Daniel Münschke
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der vorliegende Antrag des BSW fordert die Einführung einer Verordnung, die einen verlängerten Kündigungsschutz von zehn Jahren für Mieter vorsieht, deren Wohnung während eines laufenden Mietverhältnisses in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde. An dieser Stelle müssen wir sehr genau hinschauen, denn es geht nicht um Mieter im Allgemeinen, es geht nicht um den Wohnungsmarkt insgesamt, den Sie, Frau Meyer, gerade in Ihrem Wortbeitrag angeführt haben. Es geht um einen ganz speziellen Sonderfall: um Wohnungen, deren rechtliche Einordnung sich während eines bestehenden Mietverhältnisses ändert. Wie kommt es überhaupt dazu? Dazu muss man ein wenig juristisch ausholen. Wenn wir in die §§ 93 und 94 des Bürgerlichen Gesetzbuches schauen, so lesen wir dort sinngemäß: Haus und Grundstück bilden eine untrennbare Einheit. Alles, was fest mit 2026 69 dem Gebäude verbunden ist, ist Bestandteil dieser Einheit. Eine einzelne Wohnung kann nach BGB-Recht nicht isoliert veräußert werden. Das ist klare BGB-Grundlogik – und dennoch ist bekannt: Eigentumswohnungen werden täglich verkauft. Möglich wird das nicht durch das BGB, sondern durch ein Spezialgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz, kurz: WEG. Dieses Gesetz durchbricht bewusst die Systematik des BGB. Es erlaubt, ein Gebäude mit beispielsweise zehn Wohneinheiten rechtlich aufzuteilen, sodass aus einer Gesamteinheit zehn eigenständige Sondereigentumseinheiten werden, die einzeln verkauft werden können, obwohl sie sich weiterhin in einem Haus und auf einem Grundstück befinden. Diese Umwandlung erfolgt nach einem exakt geregelten Verfahren. Ab diesem Punkt, meine sehr geehrten Damen und Herren, sprechen wir von einer umgewandelten Mietwohnung. Genau und nur um diese Wohnungen geht es in Ihrem Antrag – deshalb auch meine Zwischenfrage, Frau Kollegin Meyer –: Wohnungen, die während eines laufenden Mietvertrages von BGB- in WEG-Recht überführt wurden. Für den Mieter ändert sich allerdings zunächst nichts: gleiche Wohnung, gleicher Vertrag, gleiche Miete. Aber – das haben Sie angesprochen – eine solche Wohnung kann nun einzeln verkauft werden, und sie kann damit für Selbstnutzer interessant werden mit der Möglichkeit, Eigenbedarf anzumelden. Hinsichtlich genau dieser Konstellation hat allerdings der Gesetzgeber im Jahr 2013 reagiert. In § 577a BGB ist ein dreijähriger Sonderkündigungsschutz fest verankert. Ein Erwerber – Zitat aus dem Gesetz – kann sich auf Eigenbedarf „erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen“. Genau hier liegt der Kern der Debatte. Das BSW will diese Frist pauschal auf zehn Jahre ausdehnen. Formell ist das möglich, denn die Länder haben diese Befugnis. Sie haben Berlin angesprochen. Berlin ist allerdings mitnichten Brandenburg – eine ganz andere Wohnungsmarktsituation –, und Berlin hat, wie ich sagte, eine Regelung angewandt. Aber, meine Damen und Herren, haben wir in Brandenburg vergleichbare Zustände? Gibt es tatsächlich in relevantem Umfang Fälle, in denen Mietwohnungen während laufender Verträge umgewandelt und anschließend verkauft werden? Der Antrag des BSW legt das nahe, liefert aber – deshalb meine Frage – keine belastbaren Zahlen. Ich habe mir daher die Grundstücksmarktberichte der vergangenen Jahre angesehen. Und ja, darin gibt es eine eigene Rubrik für genau diese Fälle. Die Zahlen, meine sehr geehrten Damen und Herren, sind eindeutig. Ich hätte mir gewünscht, dass Sie fachlich und sachlich gut vorbereitet sind und sich diese Zahlen angesehen haben. 2021 betraf das im gesamten Land Brandenburg in absoluten Zahlen – das war im Übrigen das Spitzenjahr – 300 Wohnungen, im Jahr 2022 200 Wohnungen, im Jahr 2023 – hoppla – 63 Wohnungen und im Jahr 2024 67 Wohnungen. Für 2025, meine Damen und Herren, liegen noch keine Daten vor. Noch einmal ganz deutlich: Wir sprechen hier von 1 bis maximal 3 % aller verkauften Eigentumswohnungen in Brandenburg. Das ist keine Entwicklung, die eine drastische Ausweitung staatlicher Eingriffe rechtfertigt. Meine sehr geehrten Damen und Herren, Mieterschutz ist wichtig – ohne jeden Zweifel –, aber Mieterschutz braucht Verhältnismäßigkeit, Daten und Realitätsbezug. Es besteht bereits ein dreijähriger Sonderkündigungsschutz im BGB, gleichzeitig gibt es kaum relevante Fallzahlen aus Brandenburg. Eine Verlängerung auf zehn Jahre per Verordnung entbehrt daher aus unserer Sicht jeder sachlichen Grundlage. Und, meine Damen und Herren: Dieser Antrag ist kein Instrument der Wohnraumpolitik, er ist aus unserer Sicht ein PR-Antrag, der Probleme suggeriert, wo statistisch kaum welche existieren, und der unnötig Verunsicherung in Brandenburg schürt. Deshalb, meine sehr geehrten Damen und Herren, lehnen wir als AfD-Fraktion diesen Antrag entschieden ab. (Beifall AfD)
