Falk Peschel
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Gäste! Eines vorweg: Ich danke den Kolleginnen und Kollegen der AfD-Fraktion ausdrücklich für das Rundum-sorglos-Paket, das sie für die Gegenrede zu ihrem Gesetzentwurf gleich mitgeliefert haben. Die Argumentation gegen Ihren Gesetzentwurf steht quasi schon im Entwurfspapier. Dazu gleich mehr. Grundsätzlich haben meine beiden Vorrednerinnen – ich betone: Vorrednerinnen – das inhaltlich Wesentliche bereits ausgeführt. Damit wir uns nicht missverstehen: Auch ich bin mit der jetzigen Fassung des § 64a unseres Schulgesetzes nicht durchweg glücklich. (Dennis Hohloch [AfD]: Sie sind in der Regierung!) Man kann ein Eingreifen, sprich Ordnungsmaßnahmen, bei einer vermuteten Verfassungsfeindlichkeit sicherlich kritisch sehen. Die Regelungen der §§ 4, 63 und 64 des Brandenburgischen Schulgesetzes in Verbindung mit der einschlägigen Verordnung über Konfliktschlichtung, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen halte ich grundsätzlich für ausreichend, um eindeutig extremistische Handlungen an Schulen zu bekämpfen und zu ahnden. Widersprechen möchte ich der Einbringerin bei ihrer Behauptung, dass kein flächendeckendes Problem mit extremistischen und verfassungsfeindlichen Einstellungen und Handlungen an unseren Schulen bestehe. Sicher kann man sich zur Definition des Begriffs „flächendeckend“ regional und schultypbezogen gern noch einmal austauschen. Klar ist aber auch, dass es bei extremistischen Einstellungen und Handlungen an Schulen ein großes Dunkelfeld gibt. Die Vorkommnisse, die aufgedeckt, zugeordnet und einer weiteren Aufklärung zugeführt werden, sollten uns bereits ausreichend zu denken geben; die Zahlen hat die Abgeordnete Hildebrandt dankenswerterweise schon genannt. Auch ist der jetzige § 64a keine, wie die AfD-Fraktion behauptet, „explizite politische Instrumentalisierung des Schulgesetzes“. Auch wenn ich ihn, wie schon gesagt, in einem Punkt für etwas schwierig halte: Eine vielleicht nicht durchweg gelungene Regelung nunmehr durch eine schlechte und deshalb definitiv entbehrliche Regelung zu ersetzen, halte ich ausdrücklich für falsch. (Beifall BSW sowie vereinzelt SPD und der Abgeordneten Kristy Augustin [CDU]) Sie führen in der Einleitung zu dem Gesetzentwurf aus, dass „eine Indoktrination von Schülern durch Lehrer oder Mitglieder des sonstigen Schulpersonals in politischer, weltanschaulicher, religiöser oder in sonstiger Hinsicht durch verschiedene“ bereits bestehende „bundes- und landesrechtliche Vorgaben sowie allgemein geltende Übereinkünfte ausgeschlossen“ wird, und führen diese dann noch im Einzelnen auf. Ja, warum dann diese inhaltliche Ersetzung von § 64a? Wenn es, wie von Ihnen ausgeführt, deutliche Hinweise gibt, dass bislang geltende Regelungen zunehmend infrage gestellt oder bewusst missachtet werden, muss dies entsprechend den geltenden Regelungen von den Schulleitungen und den staatlichen Schulämtern geahndet werden. Auch dazu sind alle rechtlichen Instrumente vorhanden. Zusammengefasst: Den jetzigen Regelungsinhalt von § 64a wollen Sie unter Verweis auf bestehende einschlägige Bestimmungen abschaffen. Gleichzeitig streben Sie eine inhaltliche Neufassung dieses Paragrafen an, die entbehrlich ist, weil ebenfalls bereits an anderer Stelle ausreichend geregelt. Das verstehe, wer will. Nochmals herzlichen Dank für das Mitliefern der Begründung für die Ablehnung des Gesetzentwurfs! – Herzlichen Dank. (Beifall BSW und SPD sowie der Abgeordneten Kristy Augustin [CDU])
