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Steffen Freiberg

22.05.2025 Sitzungen 8/14

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Abgeordnete! Vielen Dank für die Gelegenheit, dieses diffizile Rechtsthema hier in aller Ruhe einmal zu besprechen. Die Schule hat die Aufsichtspflicht über die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler – das betrifft die Nummer 1 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften über die Wahrnehmung der Fürsorge und Aufsichtspflicht im schulischen Bereich, VV-Aufsicht. Da gibt es noch eine Abkürzung; die lasse ich jetzt einmal weg. – Die Schule muss dafür sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler keinen Schaden erleiden – das betrifft Nummer 2 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften. Bei Vorliegen der schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern können Schülerinnen und Schüler auch ohne oder unter eingeschränkter Aufsicht auf Schulfahrten die Innenstadt erkunden – das ist Nummer 1 Abs. 3 Satz 1b in Verbindung mit Nummer 6 dieser Verwaltungsvorschrift. Ich zitiere mit Genehmigung der Präsidentin: „Die Verpflichtung zur Aufsicht besteht nicht, wenn […] die Eltern sich schriftlich damit einverstanden erklären, dass in den im folgenden genannten Fällen oder in sonstigen, konkret benannten besonderen Situationen eine Aufsicht nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt wird.“ Diese Möglichkeit ist also ausdrücklich vorgesehen. Auch das Gymnasium Templin machte hiervon in zulässiger Weise Gebrauch. Die Schülerinnen und Schüler durften mit Einverständnis der Sorgeberechtigten die Geschäfte rund um den Alexanderplatz aufsuchen. Sie wurden im Vorhinein über die möglichen Gefahren öffentlicher Plätze belehrt. Sie wurden zudem angewiesen, sich in Gruppen von mindestens drei Personen in einem vorher abgesprochenen Bereich zu bewegen. Die vor Ort anwesenden Lehrkräfte waren durchgehend telefonisch erreichbar, und das ist keine Selbstverständlichkeit. – Herzlichen Dank an dieser Stelle. Im Übrigen bestimmt sich auch bei bestehender Aufsichtspflicht der Umfang der Aufsicht unter anderem nach dem Alter, dem individuellen Verhalten und der Reife der Schülerinnen und Schüler. Das wiederum betrifft Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften. Die Aufsichtspflicht erfordert nicht eine Überwachung auf Schritt und Tritt. Dies gilt umso mehr, je älter die Schülerinnen und Schüler sind. Sie sollen zuvorderst zu einem verantwortungsvollen und aufmerksamen Verhalten angewiesen werden. Die Schule soll die Schülerinnen und Schüler zu eigenverantwortlichen und verantwortungsbewussten Menschen erziehen. – Fazit: Eine unbeaufsichtigte Erkundung der Stadt im Rahmen von Schulfahrten ist bei schriftlicher Einwilligung der Eltern ausdrücklich möglich. Meine Damen und Herren, das ist ein gutes Beispiel für die Diskussion über Deregulierung. Hier ist ein ganz spezieller Punkt, an dem die Normanwender und -adressaten sich Klarheit bis auf den letzten Buchstaben wünschen. Der Grundsatz, dass Einwilligung und Belehrung die Rechtsgrundlage in jedem Fall ersetzen, gilt ja aber ohnehin. Man könnte das alles streichen, und trotzdem bestehen sogar bei bestehender Regelung diese Fragen in dieser Tiefe. Das ist also ein spannendes Thema für den Sonderausschuss. – Vielen Dank.

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