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Oliver Skopec

BSW 17.06.2026 Sitzungen 8/34

Vielen Dank für die bisherigen Ausführungen, Herr Minister. – Möglicherweise ist einer dieser Gründe ein Disziplinarverfahren, das im Dezember 2024 gegen den Beteiligten eröffnet wurde. In § 4 des Landesdisziplinargesetzes Brandenburg steht: „Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.“ Dieses – möglicherweise zweifelhafte – Disziplinarverfahren gegen den betroffenen Schulleiter wurde also bereits im Dezember 2024 eingeleitet und seither eher, für mich taktisch anmutend, immer wieder einmal erweitert, ohne dass es durch die Behörde ernsthaft betrieben oder durch Begründungen untermauert würde. Ich frage: Wie ist diese Praxis mit dem eben zitierten § 4 des Landesdisziplinargesetzes Brandenburg sowie mit der in § 45 des Beamtenstatusgesetzes geregelten Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar?

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