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Kristy Augustin

CDU 26.03.2025 Sitzungen 8/10

Nein. – Ich bin gleich fertig, Herr Hohloch. (Lars Hünich [AfD]: Ah!) Da heißt es: „Ist das nach Absatz 2 Satz 4 eingeleitete Verfahren durch das zuständige staatliche Schulamt nicht binnen sechs Monaten abgeschlossen, können die Beteiligten bei dem zuständigen Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Verfahrens beantragen.“

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