zur Reduzierung der Bürgergeldempfänger und auch nicht zur Reduzierung der hierfür benötigten Aufgaben. Wir finanzieren nicht unsere Wähler, damit sie uns später ihre Stimme geben. Wir sind gegen Geldgeschenke und für die Setzung von Leistungsanreizen. Die Verschenkungsmentalität der Politik muss aufhören. Der Leistungsgedanke muss wiederbelebt werden. Damit vermindern wir nachhaltig die Staatsausgaben. Ein ausgeglichener Haushalt ohne neue Verschuldung ist und bleibt das Mittel der Wahl zur Bewahrung der Generationengerechtigkeit. Jetzt komme ich noch mal zu der Tilgungsgeschichte. Auch da steht im Artikel 115 des Grundgesetzes drin: Der Tilgungsplan der Kreditrückführung muss binnen eines angemessenen Zeitraums erfolgen. Aus diesen materiellen Anforderungen hat das Bundesverfassungsgericht im Novemberurteil ausdrücklich hingewiesen. Bremen sieht eine 30-jährige Tilgung vor, beginnend ab dem Kalenderjahr 2028, das über 30 Jahre. In meinen Augen ist das keine angemessene Tilgungszeit, weil wir praktisch durch die lange Tilgungszeit (Glocke) zukünftige Generation belasten. Ich komme gleich noch mal wieder. – Vielen Dank! (Beifall Bündnis Deutschland)

Alle Reden von Antje Grotheer Protokoll (PDF) ↗