Kristy Augustin
Vielen Dank für die Ausführungen, Frau Ministerin. Sie haben gerade § 13 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes erwähnt. Ich möchte aber nicht auf Satz 1, sondern auf Satz 5 eingehen. Dieser lautet: „Bis zur Berufung einer beauftragten Person gemäß Satz 1 bleibt die bisherige beauftragte Person geschäftsführend im Amt.“ Daher lautet meine erste Frage: Warum setzen Sie, Frau Ministerin, oder das Ministerium für Gesundheit und Soziales diese klare gesetzliche Regelung nicht um? Und warum wird die bisherige Behindertenbeauftragte Janny Armbruster nicht entsprechend mit einer Abordnung weiterhin kommissarisch im Amt belassen? (Zuruf des Abgeordneten Dennis Hohloch [AfD]) Sie haben zudem ausgeführt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in dem Referat des Ministeriums angestellt sind, die Ansprechpartner sind. Uns wurde von den Menschen mit Behinderung, von den kommunalen Behindertenbeauftragten mitgeteilt, dass ihnen Ansprechpersonen fehlen. Insofern lautet meine zweite Frage: Wie haben Sie kommuniziert, welche Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung stehen, wenn die Behindertenbeauftragtenstelle vakant ist, und wie Anliegen an sie gerichtet werden können? – Vielen Dank.
