Daniel Münschke
Vielen Dank. – Für die Landesregierung wird Minister Dr. Grimm, Ministerium der Justiz und für Digitalisierung, antworten. Bitte sehr, Herr Minister. Dr. Benjamin Grimm (Minister der Justiz und für Digitalisierung): Sehr geehrter Herr Vizepräsident! Sehr geehrter Herr Abgeordneter, in Ermittlungsverfahren, denen der Tatvorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB im schulischen Umfeld zugrunde liegt, erfolgt bei allen Staatsanwaltschaften des hiesigen Geschäftsbereichs stets eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Hierbei wird das entsprechende Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, wenn es sich bei dem Täter um ein Kind, also eine Person unter 14 Jahren, handelt, weil dieses nach § 19 StGB schuldunfähig und somit strafunmündig ist. Zudem erfolgt eine Einstellung in den Fällen, in denen die vorgenannte Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist oder sich die Tat nicht nachweisen lässt. Andernfalls wird geprüft, ob für die strafmündige Schülerin bzw. den strafmündigen Schüler eine erzieherische Maßnahme nach dem Jugendgerichtsgesetz in Betracht kommt oder Anklage zu erheben ist.
