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Britta Müller

16.07.2025 Sitzungen 8/17

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Abgeordnete Dr. Oeynhausen, leider kann die gestellte Frage so nicht beantwortet werden, weil es statistisch nicht feststellbar ist, inwieweit die im Land Brandenburg zu beobachtende Entwicklung hin zu einem größeren Anteil von pflegebedürftigen Menschen, die in einem Einzelzimmer leben können, im Einzelfall auf die heimrechtliche Regelung zurückzuführen ist oder Ergebnis einer betriebswirtschaftlichen Antwort auf die veränderte Nachfrage ist. Bundesweit gibt es den Trend, dass die Nachfrage nach Zimmern zur Einzelnutzung steigt und die Nachfrage nach Doppelzimmern zurückgeht. Von daher wurden und werden von den Einrichtungsträgern bei Neubauten fast keine Doppelzimmer mehr vorgesehen und vorhandene Doppelzimmer vielfach abgebaut, schlichtweg aus betriebswirtschaftlichen Gründen. Zugleich enthalten die Heimgesetze fast aller Länder Regelungen zu Einzel- und Doppelzimmern, immer mit der Zielstellung, den schwer pflegebedürftigen Menschen das Leben in ihrem letzten Zuhause in einem Einzelzimmer zu ermöglichen. In Brandenburg regelt die Strukturqualitätsverordnung, dass das unmittelbare Wohnumfeld grundsätzlich einer Bewohnerin oder einem Bewohner zur Verfügung stehen soll. Dieses Einzelzimmergebot zielt nicht auf eine Einzelzimmerquote von 100 % ab. Leitgedanke des gesamten Heimrechts und damit auch des Einzelzimmergebotes ist es vielmehr, eine individuelle und selbstbestimmte Lebensführung der Bewohnenden zu ermöglichen. Eine solche individuelle Lebensgestaltung und die hierfür notwendige Privatheit und Intimität können durch die ständige Anwesenheit einer weiteren, gegebenenfalls völlig fremden Person im Doppelzimmer ganz erheblich eingeschränkt werden. 32 Landtag Auf der anderen Seite kann gerade die Nutzung eines Zimmers durch zwei Personen fachlich begründet und sogar sinnvoll sein. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Zusammenleben in einem Zimmer dem Wunsch der Bewohnerinnen und Bewohner, insbesondere bei partnerschaftlichen oder freundschaftlichen Verhältnissen, entspricht oder wenn das Zusammenleben in einem Zimmer eine drohende Isolation verhindert, beispielsweise in der Betreuung taubblinder Menschen oder in der Suchttherapie. In diesen Fällen ist die Nutzung von Doppelzimmern heimrechtlich zulässig. Im Übrigen möchte ich ergänzen: Seit Inkrafttreten des Einzelzimmergebotes sind in Brandenburg insgesamt keine Betten weggefallen, sondern bis zum 15. Dezember 2023 sogar 3 293 hinzugekommen.

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