Daniel Münschke
Danke sehr. – Für die Landesregierung wird Frau Ministerin Mittelstädt, Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt- und Verbraucherschutz, antworten. Bitte schön. Hanka Mittelstädt (Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz): Sehr geehrter Herr Vizepräsident! Herr Abgeordneter Filter, Sie nehmen wieder einen Zeitungsartikel zum Anlass, um mit einer Dringlichen Anfrage Auskunft über den Sachstand unterschiedlichster Verfahren zu erhalten. Ich will zuallererst klarstellen, dass die darin erwähnte Aufstellung eines Bebauungsplans etwas anderes ist als ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren, mit dem sich das LfU beschäftigt. Bei Planungs- und Bauverfahren liegt die Zuständigkeit ganz klar im kommunalen Bereich. Sie haben in Ihrer Anfrage ja auch sehr deutlich gemacht, dass es der Bauausschuss war, der den Vorentwurf des Bebauungsplans am 22. Januar 2026 beraten und nicht verhindert hat. Dort wäre die richtige Stelle, diese Frage loszuwerden. Das von Ihnen in diesem Zusammenhang erwähnte LfU ist nur für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zuständig, und genauso haben wir bereits im Sommer auf eine Dringliche Anfrage geantwortet: Für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen ist das LfU zuständig, und um eine Genehmigung erteilt zu bekommen, müssen alle bundesgesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen dafür erfüllt sein. Die zuständigen Behörden – auch die Baubehörden – werden am Verfahren beteiligt, und natürlich gehört auch die Zustimmung zum Bebauungsplan zu den Genehmigungsvoraussetzungen. Die Rechtslage hat sich also nicht geändert. Allerdings handelt es sich bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung um eine gebundene Entscheidung, was bedeutet, dass die Genehmigungsbehörde keinen Ermessensspielraum hat. Sie richtet sich bei ihrer Prüfung nicht nach Stimmungsbildern, sondern allein danach, ob durch eine Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. Um das zu beurteilen, wird eine Reihe von Fachbehörden beteiligt, die fachliche Einschätzungen dazu abgeben. Stehen dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, muss die Genehmigungsbehörde die Genehmigung erteilen. Es handelt sich bei diesen Genehmigungsverfahren also um rechtsstaatlich gebundene Prüfungen, nicht um energie- und wirtschaftspolitische Bewertungen anderer. Insofern kann ich die Ausführungen des Zeitungsartikels wirklich nur bestätigen: „Das Ergebnis der Einwohnerbefragung ist rechtlich nicht bindend.“ Und auch den letzten Satz des Artikels kann ich bestätigen – Zitat –: Eine Entscheidung über den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung steht noch aus, da die Verfahren noch nicht abgeschlossen sind. – Zitat Ende.
