Ulrike Liedtke
Vielen Dank. – Für die Landesregierung wird Frau Ministerin Mittelstädt, Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, antworten. Bitte schön. Hanka Mittelstädt (Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz): Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Abgeordneter Lehmann, vielen Dank, dass Sie die Frage für den Kollegen Hornauf übernommen haben. Ich würde die mündliche Frage 268 in meiner Ausführung gleich mitbeantworten wollen. In dieser Frage geht es nämlich darum, wie wir die Erkenntnisse der wasserfachlichen Prüfung des hydrologisch betroffenen Gebiets einschätzen. Ich mache das also gleich mit. Die Firmen Rauch und Red Bull – das vorweg – verfügen nicht über eine eigene Wasserversorgung und somit auch nicht über einen eigenen Wasserentnahmebrunnen. Sie sind also nicht Inhaber einer wasserrechtlichen Entnahmeerlaubnis. Ausschließliche Erlaubnisinhaberin für die Grundwasserentnahme ist die Stadt Baruth/Mark bzw. – durch das Wasserwerk Baruth – ihr Eigenbetrieb WABAU. Die genannten Unternehmen beziehen Wasser vom Wasserwerk Baruth und besitzen mit dem Eigenbetrieb WABAU einen privatrechtlichen Rohwasserverkaufs- und Betriebsführungsvertrag. Dem Land Brandenburg liegen zu diesem Vertrag keine Kenntnisse vor. Die tatsächlichen Entnahmemengen des Wasserwerks Baruth sind aber seit 2012 rückläufig. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurde also weder vom Wasserwerkbetreiber, der Stadt Baruth, noch von den genannten Firmen ein Antrag auf Erweiterung des Wasserrechts bei der oberen Wasserbehörde gestellt. Die bewirtschafteten Grundwasservorräte besitzen durch die Grundwasserneubildung eine natürliche Regenerationsfähigkeit. Dabei darf die Grundwasserentnahme zu keiner Zeit zu einer Übernutzung der erneuerbaren Grundwasservorräte führen. Der Referenzwert ist dabei die langjährige mittlere Grundwasserneubildungsrate, auf der die 30-jährigen Zeitreihen basieren. Gemäß § 54 Abs. 1 Brandenburger Wassergesetz hat der Antragsteller bei Entnahme von mehr als 1 000 Kubikmetern Wasser pro Tag einen Grundwasservorratsnachweis in Form eines hydrologischen Gutachtens zu erbringen. Im Prüfprozess werden die beantragte Grundwasserentnahmemenge, bereits bestehende Wasserrechte und der landschaftsnotwendige Mindestabfluss innerhalb des Bilanzgebietes ins Verhältnis zur Grundwasserneubildung gesetzt. Ist die Bilanz positiv, folgen umfangreiche technische Erkundungsmaßnahmen einschließlich Feldversuchen, im vorliegenden Fall Demonstrativpumpversuche, um die theoretischen Ergebnisse noch einmal unter den gegebenen Standortbedingungen zu bestätigen. Werden diese dann bestätigt, kann eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser erteilt werden. Diese enthält aber auch Auflagen, und zwar unter anderem die zur kontinuierlichen Überwachung des Betriebsregimes sowie seiner Auswirkungen auf die Entwicklung des Grundwasserstands im Einzugsgebiet. Von diesem prinzipiellen Vorgehen wurde im Falle des Erlaubnisverfahrens für das Wasserwerk Baruth nicht abgewichen, und die bisher erhobenen Monitoring-Daten, die ja zur Auflage gehören, zeigen keine Tendenz, aus der sich eine Übernutzung der erneuerbaren Grundwasservorräte ableiten ließe. Insofern werden die Aussagen des hydrologischen Gutachtens, das Sie angesprochen haben, an dieser Stelle nur bestätigt. Für das Land Brandenburg arbeiten wir natürlich auch kontinuierlich an der Anpassung des Gesamtkonzeptes Wasser an den Klimawandel. Aktuell werden beispielsweise auch Studien zum mengenmäßigen Grundwasserstand in der 2025 21 Wasserversorgungsplanung Brandenburg durchgeführt. Insbesondere die Wasserentnahmen und die Grundwasserneubildung sind wichtige Bestandteile der landesweiten Grundwasserbilanzierung. Aber auch die Grundwasserbilanzierung, also die Bilanz in dem Gebiet, nach dem Sie fragen, enthält keinen Hinweis darauf, dass es hier zu einer Übernutzung käme. Eine Übernutzung der Grundwasservorräte ist daraus nicht ableitbar.
