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Britta Müller

28.01.2026 Sitzungen 8/26

Dann zur Investitionspauschale. (Zuruf der Abgeordneten Dr. Daniela Oeynhausen [AfD]) Die Investitionspauschalen werden nach den gesetzlichen Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes trägerbezogen gewährt – also nicht standortbezogen; Sie haben ja nach der Standortbezogenheit gefragt. Vielmehr wird die Investitionspauschale hier trägerbezogen gewährt. Eine gesonderte Aufschlüsselung der Mittel nach einzelnen Krankenhausstandorten ist daher nicht vorgesehen, wie ich es dargelegt habe, nachdem Sie bereits mehrfach danach gefragt haben. Unabhängig davon unterliegt die Verwendung der Investitionspauschale verbindlich den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Die Krankenhausträger sind verpflichtet, die Mittel ausschließlich zweckentsprechend einzusetzen und ihre ordnungsgemäße Verwendung durch das Testat einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Eine Verwendung von Investitionsmitteln für Maßnahmen, die im Hinblick auf bekannte oder absehbare Strukturentscheidungen nicht zweckentsprechend ergriffen werden können, ist damit ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund werden die Krankenhausträger die Investitionspauschalen dort einsetzen, wo sie nachhaltig zur Sicherung und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen beitragen. Investitionen in Krankenhausstandorte, für die perspektivisch keine Fortführung vorgesehen ist, widersprechen sowohl den Grundsätzen der wirtschaftlichen Mittelverwendung als auch dem Interesse der Träger. Somit werden die Mittel regelmäßig auf solche Standorte und Maßnahmen konzentriert, die auch künftig für die Versorgung erforderlich sind. Die zweckentsprechende Verwendung der Investitionspauschale wird, wie bereits erwähnt, jährlich durch ein Testat des Wirtschaftsprüfers der Bewilligungsbehörde übermittelt, und bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben oder die Nebenbestimmungen der Bewilligungsbescheide stehen dem Land Instrumente bis hin zum Widerruf der Bewilligung und zur Rückforderung der Mittel zur Verfügung. Spezielle Anpassungen der Investitionspauschale allein aufgrund angekündigter oder perspektivischer Standortschließungen sind aus fachlicher Sicht hier nicht erforderlich. Die bestehende Fördersystematik gewährleistet bereits, dass die Investitionspauschale zweckentsprechend verwendet wird.

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