Andreas Noack
Frau Präsidentin! Werte Abgeordnete! Liebe Zuschauende! Gäste haben wir nur wenige. – Eben ging es noch um 3 Milliarden Euro. Jetzt geht es nicht darum, wie Haushalte mit Geld versorgt werden, sondern darum, wie Haushalte vollzogen werden. Jahresabschlussbeschleunigungsgesetz zum Vierten! „Zum Vierten“ sind eigentlich schon vier Mal zu viel. Sie werden sich sicherlich fragen, warum gerade ich darauf dränge – seit Jahren –, dass kommunale Jahresabschlüsse zeitnah erstellt werden und den Entscheidungsträgern vor Ort, also in unseren Kommunen, zur Verfügung stehen. Die Antwort ist einfach: Einen Haushalt zu beschließen, ohne Jahresabschlüsse zu kennen, ist wie Autofahren ohne Rückspiegel. Nur wer weiß, wie er gewirtschaftet hat, kann verantwortungsvoll planen. Für mich ist der Jahresabschluss auch Ausdruck der Rechenschaftspflicht. Der Jahresabschluss zeigt, wie die Kommune in der Vergangenheit mit öffentlichen Geldern umgegangen ist. Er ist Grundlage für das Vertrauen in den neuen Haushalt. Er sichert die Nachvollziehbarkeit der Ausgaben. Die politischen Entscheidungen werden konkret nachvollziehbar, wenn Einnahmen und Ausgaben, aber auch die Schulden transparent dokumentiert sind. Ich möchte hierzu Daniela Hennersdorf vom Arbeitskreis der Rechnungsprüfungsämter des Landes Brandenburg zitieren, die es in der Anhörung im Innenausschuss auf den Punkt gebracht hat, und zwar schon in ihrem ersten Statement: „Der Jahresabschluss erfüllt mehrere Funktionen: Er dient der Bürgerschaft als Informationsgrundlage, den Kommunen als Steuerungselement und den Kommunalaufsichten 2025 49 als Entscheidungsgrundlage im Rahmen der Haushaltsgenehmigung. Wenn eine Kommune keinen aktuellen Überblick über ihre Vermögensgegenstände […] hat, ist es unverantwortlich, sie uneingeschränkt handeln zu lassen. An diesem Punkt setzt § 69 Abs. 6“ – den wir ja zeitweise außer Kraft setzen – „der Brandenburger Kommunalverfassung mit dem Instrument der vorläufigen Haushaltsführung an. Die vorläufige Haushaltsführung schränkt das Handeln der Kommune zweifellos ein, erfüllt in diesem Zusammenhang aber eine Schutzfunktion. Insofern jede Kommune mit öffentlichen Geldern wirtschaftet, sollte die Haushaltsgenehmigung mit gebührender Verantwortung wahrgenommen werden.“ Mehr als 80 % der Brandenburger Kommunen erfüllen mittlerweile die Voraussetzungen nach § 69 Abs. 4 der Brandenburger Kommunalverfassung. Der Aufholprozess hat in den letzten Jahren …
