Jouleen Gruhn
Keine Zwiegespräche, meine sehr geehrten Herren! (Andreas Galau [AfD]: Wir haben ihm doch nur recht gegeben!) Herr Dr. Berndt, Sie haben die Möglichkeit, Zwischenfragen zu stellen oder eine Kurzintervention anzumelden; das wissen Sie doch. – Bitte schön, Herr von Ossowski, fahren Sie fort. André von Ossowski (fraktionslos):* Danke, Frau Präsidentin. Meine Zeit lief weiter; Sie haben sie eben nicht angehalten. Aber gut. Worum geht es hier? Es geht um Verfassungsrecht, um das freie Mandat des Abgeordneten, welches grundgesetzlich geschützt ist, auch durch unsere Verfassung. In unserer Verfassung ist die Bildung von Fraktionen geregelt – und hinter „Fraktionen“ können wir das Wort „Gruppe“ setzen. Eine Gruppe ist eine kleine Fraktion. Sie steht nicht ausdrücklich in der Verfassung, aber wir haben sie in der vorläufigen Geschäftsordnung und im Fraktionsgesetz geregelt. Die Bildung von Fraktionen ist der typische Fall in Deutschland, um sich in einer parlamentarischen Demokratie im Parlament zusammenzutun und dem Wählerwillen Folge zu leisten – in der Regel, er wird ja auch immer mal wieder verfälscht, auch in verschiedenen anderen Variationen, wenn man das so bezeichnen möchte. Ihm wird also nicht unbedingt Folge geleistet, aber man bildet Fraktionen. Im Übrigen ist es hier so: Wenn man die Fraktion nicht innerhalb eines Monats angemeldet hat, bedarf man dafür der Zustimmung des Landtages – so steht es in unserem Fraktionsgesetz. Ich bringe ein Beispiel: Stellen Sie sich vor, fünf Abgeordnete meiner bzw. unserer ehemaligen Fraktion hätten, bevor wir uns zur Fraktion zusammengeschlossen haben … (Dennis Hohloch [AfD]: Haben sie aber nicht!) – Moment, ich will ja Parallelen ziehen! – … gesagt: Ach, wir sind doch nicht so homogen. Wir stellen fest, dass wir viele unterschiedliche Auffassungen haben. Wir bilden diese Fraktion nicht, (Dr. Hans-Christoph Berndt [AfD]: Hätten Sie mal!) sondern gründen eine eigene Fraktion. – Dann hätten wir zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, innerhalb der Monatsfrist zu fünft bei der Präsidentin eine Fraktion anzumelden. Auch das BSW hätte eine Fraktion angemeldet, und wir hätten zwei Fraktionen gehabt. Das wäre rechtlich zulässig und nach unserem Fraktionsgesetz auch möglich gewesen. Jetzt haben wir eine andere Situation. Wir wissen, dass die Fraktionsmehrung allgemein verfassungsrechtlich abgelehnt wird. Eine Fraktionsmehrung, also dass man sich nur aus taktischen Gründen durch Austritt von Abgeordneten aus einer Fraktion in Ausschüssen, in Bezug auf finanzielle Mittel und auf das Rederecht Vorteile verschafft, wollen wir alle nicht. Das verstehe ich; das ist auch nicht das Ziel. Im Übrigen bleibt dem Landtag mit der Gesetzesänderung jederzeit und immer wieder das letzte Recht vorbehalten, einer solchen Gruppen- oder Fraktionsbildung seine Zustimmung zu verwehren. Das bleibt so, das soll so bleiben, und das muss auch so bleiben, weil man dort – neben dem Verfassungsgericht – das einzige Mittel hat, um den Missbrauch – den Missbrauch einer Fraktionsspaltung – zu prüfen; und nichts anderes ist es ja, was hier passiert ist. 2026 57 Also muss man sich die Historie anschauen, um zu sehen, ob hier ein Fall vorliegt, in dem Missbrauch betrieben wird. Rechtsmissbrauch ist in Deutschland grundsätzlich verboten: Auch wenn mir ein Recht zusteht, darf ich es – obwohl es mir zusteht – nicht ausüben, nur um jemand anderem zu schaden. Das können wir auch auf das Verfassungsrecht übertragen. Also, was ist hier passiert? Sie haben die Auseinandersetzungen in unserer Fraktion alle hautnah miterlebt. Wir hätten das sicherlich gerne anders gelöst, aber so ist es nun mal: Die Dinge nehmen ihren Lauf, und dann sind alle beteiligt. Die, die nicht beteiligt sind, freuen sich, und die, die beteiligt sind, sehen zu, dass sie in dieser Situation noch ihren Kopf retten können. Sie alle haben die Presseerklärung – Sie verfolgen das ja – zur Kenntnis genommen: Sie haben festgestellt, dass es innerhalb der Fraktion tiefgreifende Differenzen gab – zu Fragen der innerfraktionellen Demokratie und auch zu politischen Standpunkten. Sie haben der Presseerklärung auch entnommen, dass ich – der Einbringer des Gesetzentwurfes – dazu aufgefordert worden bin, die Fraktion zu verlassen, wenn ich mein Mandat nicht zurückgebe. Es ging darum, die Unordnung zu beseitigen, weil acht Abgeordnete meiner Fraktion erklärt hatten, dass sie kein Vertrauen mehr zu mir haben und nicht mehr mit mir zusammenarbeiten möchten. Das ist ausdrücklich artikuliert worden. Ich bin dazu aufgefordert worden. Das darf man tun, auch wenn es fraktionsintern nicht so geregelt ist. Man hat es eben einfach gemacht. Nun, sagen Sie mir: Welche Möglichkeit hatte ich noch? Ich hatte keine. Darum habe ich die Fraktion verlassen. Ich hätte mir auch antun können, in der Fraktion zu bleiben, aber fraktionelle Arbeit wäre dann nicht mehr möglich gewesen. Wir hätten dem Zweck einer Fraktion zuwidergehandelt, denn wir hätten – was Ihnen egal sein kann, weil es sich nicht um Ihre Fraktion handelt – schlichtweg keine ordentliche parlamentarische Arbeit mehr leisten können. Also bin ich aus der Fraktion ausgetreten, sodass ich nun fraktionsloser Abgeordneter bin; und der Zufall will, dass das noch zwei weitere Abgeordnete gemacht haben, die mir geistig nah oder zumindest ähnlich sind. (Heiterkeit BSW) Das Fraktionsgesetz schreibt für Gruppen tatsächlich eine Mindestgröße von drei Abgeordneten vor. Das darf es auch; die Zahl drei ist legitim. Ab fünf Mitgliedern bildet man eine Fraktion. Das gibt es auch in anderen Fraktionsgesetzen, zum Beispiel für den Bundestag, wenn auch mit anderen Zahlen. (Dennis Hohloch [AfD]: Das können wir ja ändern!) – Das können wir ändern, natürlich. Wir können das natürlich auf zwei reduzieren. Wenn Sie das möchten, machen Sie einen entsprechenden Vorschlag. Aber Sie wissen ja: Ihre Vorschläge finden hier keine Mehrheit. Deswegen ist es risikoreich, das einzubringen, nicht? (Heiterkeit SPD) Insofern lassen wir es bei den drei Abgeordneten für eine Gruppe bzw. den fünf Abgeordneten für eine Fraktion. Das hat auch seinen guten Grund, obwohl schon bei der Wahl die Möglichkeit besteht, dass eine Partei oder Wählervereinigung aufgrund der Vielzahl von Sitzen im Parlament gar nicht auf fünf, sondern nur auf vier Sitze kommt, auch wenn sie mit 5 % der Stimmen in den Landtag eingezogen ist. Es kann also auch eine Fraktion mit vier Abgeordneten geben – das geht also –, aber das ist hier nicht unser Fall. Nun finden sich also zwei weitere Abgeordnete, mit denen sich gute parlamentarische Zusammenarbeit gewährleisten lässt. Darum stehen uns tatsächlich andere, bessere Rechte zu, wenn auch nicht alle Rechte, die einer Fraktion zustehen. Sie könnten natürlich sagen: Wenn wir dem Gesetzentwurf nicht zustimmen, hätten wir drei kaltgestellte Abgeordnete. Die hätten dann jeweils immer eine Redezeit von drei Minuten; das würde die Sache im Zweifelsfall verlängern, hätte aber keine wirkliche Bedeutung. Insofern ist es der Gedanke der parlamentarischen Demokratie, der es erfordert, diesen verfassungswidrigen – das ist aber nur eine Vermutung; ich bin nicht das Verfassungsgericht – Zustand zu beseitigen. Die Kompetenz, zu entscheiden, ob etwas tatsächlich verfassungswidrig ist, liegt ausschließlich beim Verfassungsgericht. Wir – auch der Landtag – können immer nur vermuten, dass es so ist. Bestimmen können wir das aber nicht. Die Entscheidungskompetenz liegt ausschließlich beim Verfassungsgericht. Wenn sich aber jemand – Sie – die verfassungsrechtliche Literatur anschaut, und dieser Jemand ein anderer ist als der, der das Gesetz zur Wiedererrichtung des Arbeitsgerichts Potsdam eingereicht hat, wird er zu demselben Schluss kommen wie ich – auch wenn ich kein Verfassungsrechtler bin – und einige Verfassungsrechtler dieses Landes, nämlich zu dem Schluss, dass es erforderlich ist, das Fraktionsgesetz zu ändern, weil es nicht in Übereinstimmung mit unserer Verfassung steht. Denn nach Artikel 67 – ich habe es mir heute noch einmal angesehen – bedarf die Bildung einer Fraktion bzw. Gruppe nach Konstituierung des Landtags seiner Zustimmung, wenn ein Monat verstrichen ist. Dabei ist Fraktionszwang aber – das will ich noch einmal sagen – unzulässig. Was wir innerhalb der Fraktionen machen, hat mit innerfraktioneller Hierarchie zu tun. Ich will das nicht Demokratie nennen, denn wir wissen, dass keine Regierung ohne diesen sogenannten „Fraktionszwang“ überleben würde: Fraktionen müssen versuchen, sich eine einheitliche Meinung zu bilden. In diesem Fall ist Fraktionszwang aber unzulässig. Unsere Geschäftsordnung lässt das zu, unser Fraktionsgesetz lässt es aber nicht zu. Die Änderung ist nun lediglich darauf bedacht, dass wir …
