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Britta Müller

16.07.2025 Sitzungen 8/17

Zu Ihrer Frage nach der Anzahl der Einrichtungen bzw. Betreiber im Land Brandenburg. Sie fragen nach der Ausnahmeregelung, die diese beantragt haben. Nach Auskunft der Aufsicht für unterstützende Wohnformen, die ja im LASV als durchführender Behörde liegt, hat diese 101 Einrichtungen Angleichungsfristen nach § 14 der Verordnung eingeräumt. Das Einzelzimmergebot gilt für 968 Wohnformen. Davon entfallen 360 auf den Bereich Pflege und 356 auf den Bereich der Eingliederungshilfe. Das sind Zahlen mit Stand vom 15. April 2025, also aus der Statistik für das erste Quartal. Der Aufsicht für unterstützende Wohnformen sind nach aktuellem Stand 186 stationäre Pflegeeinrichtungen bekannt, die Doppelzimmer nutzen. Die Gründe, die die Einrichtungen und Betreiber anführen, sind sehr unterschiedlich. Für die Gewährung von Angleichungsfristen gibt es unter anderem rechtliche Gründe, insbesondere Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Gründe, aber auch wirtschaftliche Gründe, insbesondere wenn die weitere Umsetzung baulicher Anpassungsmaßnahmen für den Abbau von Doppelzimmern zu einer Erhöhung des Investitionskostensatzes der Einrichtung um mehr als 5 Euro pro Tag und Platz führen würde. Sie wissen, dass dann auch die Bewohner wieder beteiligt werden müssten. Also: Die Gründe sind vielfältig.

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