Daniel Münschke
Vielen Dank. – Für die Landesregierung wird die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, Frau Mittelstädt, antworten. Bitte sehr. Hanka Mittelstädt (Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz): Sehr geehrter Herr Vizepräsident! Sehr geehrter Herr Dr. Berndt, ich versuche es mal. Sie nehmen den Artikel der „Berliner Zeitung“ zum Anlass, mit einer Dringlichen Anfrage Auskunft des Zeitpunktes einer Genehmigung eines Windenergie-Vorhabens zu erhalten. Nur, wir haben noch gar keine Anfrage für eine Genehmigung. – Das ist der erste Punkt. Ferner haben Sie dem Artikel offenbar entnommen, dass es eine am Ende des Monats auslaufende Rechtslage gebe, die die regulären Genehmigungswege für Windkraftanlagen entbehrlich mache. Das ist nicht der Fall, sondern es gibt bis dahin nur Erleichterungen. Kommen wir aber zu den Fakten – ich will Ihnen da auch Auskunft geben –: Im Oktober 2024 beantragte die Firma Energiequelle einen Vorbescheid – wir reden hier von den Vorbescheiden – nach § 9 Abs. 1a des Bundesimmissionsschutzgesetzes für 34 Windkraftanlagen in Halbe, Gemarkung Freidorf, welcher am 17. Juni, also einige Tage zuvor, auf 26 Windkraftanlagen reduziert wurde. Mit diesem Vorbescheid soll die Vereinbarung der Windkraftanlagen mit dem am geplanten Standort befindlichen Landschaftsschutzgebiet festgestellt werden. In diesem Verfahren wird aktuell die Beteiligung der fachlich betroffenen Behörden vorbereitet. Wir sind dazu auch verpflichtet. Eine Entscheidung über diese Vorbescheide liegt allerdings noch nicht vor. Ein weiterer Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides von Windenergieanlagen in Teupitz, Gemarkung Tornow und Neuendorf, wurde am 18. Juni für 29 Windkraftanlagen gestellt. Das ist der aktuelle Stand von vorgestern. – Anträge auf Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in Halbe und Teupitz, wie Sie das in der Frage formulieren, liegen der Genehmigungsbehörde aktuell nicht vor. Ganz offensichtlich ist das aus dem Artikel nicht klar geworden. Gestatten Sie mir hier noch zwei rechtliche Einordnungen dieser Situation: Mit Vorbescheiden soll über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen entschieden werden. Ob man dann an dem fraglichen Standort später einmal Anlagen errichtet oder betreiben möchte, ist damit nach wie vor offen. Also, es muss noch ein gesonderter Antrag auf Genehmigung gestellt werden. In den Genehmigungsverfahren werden sämtliche Umstände überprüft, durch die schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können oder durch die in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährdet, erheblich benachteiligt oder belästigt werden könnte. Zudem wird geprüft, ob dem Vorhaben andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
