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Jouleen Gruhn

21.05.2025 Sitzungen 8/13

Vielen Dank, Herr Minister. – Es folgt nun aber wirklich der Beitrag von Frau Abgeordnete Kotré; Sie haben noch knapp drei Minuten Redezeit. (Beifall AfD) Lena Kotré (AfD):* Frau Präsidentin! Werte Kollegen! Frau Fischer, Sie haben gesagt, das Wirken der Politiker würde erschwert, wenn es § 188 StGB nicht gäbe. Das Mitwirken sei aber lebensnotwendig für die Demokratie. Glauben Sie das wirklich? Glauben Sie wirklich, dass sich Menschen davon abhalten ließen, sich ehrenamtlich einzusetzen, wenn es den § 188 StGB nicht gäbe? So ein Argument kann man doch nicht ernst nehmen. (Vereinzelt Beifall AfD) Wahrscheinlich wissen viele Leute gar nicht, dass es diesen Paragrafen überhaupt gibt, bevor sie sich ehrenamtlich betätigen. Sie wissen aber, dass die Beleidigung nach § 185 StGB strafbar ist. Sie wissen, dass üble Nachrede und Verleumdung nach §§ 186 und 187 StGB strafbar sind. Das wissen sie, und der Schutz reicht ihnen sicherlich auch aus. Wer nämlich dieses Sonderstrafrecht möchte – das haben wir heute gehört –, das sind Sie. (Beifall AfD) Das sind die Politiker, die hier sitzen, die von diesen Privilegien auch profitieren. Die Menschen da draußen möchten das nicht. (Dr. Hans-Christoph Berndt [AfD]: Die wollen Meinungsfreiheit! – Weitere Zurufe von der AfD) – Ja, genau. – Herr Eichelbaum, Sie haben gesagt, dass sich jemand, der von diesem Privileg tatsächlich profitiert, eher angesprochen fühlt, sich für das Gemeinwesen einzusetzen. Das ist Quatsch. Wir haben ein Strafrecht – das hat Herr Simon eben auch wunderbar ausgeführt –, das alle Menschen schützt, unabhängig vom gesellschaftlichen Status und unabhängig davon, welchen Beruf jemand ausübt. Es gibt ja auch in der öffentlichen Meinung manchmal die Annahme, es gäbe so etwas wie Beamtenbeleidigung oder Ähnliches, und das gibt es nicht. Warum also soll ein Politiker bessergestellt werden als jemand anders? Herr Grimm hat eben in seiner Rede ausgeführt, dass es kein Sonderstrafrecht sei. Doch, genau das ist es. (Beifall AfD) Der Strafrahmen ist für diese Straftaten erhöht. Und die einzige Voraussetzung, die gegeben sein muss – neben den normalen Tatbestandsvoraussetzungen für Beleidigung, Verleumdung 2025 89 oder üble Nachrede –, ist, dass jemand ein Politiker ist, von Bundesebene bis zur Kommunalebene. Das reicht völlig aus; weitere Voraussetzungen gibt es nicht. Wir haben dann eine Strafverschärfung, und auch das Strafantragserfordernis fällt weg. Das ist bei einer Beleidigung nach § 188 ja auch nicht mehr notwendig. Warum also soll der Bürger da draußen innerhalb von drei Monaten einen Strafantrag stellen müssen, während das bei einem Politiker überhaupt nicht der Fall ist? (Vereinzelt Beifall AfD) Da kann die Straftat verfolgt werden, wenn irgendjemand ein öffentliches Interesse annimmt. Das ist nicht gerecht; das hat mit Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit nichts zu tun. Lassen Sie mich noch kurz – ich habe nur noch ganz wenig Zeit – einen Satz sagen. Ich denke, dass jeder, der sich für Politik und das Ehrenamt interessiert und in die Öffentlichkeit tritt, genau weiß, worauf er sich einlässt, und jemand, der schwere Entscheidungen trifft …

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