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Ulrike Liedtke

26.02.2026 Sitzungen 8/29

Vielen Dank. – Frau Ministerin Mittelstädt, Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, wird antworten. Bitte. Hanka Mittelstädt (Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Lieber Herr Abgeordneter Roick, vielen Dank für die mündliche Anfrage; sie gibt mir die Gelegenheit, hier noch einmal den Regelungsbedarf deutlicher zu machen. Ziel der Aufnahme der Tierart Wolf in das Bundesjagdrecht war und ist eine eindeutige, effiziente, rechtssichere und abschließende Regelung des Wolfsmanagements nach den Bestimmungen des Bundesjagdrechts. Nach Auffassung der Bundesregierung soll dies mit dem im Bundestagsverfahren befindlichen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes erreicht werden. Der Bund hat hier allerdings einen Weg gewählt, der aus rechtssystematischer Sicht und mit Blick auf den künftigen Vollzug mindestens erklärungsbedürftig ist und auch Erläuterungen in der Gesetzesbegründung erforderlich macht. So ist der Wolf gemäß dem Gesetzentwurf nach der Definition des Bundesnaturschutzgesetzes nach wie vor eine besonders und streng geschützte Tierart. Dies hängt unter anderem mit seiner entsprechenden Listung in der EG-Artenschutzverordnung zusammen, die an der Stelle nicht verändert wurde. Die Bundesregierung geht aber davon aus, dass durch die Privilegierungsregelungen in § 37 und in § 39 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie aufgrund der Regelungen im Gesetzentwurf zur Wolfsbejagung die jagdrechtlichen Bestimmungen den Artenschutzbestimmungen vorangehen, also eine Privilegierung. Da der Gesetzentwurf aber nicht alle bestehenden Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes aufgreift und ersetzt – an der Stelle zum Beispiel das Verbot des Verletzens eines Wolfes oder die Forschung an Wölfen –, ist eine entsprechende Klarstellung durch die Bundesregierung unbedingt erforderlich, um auch hier künftige Zuständigkeiten zu identifizieren bzw. entsprechend zu regeln. Der Bundesrat hat deshalb in seiner Stellungnahme die Bundesregierung gebeten, im aktuellen Gesetzgebungsverfahren weiterführende Hinweise zur Auslegung der entsprechenden Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz zu geben. Diese Prüfung hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung auch angenommen; die Prüfung gilt es also abzuwarten. Dementsprechend bitte ich an der Stelle noch um etwas Geduld. – Vielen Dank.

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