Oliver Skopec
Am Carl-Bechstein-Gymnasium in Erkner, mit 950 Schülern eines der größten Gymnasien des Landes, wurde kurz vor Ostern mit sehr kurzfristiger Wirkung der seit nahezu drei Jahren amtierende Schulleiter, welcher seit insgesamt zehn Jahren mit großer Beliebtheit bei Schülern und Eltern an der Schule gearbeitet hatte, gegen seinen Willen und den gemeinsamen Willen der Schulgemeinschaft als stellvertretender Schulleiter an das Friedrich-Anton-von-Heinitz-Gymnasium in Rüdersdorf versetzt. Dem betroffenen Schulleiter wurde zuvor trotz mehrmaliger eigener Bemühungen bei den Schulverwaltungsbehörden über fast drei Jahre zu keinem Zeitpunkt offiziell das Amt des Schulleiters auf Probe übertragen – ein im Landesbeamtengesetz Brandenburg verankerter ein- bis zweijähriger systematischer Zwischenschritt 24 Landtag vor der Erlangung des endgültigen Statusamtes eines Oberstudiendirektors, A 16. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: Mit welcher Begründung nimmt sie ihre Aufsichtspflicht gegenüber nachgeordneten Landesbehörden nicht wahr, die ihrerseits amtierenden Schulleitern Aufgaben übertragen, ohne sie in das Amt des Schulleiters auf Probe oder das endgültige Amt als Schulleiter zu befördern?
