Britta Müller
Zu Ihrer ersten Frage, inwieweit sich die unter meiner Aufsicht stehenden AOK und IKK dieser Klage anschließen, habe ich Ihnen bereits auf eine Ihrer mündlichen Anfragen hier im Plenum geantwortet, dass derzeit noch überlegt wird bzw. sich die Verwaltungsräte beider Kassen einem Anschluss an diese Klage geöffnet haben. Man kann feststellen, dass es das erste Mal ist, dass die gesetzliche Krankenversicherung gegen den Bund klagt. Aber über die Erfolgsaussichten dieser Klage vermag ich hier genauso wenig zu spekulieren wie über die von Baden-Württemberg eingebrachte Klage. Und ob alles versicherungsfremde Leistungen sind, wie von Ihnen in der dritten Frage dargestellt, muss man im Sachzusammenhang sehen. Hinsichtlich der derzeit infrage gestellten Leistungen des SGB XI, bei den Rentenversicherungsbeiträgen für pflegebedürftige Angehörige, ist die Zuschreibung klar: Sie sind versicherungsfremd. Ich betone: Dies ist an der Stelle sozialversicherungsfremd, ist also im falschen Gesetzbuch verankert. Wenn wir die Rentenbeiträge für Pflegebedürftige, die von Angehörigen gepflegt werden, übernehmen, gehört dies eben nicht in das SGB XI, sondern dann gehört es in die Rentenversicherung. Das ist das Problem an der Systematik. Ob pflegemedizinische Angebote, Digitalisierung und andere Dinge versicherungsfremd sind – es gehört ja immer zum Sachleistungsbezug, zu schauen, wie direkt es tatsächlich im Zusammenhang mit der Leistung steht –, kann man hier gar nicht rasch beurteilen. Aber bei den Fällen, über die wir jetzt reden und die auch Klagebestandteil sind, ist ganz klar, dass es keinen Sachzusammenhang mit der sozialen Pflegeversicherung gibt, sondern dass die von mir als Beispiel genannten Gelder für Rentenbeiträge ganz klar zur Rentenversicherung gehören.
