Daniel Münschke
Danke sehr, Frau Präsidentin. – Diese Vorgehensweise ist natürlich nicht völlig unbekannt. Sie firmiert unter dem Titel Omnibusverfahren: das Ausgangsgesetz – als Omnibus, die später hinzugefügten Regelungen als Passagiere. – Doch: Nur weil etwas vorkommt, ist es noch lange nicht unproblematisch. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass Änderungsanträge zumindest die gleiche Materie wie der ursprüngliche Gesetzentwurf betreffen müssen. (Beifall AfD) Das Denaturierungsverbot soll verhindern, dass ein Gesetzgebungsverfahren inhaltlich völlig umgebaut wird. Der entscheidende Punkt ist dabei folgender: Änderungsanträge dürfen faktisch nicht auf eine eigenständige Gesetzesinitiative hinauslaufen, meine sehr geehrten Damen und Herren, (Vereinzelt Beifall AfD) denn die Ausschüsse des Landtages haben kein eigenes Initiativrecht. Nach Art. 75 Landesverfassung Brandenburg können Gesetzvorlagen aus der Mitte des Landtages, durch die Landesregierung oder im Wege eines Volksbegehrens eingebracht werden. Wird dieses Initiativrecht über Änderungsanträge umgangen, wird es entwertet. Deshalb muss – so die herrschende Auffassung – ein sachlicher Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsziel und dem Gesetzgebungsgrund des ursprünglichen Entwurfs fortbestehen.
