Jouleen Gruhn
Gut. Dann fahren Sie bitte fort. Dr. Benjamin Grimm (Minister der Justiz und für Digitalisierung): Das gilt umso mehr, wenn die Beleidigung, die üble Nachrede oder die Verleumdung öffentlich oder in gleichwertiger Art begangen worden ist und der Täter aus Beweggründen handelt, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, er also ihn gerade deshalb, weil er sich für die Menschen in diesem Staat engagiert, diffamieren will. Hinzukommen muss, dass die Strafbarkeit dann nur gegeben ist, wenn das öffentliche Wirken des Beleidigten erheblich erschwert wird. Im Ergebnis ist es gerade nicht so, dass die schlichte Beleidigung einer Politikerin, eines Politikers mit einer höheren Strafe im Vergleich zu der Strafe für die Beleidigung jedes anderen Bürgers belegt wird, sondern dass das nur unter engen zusätzlichen Voraussetzungen der Fall ist. Eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann auch nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren, die sich öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist. (Beifall SPD)
