Jouleen Gruhn
Dann fahren Sie bitte fort. Dr. Benjamin Grimm (Minister der Justiz und für Digitalisierung): Zum Hintergrund des Ganzen: Die Ehrschutzdelikte finden sich im Strafgesetzbuch in § 185 f. Paragraf 188 – diesen kritisieren Sie ja mit Ihrem Antrag – unterscheidet nicht zwischen der Ehre eines Politikers und der Ehre von irgendjemand anderem, sondern er schützt die Ehre jeder Person. Damit ist es auch keine Strafschärfung schlechthin, sondern es geht hier darum, dass die Ehre eines Politikers genauso geschützt wird wie die von jedem anderen auch. Ich glaube, damit hier kein falscher Eindruck entsteht, ist es auch wichtig, zu sagen, dass gegenüber ehrenamtlichen und hauptamtlichen Politikern eine Menge möglich ist. Ich nenne ein paar Beispiele, was alles gerichtlich durchgegangen ist, weil sonst der Eindruck entstehen könnte, man dürfe ja gar nichts mehr sagen. Das ist falsch. (Björn Lüttmann [SPD]: Genau!) Lügner, Verbrecher, Mörderbande, Kriegsminister, Volksschädling, Dampfwalze und – das ist hier besonders hübsch aufgeschrieben – das Absprechen der Fähigkeit, bis drei zu zählen. All das sind Bezeichnungen, die schon akzeptiert wurden. Ich rufe niemanden dazu auf, sie zu benutzen; ich finde das unmöglich. Aber da sieht man, was alles möglich ist, und daher sollte man hier nicht den Eindruck erwecken, man könne nichts mehr sagen. Es ist möglich, und als Politiker darf man an der Stelle nicht zimperlich sein. (Beifall SPD und CDU) Und das ist so, weil die Meinungsfreiheit für unser Grundgesetz konstitutiv ist, es muss – das betone ich besonders – möglich sein und es ist den Bürgerinnen und Bürgern in unserem Land möglich, von ihrem verfassungsrechtlich verankerten Recht der Meinungsfreiheit umfassend Gebrauch zu machen. Dazu gehört natürlich gerade die Machtkritik, also die Freiheit, Entscheidungen von Politikerinnen und Politikern öffentlich – und ich glaube, das haben meine Beispiele belegt – auch durchaus deftig zu kritisieren.
