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Falk Peschel

BSW 18.03.2026 Sitzungen 8/30

Herr von Ossowski, da stimme ich Ihnen zu. Ich will auch gar nicht in Abrede stellen, dass Sie diesen Gesetzentwurf eingebracht haben. Dennoch ist, seitdem dieser Gesetzentwurf vorliegt, eine Debatte erfolgt, und zwar sowohl hier im Plenum in einer 1. Lesung als auch im Hauptausschuss, und da kristallisierte sich sehr deutlich eine Mehrheit für diesen Gesetzentwurf heraus. Nur darauf bin ich in meiner Rede eingegangen. Ich stelle um Gottes willen nicht in Abrede, dass dieser Gesetzentwurf aus Ihrer Feder stammt. – Danke schön. Ich war bei den Grundsätzen und dem Apparat. Vielleicht noch eine kleine Ergänzung: Die CDU gab es zu Tucholskys Zeiten noch nicht, da haben Sie Glück gehabt. In der Anhörung im Hauptausschuss verwies Prof. Thorsten Schmidt auf den Fall einer sogenannten Fraktionsmehrung in Baden-Württemberg. Dort spaltete sich die AfD-Fraktion einzig, um mehr parlamentarischen Einfluss und Finanzmittel zu erhalten. Trotz der offenkundigen Missbräuchlichkeit wurde das Inkrafttreten eines neuen Fraktionsgesetzes in Baden-Württemberg bewusst erst auf den Beginn der neuen Legislaturperiode gelegt – um jeglichen Verdacht einer reinen machttaktischen Entscheidung auszuschließen. (Beifall BSW) Dass dies im vorliegenden Fall von SPD, CDU und dem Einreicher des Gesetzentwurfs nicht einmal in Erwägung gezogen wird, spricht Bände. (Beifall des Abgeordneten Dr. Hans-Christoph Berndt [AfD]) Und dieser Gesetzentwurf schützt nicht vor einer missbräuchlichen Gruppenbildung, nämlich davor, dass sich Abgeordnete als reine Zweckgemeinschaft zusammenschließen, um sich mehr Rechte und Steuergeld zuzuschanzen. (Beifall BSW sowie vereinzelt AfD) Das Gesetz versäumt, die Mindestvoraussetzung politischer Homogenität, etwa ein Programm oder einen Grundkonsens zur politischen Ausrichtung, klar zu benennen. Dabei könnten verbindliche und auch für die Öffentlichkeit transparente Bewertungskriterien definiert werden, an denen sich eine Anerkennungsentscheidung des Landtages orientieren kann. Im Hauptausschuss wurde argumentiert, dass eine derartige Spezifizierung des Fraktionsgesetzes nicht erforderlich und die Änderung rechtskonform sei, da sich die Mindestanforderungen aus der bisherigen Rechtsprechung, unter anderem des Landesverfassungsgerichtes, ableiten. Aber nicht alles, was nicht verboten ist, ist politisch legitim. (Zuruf von der Regierungsbank) Der Verdacht liegt nahe, dass das Gesetz bewusst keine klaren Vorgaben macht. Denn dass die Gruppe um den Abgeordneten von Ossowski diese Mindestvoraussetzungen der politischen Homogenität und Zielgerichtetheit objektiv nicht erfüllt, beweist schon der Antrag auf Anerkennung der Gruppe, den wir morgen behandeln werden. Auch das wiederholt uneinheitliche Abstimmungsverhalten der drei Abgeordneten in den letzten Plenarsitzungen spricht Bände. Mit dem vage gehaltenen Fraktionsgesetz sichern sich SPD und Co. die Beinfreiheit, ohne offensichtlichen Rechtsbruch eine parlamentarische Hilfstruppe anzuerkennen, deren einzige programmatische Klammer darin besteht, der Koalition die schmale Mehrheit zu sichern. (Einzelbeifall) Dass dadurch ein Verlust von Vertrauen in Politik und Demokratie entsteht, wird achselzuckend in Kauf genommen. Das ist keine verantwortungsvolle Politik für das Land Brandenburg. (Beifall BSW) Das BSW wird sich an solchen Spielchen nicht beteiligen, zumal der Antrag zur Bildung einer Gruppe bereits vor Abschluss der Gesetzesänderung auf der Tagesordnung steht. Wir lehnen den Gesetzentwurf ab, beantragen eine 3. Lesung dieses Gesetzentwurfs sowie dessen erneute Überweisung an den Hauptausschuss. – Vielen Dank. (Beifall BSW)

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