Kristy Augustin
Nein. – Ich bin gleich fertig, Herr Hohloch. (Lars Hünich [AfD]: Ah!) Da heißt es: „Ist das nach Absatz 2 Satz 4 eingeleitete Verfahren durch das zuständige staatliche Schulamt nicht binnen sechs Monaten abgeschlossen, können die Beteiligten bei dem zuständigen Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Verfahrens beantragen.“
