René Wilke
Die Antwort auf Frage eins führt mich auch gleich zur Antwort auf Frage zwei. Das Neutralitätsgebot ist Ihnen anscheinend gut bekannt. Dies ist, gerichtlich gesehen, gar nicht so einfach, denn es besteht ein Spannungsfeld zwischen einer politischen Betätigung, einer politischen Meinung, auch einer entsprechenden Äußerung und der neutralen Führung der Amtsgeschäfte. Man soll Sorge dafür tragen, dass man seine Amtsgeschäfte nach fachlich-sachlichen Erwägungen und nach Beratung seiner Verwaltung politisch neutral führt, und dann ist man trotzdem gerade als Wahlbeamter zum Beispiel im Kreistag, in der Stadtverordnetenversammlung usw. auch ein politischer Akteur. Daher werden nicht umsonst Gerichte regelmäßig mit dem Neutralitätsgebot befasst, um im Einzelfall eine Bewertung abzugeben, weil es in Teilen wirklich knifflige Fälle sind. Ja, uns ist der Vorgang durch Ihre Anfrage bekannt geworden. Ich wiederhole mich: Bei Ihrer Anfrage ist uns bekannt geworden, dass wir nicht zuständig sind, dass in dieser Konstellation nicht das MIK, sondern der Landrat zuständig ist. Deswegen sahen wir uns auch nicht veranlasst, irgendwelche Recherchearbeiten zu leisten, Detektive zu beauftragen oder sonst etwas zu tun. Vielmehr haben wir darauf hingewiesen, dass der Landrat der Dienstvorgesetzte ist und er sich mit diesem Sachverhalt zu beschäftigen hat.
