Daniela Oeynhausen
Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Ab dem 1. Januar 2026 müssen Hausärzte im Zuge des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes und der folgenden Anpassungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs durch den Bewertungsausschuss in den ersten drei Quartalen eines Jahres Mindestimpfquoten von 7 % und im letzten Quartal von 25 % erfüllen, um Anspruch auf volle Vorhaltepauschalen zu erhalten. Die Frage stellt sich, inwieweit diese Regelung gegen die Berufs- und Therapiefreiheit von Ärzten verstößt. Die Landesregierung antwortete auf eine Kleine Anfrage von mir – die Antwort findet sich Drucksache 8/2040 –: „Die Landesregierung teilt die Auffassung, dass eine intendierte steuernde Wirkung der neuen Regelungen nicht mit der Berufs- und Therapiefreiheit der Ärztinnen und Ärzte in Konflikt stehen darf.“ Ich frage daher die Landesregierung: Wie will die Landesregierung als Inhaberin der Rechtsaufsicht über die KVBB, die AOK Nordost sowie die IKK BB auf den mutmaßlichen Verstoß gegen die Berufs- und Therapiefreiheit von Ärzten durch die intendierte steuernde Wirkung, die der Neuregelung im Sinne der Vorbemerkung innewohnt, mit welchen konkreten Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt reagieren?
