Andreas Noack
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Herr Hornauf, ich gehe davon aus, dass wir uns alle weiterentwickeln – da schließe ich mich mit ein –, aber Ihre Probleme mache ich noch lange nicht zu meinen. In Vorbereitung der heutigen Rede zur Differenzierung von Grundsteuerhebesätzen habe ich mir mal grundsätzlich Gedanken gemacht: Wir debattieren über Ihren Gesetzentwurf, welcher auf den ersten Blick – das haben wir ja auch eben wieder gehört – bei der Grundsteuer verspricht, es trete eine Entlastung ein. Bei näherer Betrachtung zeigt sich allerdings, dass zentrale Grundprinzipien unseres Steuerrechts infrage gestellt werden. Ich möchte das vorweg gleich deutlich sagen – Sie wird es nicht wundern –: Dieser Gesetzentwurf ist weder zielführend noch steuergerecht, und deshalb ist er abzulehnen. Der Ausgangspunkt – und bei allen Diskussionen über Grundsteuer, Aufkommensneutralität usw. usf. muss man auf diese grundsätzliche Sache zurückkommen – ist allerdings das Bundesverfassungsgerichtsurteil von 2018. Dieses Urteil hat unmissverständlich klargemacht, dass sich die Bewertung von Grundeigentum am Gleichheitsgrundsatz orientieren muss. Denn genau die jahrzehntelange Verletzung der Steuergerechtigkeit war ja der Grund für die umfassende Reform der Grundsteuer. Meine lieben Damen und Herren, genau dieses Ziel – nämlich mehr Gleichbehandlung und Transparenz – wurde mit der Neubewertung im Rahmen der Reform verfolgt; auch in Brandenburg. (Beifall SPD) Die Regel ist: Das gewerblich genutzte Grundstück bzw. Gebäude wird sachgerecht nach dem Sachwertverfahren bewertet, vermietete Wohnimmobilien hingegen nach dem Ertragswertverfahren. Diese Differenzierung ist kein Zufall, sondern Ausdruck einer realitätsgerechten und verfassungskonformen Bewertung. Der vorliegende Gesetzentwurf stellt dieses System nun infrage. Er öffnet die Tür für differenzierte Hebesätze und damit für eine schleichende Abkehr von diesem Gleichheitsgrundsatz. Oder anders gesagt: Was wir hier erleben würden, wäre eine Umverteilung der Steuerlasten durch die kalte Küche. Denn wenn Kommunen ohne klare, objektiv nachvollziehbare Kriterien unterschiedliche Hebesätze festlegen könnten – könnten! –, entstünde ja ein erhebliches Risiko. Steuerpflichtige könnten bevorteilt oder benachteiligt werden, und zwar nicht aufgrund sachlich nachvollziehbarer Unterschiede, sondern aufgrund politischer Entscheidungen vor Ort. Dies sollte bei einer Realsteuer aber vermieden werden, Herr Hornauf. Das wäre nämlich genau die Art von Ungleichbehandlung, die das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich beenden wollte und beendet hat. (Beifall SPD) 2026 73 Es sei hier ausdrücklich erwähnt – und Sie wissen es –: Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg lehnt diese Differenzierung ab. Der Geschäftsführer Jens Graf weist völlig zu Recht auf die rechtlichen Unsicherheiten hin, und er verweist auch auf das Gerichtsurteil aus Nordrhein-Westfalen. Dort wurde festgestellt – und ich zitiere auch mal aus diesem Urteil –: Höhere Hebesätze für Nichtwohngrundstücke verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit. – Das ist für mich nicht nur ein deutliches Warnsignal, sondern auch die Aufforderung, hier in Brandenburg das höchstrichterliche Urteil von 2018 konsequent umzusetzen. Auch auf Bundesebene ist die Richtung mittlerweile klargestellt. Das war im letzten Jahr zu dem Zeitpunkt nicht der Fall – das ist ja erwähnt worden –, denn der Bundesfinanzhof hat Ende 2025 das sogenannte Bundesmodell der Grundsteuer B bestätigt. Damit wird deutlich: Der mit der Reform eingeschlagene Weg ist rechtlich tragfähig und sollte nicht durch landespolitische Sonderwege unterlaufen werden. Meine Damen und Herren Abgeordneten, lassen Sie mich noch auf einen Aspekt der Kleingärten eingehen. Hier wird häufig argumentiert, es brauche zusätzliche Entlastung. Doch die Realität ist, dass Kleingärten bereits privilegiert sind. Der Grundstücksanteil wird deutlich niedriger – mit der deutlich niedrigeren Grundsteuer A – bewertet. Damit sind sie landwirtschaftlichen Flächen gleichgestellt und profitieren bereits heute von einer steuerlichen Begünstigung. Der Gesetzentwurf würde die Bewertung verzerren – und dies würde dem Grundsatz widersprechen, dass sich alle Steuerpflichtigen angemessen an den öffentlichen Lasten beteiligen müssen. Und noch ein weiterer Punkt ist entscheidend: Gebäude und Kleingartenanlagen, welche wirtschaftlich – insbesondere zu Wohnzwecken – nutzbar sind, müssen aus Gründen der Gleichbehandlung auch entsprechend besteuert werden. Alles andere wäre natürlich wieder eine steuerliche Ungerechtigkeit. Sehr geehrte Damen und Herren, dieser Gesetzentwurf unterläuft den Gleichheitsgrundsatz, schafft neue rechtliche Unsicherheiten, gefährdet darüber hinaus die Finanzbasis der Kommunen, schafft zusätzliche Bürokratie und öffnet die Tür für willkürliche Belastungsverschiebungen. Er steht damit im klaren Widerspruch zur Intention der Grundsteuerreform und zur Rechtsprechung unseres höchsten Gerichtes. Deshalb kann ich Sie nur auffordern:
