Daniel Münschke
Wie wir sehen und hören, ist eine Straße etwas Praktisches, was dennoch sehr emotional behandelt werden kann. Meine Damen und Herren, wir kommen jetzt zur Abstimmung über den Antrag, denn wir sind am Ende der Aussprache angelangt. Es geht um den Antrag der AfD-Fraktion auf Drucksache 8/499, „Baulastträgerschaft der wiederherzustellenden Straßenverbindung zwischen … (Anhaltende Unruhe) Meine Damen und Herren, es liegt an Ihnen, wie lange wir noch benötigen. Sind wir alle jetzt, zum späten Abend, wieder etwas aufnahmefähig? – Okay. Dann kommen wir zur Abstimmung über den Antrag der AfD-Fraktion auf Drucksache 8/499 … (Abgeordneter Michael Hanko [AfD] hält ein Smartphone hoch. – Abgeordneter Ludwig Scheetz [SPD] zeigt einen Antrag zur Geschäftsordnung an und führt aus: Sie müssen den Kollegen Hanko darauf hinweisen, hier keine Film- oder Videoaufnahmen von der Abstimmung zu machen! – Gegenruf des Abgeordneten Michael Hanko [AfD]: Ich mache doch keine Filmaufnahmen! – Weiterer Zuruf von der AfD: Er hat kein Video gemacht! – Zuruf: Namentliche Abstimmung! – Weitere Zurufe) Also, meine Damen und Herren! Erstens weise ich, wie es mein Kollege Vizepräsident Genilke im Laufe der heutigen Sitzung schon getan hat, allgemein darauf hin, dass hier im Plenarsaal keine Aufnahmen gemacht werden; wenn doch, dürfen sie nicht öffentlich verwendet werden. Das gilt für jeden hier bei uns im Plenarsaal. Das Zweite ist: Es ist keine namentliche Abstimmung beantragt worden. Wenn es einen entsprechenden Antrag gab, ist er zurückgezogen worden; mir liegt keiner vor. Deswegen würden wir jetzt zur Abstimmung über den Antrag kommen, wenn das für Sie in Ordnung ist. – Ich nehme es so wahr. Dann kommen wir zur Abstimmung über den Antrag der AfD-Fraktion auf Drucksache 8/499, „Baulastträgerschaft der wiederherzustellenden Straßenverbindung zwischen Welzow und Spremberg“. Wer dem Antrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Bei einigen Enthaltungen ist der Antrag mehrheitlich abgelehnt. Damit schließe ich Tagesordnungspunkt 15 und danke allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die uns zur Verfügung gestanden haben. (Vereinzelt Beifall) Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit, wünsche Ihnen eine schöne Restwoche sowie vorab ein schönes Wochenende. Ich beende die Plenarsitzung. Kommen Sie gut nach Hause! Ende der Sitzung: 21.13 Uhr Anlagen 1 Gefasste Beschlüsse Festlegung der Zahl der vom Landtag zu entsendenden beratenden Mitglieder des Landes-Kinder- und Jugendausschusses ruar 2025 zum TOP 3 folgenden Beschluss gefasst: „Der Landtag beschließt gemäß § 112 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Förderung und zum Schutz junger Menschen (Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz - BbgKJG) vom 25. Juni 2024 (GVBI. I Nr. 34), dass der Landtag Brandenburg neun beratende Mitglieder und neun stellvertretende beratende Mitglieder in den Landes- Kinder- und Jugendausschuss entsendet. “ Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Landes-Kinder- und Jugendausschusses ruar 2025 zum TOP 3 folgenden Beschluss gefasst: „ Der Landtag wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner Mitglieder Frau Abgeordnete Annemarie Wolff (65 Jastimmen / 12 Neinstimmen / 2 Enthaltungen), Frau Abgeordnete Elske Hildebrandt (60 Jastimmen / 16 Neinstimmen / 3 Enthaltungen) und Herrn Maurice Heilmann (64 Jastimmen / 10 Neinstimmen / 5 Enthaltungen) als Mitglieder sowie Frau Abgeordnete Katja Poschmann (65 Jastimmen / 12 Neinstimmen / 2 Enthaltungen), Herrn Maximilian Hennigsen (64 Jastimmen / 11 Neinstimmen / 4 Enthaltungen) und Frau Johanna Lagemann (63 Jastimmen / 11 Neinstimmen / 5 Enthaltungen) als stellvertretende Mitglieder des Landes- Kinder- und Jugendausschusses. “ Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Landes-Kinder- und Jugendausschusses ruar 2025 zum TOP 3 folgenden Beschluss gefasst: „Der Landtag wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner Mitglieder Herrn Abgeordneten Volker Nothing (39 Jastimmen / 25 Neinstimmen / 13 Enthaltungen), Frau Silvia Bothe (37 Jastimmen / 26 Neinstimmen / 14 Enthaltungen) und Frau Corinna Carriere (34 Jastimmen / 28 Neinstimmen / 14 Enthaltungen) als Mitglieder sowie Herrn Michel Albrecht (36 Jastimmen / 27 Neinstimmen / 14 Enthaltungen) und Herrn Frank Korna (36 Jastimmen / 27 Neinstimmen / 14 Enthaltungen) als stellvertretende Mitglieder des Landes- Kinder- und Jugendausschusses.“ Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Landes-Kinder- und Jugendausschusses ruar 2025 zum TOP 3 folgenden Beschluss gefasst: 1 Die Beschlüsse werden im unveränderten Wortlaut wiedergegeben. 2025 105 „Der Landtag wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner Mitglieder Frau Abgeordnete Melanie Matzies-Köhler (75 Jastimmen / 3 Neinstimmen / 1 Enthaltung) und Herrn Abgeordneten Falk Peschel (75 Jastimmen / 4 Neinstimmen) als Mitglieder sowie Herrn Abgeordneten Reinhard Simon (68 Jastimmen / 7 Neinstimmen / 4 Enthaltungen) und Herrn Abgeordneten Christian Dorst (75 Jastimmen / 3 Neinstimmen) als stellvertretende Mitglieder des Landes- Kinder- und Jugendausschusses.“ Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Landes-Kinder- und Jugendausschusses ruar 2025 zum TOP 3 folgenden Beschluss gefasst: „Der Landtag wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner Mitglieder Frau Abgeordnete Kristy Augustin (70 Jastimmen / 8 Neinstimmen / 1 Enthaltung) als Mitglied und Frau Abgeordnete Ellen Fährmann (71 Jastimmen / 8 Neinstimmen) als stellvertretendes Mitglied des Landes-Kinder- und Jugendausschusses.“ Wahl der Vertreterinnen und Vertreter des Landtages Brandenburg für die Landessportkonferenz ruar 2025 zum TOP 3 folgenden Beschluss gefasst: „ Der Landtag wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner Mitglieder (67 Jastimmen / 8 Neinstimmen / 4 Enthaltungen) Frau Abgeordnete Britta Kornmesser als Vertreterin des Landtages für die Landessportkonferenz. “ Wahl der Vertreterinnen und Vertreter des Landtages für die Landessportkonferenz ruar 2025 zum TOP 3 folgenden Beschluss gefasst: „ Der Landtag wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner Mitglieder (36 Jastimmen / 35 Neinstimmen / 7 Enthaltungen) Herrn Abgeordneten Jean-Pascal Hohm als Vertreter des Landtages für die Landessportkonferenz. “ Wahl der Vertreterinnen und Vertreter des Landtages für die Landessportkonferenz ruar 2025 zum TOP 3 folgenden Beschluss gefasst: „Der Landtag wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner Mitglieder (75 Jastimmen / 3 Neinstimmen / 1 Enthaltung) Frau Abgeordnete Melanie Matzies-Köhler als Vertreterin des Landtages für die Landessportkonferenz.“ Wahl der Vertreterinnen und Vertreter des Landtages für die Landessportkonferenz ruar 2025 zum TOP 3 folgenden Beschluss gefasst: „Der Landtag wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner Mitglieder (69 Jastimmen / 8 Neinstimmen / 2 Enthaltungen) Frau Abgeordnete Kristy Augustin als Vertreterin des Landtages für die Landessportkonferenz.“ Vorschlag zur Bestellung von Mitgliedern in den Beirat der Investitionsbank des Landes Brandenburg ruar 2025 zum TOP 3 folgenden Beschluss gefasst: „Herr Abgeordneter Sebastian Rüter erreicht in geheimer Abstimmung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Landtages (62 Jastimmen / 15 Neinstimmen / 1 Enthaltung); damit wurde Herr Abgeordneter Rüter zur Bestellung als Mitglied in den Beirat der Investitionsbank des Landes Brandenburg vorgeschlagen.“ Vorschlag zur Bestellung von Mitgliedern in den Beirat der Investitionsbank des Landes Brandenburg ruar 2025 zum TOP 3 folgenden Beschluss gefasst: „Herr Abgeordneter Andreas Galau erreichte in geheimer Abstimmung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Landtages (38 Jastimmen / 29 Neinstimmen / 11 Enthaltungen); damit wurde Herr Abgeordneter Galau zur Bestellung als Mitglied in den Beirat der Investitionsbank des Landes Brandenburg vorgeschlagen.“ Vorschlag zur Bestellung von Mitgliedern in den Beirat der Investitionsbank des Landes Brandenburg ruar 2025 zum TOP 3 folgenden Beschluss gefasst: „Herr Abgeordneter Oliver Skopec erreicht in geheimer Abstimmung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Landtages (73 Jastimmen / 4 Neinstimmen / 1 Enthaltung); damit wurde Herr Abgeordneter Skopec zur Bestellung als Mitglied in den Beirat der Investitionsbank des Landes Brandenburg vorgeschlagen.“ Vorschlag zur Bestellung von Mitgliedern in den Beirat der Investitionsbank des Landes Brandenburg ruar 2025 zum TOP 3 folgenden Beschluss gefasst: „Herr Abgeordneter Steeven Bretz erreicht in geheimer Abstimmung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Landtages (71 Jastimmen / 6 Neinstimmen / 1 Enthaltung); damit wurde Herr Abgeordneter Bretz zur Bestellung als Mitglied in den Beirat der Investitionsbank des Landes Brandenburg vorgeschlagen.“ Beschlussempfehlung und Bericht des Wahlprüfungsausschusses zu den gegen die Gültigkeit der Wahl zum nen Wahleinsprüchen ruar 2025 zum TOP 6 folgenden Beschluss gefasst: „Der Landtag folgt den aus der Anlage ersichtlichen Empfehlungen zu den Wahleinsprüchen mit den Aktenzeichen WPA8/LTW24/1, WPA8/LTW24/4 und WPA8/TLW24/5 sowie WPA8/LTW24/8 und weist die Wahleinsprüche zurück.“ Anlage 1 Beschluss in der Wahleinspruchssache des Herrn H. aus Z. Az.: WPA8/LTW24/1 ruar 2025 beschlossen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. I. Sachverhalt Mit undatiertem Schreiben, das am 26. September 2024 per Post beim Landtag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024 erhoben. Der Einspruchsführer hat seinen Einspruch nicht begründet. Dem Einspruchsführer wurde mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 der Eingang seines Einspruchs bestätigt. Nach der Konstituierung des Wahlprüfungsausschusses am 19. November 2024 wurde dem Einspruchsführer das Aktenzeichen mitgeteilt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 wurde der Einspruchsführer auf das Begründungserfordernis sowie die Möglichkeit, bis zum Ende der Einspruchsfrist weitere Begründung zuzureichen, hingewiesen. Der Einspruchsführer hat hierauf nicht reagiert. II. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zurückzuweisen, denn er enthält keine Begründung. Gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG) ist der Einspruch schriftlich beim Präsidenten des Landtages einzureichen und zu begründen. Dies beinhaltet, dass ein konkreter, unmissverständlicher und hinreichend substantiierter Tatbestand vorgetragen wird, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl nach Auffassung des Einspruchsführers einen der in § 4 des Wahlprüfungsgesetzes genannten Einspruchsgründe erfüllen und der die Überprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulässt. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben des Einspruchsführers nicht. Es wird lediglich pauschal Einspruch eingelegt und damit kein konkreter Sachverhalt vorgetragen, auf den sich der Einspruch stützt. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung des Landtages ist gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg die Beschwerde an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zulässig. Die Beschwerde kann gemäß § 12 des Wahlprüfungsgesetzes in Verbindung mit § 12 Nummer 7 und § 59 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit der Zustellung der Entscheidung des Landtages beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Jägerallee 9 - 12 in 14469 Potsdam erhoben werden; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen. Beschwerdeberechtigt ist ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihm hundert Wahlberechtigte beitreten. Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese Erklärung persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben (§ 59 Absatz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg). Anlage 2 Beschluss in der Wahleinspruchssache der Frau B. aus G. Az.: WPA8/LTW24/4 ruar 2025 beschlossen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. I. Sachverhalt Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 hat die Einspruchsführerin Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024 erhoben. Die Einspruchsführerin trägt vor, sie habe sich vom 1. bis 25. September im Urlaub befunden und vorher ihre Briefwahlunterlagen abgegeben. Erst nach ihrer Rückkehr habe sie neue Briefwahlunterlagen der Wahlleiterin ihres Wahlkreises vorgefunden. Aus dem beiliegenden Schreiben habe sich ergeben, dass die zunächst ausgegebenen Wahlscheine fehlerhaft gewesen und für ungültig erklärt worden seien. Sinngemäß trägt die Einspruchsführerin vor, ihre Stimmen sei durch diesen Umstand nicht in die Wahlentscheidung eingeflossen. Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Der Einspruchsführerin wurde mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 der Eingang ihres Einspruchs bestätigt. Nach der Konstituierung des Wahlprüfungsausschusses am 19. November 2024 wurde der Einspruchsführerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 das Aktenzeichen mitgeteilt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 wurde der Landeswahlleiter um eine Stellungnahme zum Sachverhalt gebeten. Der Landeswahlleiter teilte in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2025 unter Berücksichtigung der Zuarbeiten des Kreiswahlleiters und der Wahlbehörde der Stadt Guben zum Sachverhalt mit, dass im Zeitraum vom 23. bis 28. August 2024 in der Stadt Guben für 654 Wahlberechtigte Wahlscheine bzw. Briefwahlunterlagen versendet worden seien, u. a. auch an die Einspruchsführerin. Die Wahlscheine enthielten auf Grund unzureichender Qualitätssicherung in der Stadt Guben anstelle des Titels „Landtagswahl“ die Überschrift „Landratswahl“. Zudem sei die Angabe der Wahlkreisnummer unterblieben. Am 28. August 2024 sei dies in der Wahlbehörde der Stadt Guben bemerkt worden. Zugleich habe sie entschieden, alle 654 Wahlscheine für ungültig zu erklären, denn eine Stimmangabe ohne Wahlkreisnummer ermögliche bei der Ermittlung des Ergebnisses nicht die Prüfung, ob die wählende Person auch in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt gewesen sei. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger erhielten in der ersten Septemberwoche 2024 neue Briefwahlunterlagen mit einem erläuternden Begleitschreiben der Wahlbehörde der Stadt Guben und einem Wahlschein mit allen erforderlichen Angaben sowie neuer Wahlscheinnummer. Über diesen Sachverhalt in der Stadt Guben sei in der lokalen Presse (Lausitzer Rundschau und 2025 107 Tageszeitung) sowie im Rundfunk berichtet worden. Der Landeswahlleiter bewertet die Wahleinsprüche dahingehend, dass aus dem festgestellten wahlorganisatorischen Mangel kein Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften des Landes Brandenburg folge. § 4 Absatz 1 Wahlprüfungsgesetz (WPrüfG) normiere abschließend die Gründe, auf die ein Einspruch mit dem Ziel der Prüfung der Gültigkeit der Wahlen zum Landtag gestützt werden könne. Allen dort geregelten Konstellationen liege zugrunde, dass für eine Wahlprüfung ein konkreter, unmissverständlicher und hinreichend substantiierter Tatbestand vorgetragen werden muss, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl nach Auffassung des Einspruchsführers gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen (Wahlfehler) und der die Nachprüfung der rechtserheblichen Tatsachen zulässt (vgl. Austermann zu § 49 Bundeswahlgesetz, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 11. Aufl. 2021, § 49 Rdnr. 26). Zudem könnten Wahleinsprüche „nur dann Erfolg haben, wenn sie auf Wahlfehler gestützt werden, die auf die Sitzverteilung von Einfluss sind oder sein können“ (BVerfG 89, 243, 254). Auf der Grundlage der vorliegenden Stellungnahmen sei kein Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften des Landes Brandenburg - gegen das Brandenburgische Landeswahlgesetz (BbgL-WahlG) und die Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) - ersichtlich, der Auswirkungen auf die Verteilung der Sitze im Landtag hatte. Nach § 19 Satz 1 BbgLWahlG in Verbindung mit § 22 Absatz 1 BbgLWahlV erhalte jeder Wahlberechtigte, der in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sei, auf Antrag einen Wahlschein. Den Wahlschein stelle die Wahlbehörde aus. Wahlscheine könnten bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, in besonderen Fällen noch bis zum Wahltag, 15 Uhr beantragt werden (§ 24 Absatz 3 BbgLWahlV). Hinsichtlich des Startzeitpunktes für die Erteilung eines Wahlscheines regele § 25 Absatz 1 BbgLWahlV lediglich, dass Wahlscheine nicht vor der Zulassung der Wahlvorschläge erteilt werden dürften. Weitere Termine und Fristen hinsichtlich der Beantragung und Erteilung von Wahlscheinen seien in den landeswahlrechtlichen Vorschriften nicht enthalten. Eine Regelung, bis wann die Wahlbehörde die Briefwahlunterlagen spätestens auf den Rückweg zu den jeweiligen Antragstellern geben müsse, sei angesichts der Vielzahl der möglichen Lebenssachverhalte auch nicht möglich. Die Wahlberechtigten trügen das Risiko, dass die Wahlunterlagen sie nicht oder nicht rechtzeitig erreichten. Die Wahlbehörde treffe hier keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie habe das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt habe (BT-Drs. 19/3050 S. 12 sowie Thum, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz 11. Auflage 2021 § 36 Rdnr. 16). Dass sich die Beschwerdeführerin gemäß ihrer Schilderung ab dem 1. September 2024 im Urlaub befunden habe und infolgedessen die seitens der Wahlbehörde ab 2. September 2024 versendeten korrigierten Wahlscheine nicht mehr verwenden konnte, sei auch in einem solchen - zweifellos sehr bedauerlichen - Fall deren Risikosphäre zuzuordnen. Wenngleich hier der Briefwahlzeitraum für die von dem Mangel in der Wahlorganisation betroffenen Wahlberechtigten verkürzt gewesen sei, führe dies nicht zu einem Verstoß gegen wahlrechtliche Bestimmungen. II. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zurückzuweisen. Dem Vortrag der Einspruchsführerin lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen, der Auswirkungen auf die Zusammensetzung des 8. Brandenburger Landtages hat. Der Wahlprüfungsausschuss teilt insoweit die rechtliche Bewertung in der Stellungnahme des Landeswahlleiters und macht sich diese zu eigen. Nach der ständigen Entscheidungspraxis in Wahlprüfungsangelegenheiten trägt der Wahlberechtigte das Risiko, dass ihn Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig erreichen (vgl. zuletzt für die Wahlen zum Deutschen Bundestag: BT-Drucksache 20/5800 u. a. Anlagen 21 - 26, 32 - 34, 37). Auch wenn kein Wahlfehler vorliegt, so erachtet es der Wahlprüfungsausschuss als höchst unbefriedigend, dass die Stimme der Einspruchsführerin nicht in das Wahlergebnis eingeflossen ist, obwohl sie aus ihrer Sicht alles unternommen hat, um ihre Stimme abzugeben. Der Wahlprüfungsausschuss bittet alle Stellen, die mit der Briefwahl befasst sind, auf eine gebührende Qualitätssicherung zu achten und die Unterlagen den Bürgerinnen und Bürgern zügig zuzustellen. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung des Landtages ist gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg die Beschwerde an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zulässig. Die Beschwerde kann gemäß § 12 des Wahlprüfungsgesetzes in Verbindung mit § 12 Nummer 7 und § 59 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit der Zustellung der Entscheidung des Landtages beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Jägerallee 9 - 12 in 14469 Potsdam erhoben werden; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen. Beschwerdeberechtigt ist ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihm hundert Wahlberechtigte beitreten. Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese Erklärung persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben (§ 59 Absatz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg). Anlage 3 Beschluss in der Wahleinspruchssache des Herrn B. aus G. Az.: WPA8/LTW24/5 ruar 2025 beschlossen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. I. Sachverhalt Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024 erhoben. Der Einspruchsführer trägt vor, er habe sich vom 1. bis 25. September im Urlaub befunden und vorher seine Briefwahlunterlagen abgegeben. Erst nach seiner Rückkehr habe er neue Briefwahlunterlagen der Wahlleiterin ihres Wahlkreises vorgefunden. Aus dem beiliegenden Schreiben habe sich ergeben, dass die zunächst ausgegebenen Wahlscheine fehlerhaft gewesen und für ungültig erklärt worden seien. Sinngemäß trägt der Einspruchsführer vor, seine Stimmen sei durch diesen Umstand nicht in die Wahlentscheidung eingeflossen. Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Dem Einspruchsführer wurde mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 der Eingang seines Einspruchs bestätigt. Nach der Konstituierung des Wahlprüfungsausschusses am 19. November 2024 wurde dem Einspruchsführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 das Aktenzeichen mitgeteilt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 wurde der Landeswahlleiter um eine Stellungnahme zum Sachverhalt gebeten. Der Landeswahlleiter teilte in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2025 unter Berücksichtigung der Zuarbeiten des Kreiswahlleiters und der Wahlbehörde der Stadt Guben zum Sachverhalt mit, dass im Zeitraum vom 23. bis 28. August 2024 in der Stadt Guben für 654 Wahlberechtigte Wahlscheine bzw. Briefwahlunterlagen versendet worden seien, u. a. auch an den Einspruchsführer. Die Wahlscheine enthielten auf Grund unzureichender Qualitätssicherung in der Stadt Guben anstelle des Titels „Landtagswahl“ die Überschrift „Landratswahl“. Zudem sei die Angabe der Wahlkreisnummer unterblieben. Am 28. August 2024 sei dies in der Wahlbehörde der Stadt Guben bemerkt worden. Zugleich habe sie entschieden, alle 654 Wahlscheine für ungültig zu erklären, denn eine Stimmangabe ohne Wahlkreisnummer ermögliche bei der Ermittlung des Ergebnisses nicht die Prüfung, ob die wählende Person auch in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt gewesen sei. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger erhielten in der ersten Septemberwoche 2024 neue Briefwahlunterlagen mit einem erläuternden Begleitschreiben der Wahlbehörde der Stadt Guben und einem Wahlschein mit allen erforderlichen Angaben sowie neuer Wahlscheinnummer. Über diesen Sachverhalt in der Stadt Guben sei in der lokalen Presse (Lausitzer Rundschau und Tageszeitung) sowie im Rundfunk berichtet worden. Der Landeswahlleiter bewertet den Wahleinspruch dahingehend, dass aus dem festgestellten wahlorganisatorischen Mangel kein Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften des Landes Brandenburg folge. § 4 Absatz 1 Wahlprüfungsgesetz (WPrüfG) normiere abschließend die Gründe, auf die ein Einspruch mit dem Ziel der Prüfung der Gültigkeit der Wahlen zum Landtag gestützt werden könne. Allen dort geregelten Konstellationen liege zugrunde, dass für eine Wahlprüfung ein konkreter, unmissverständlicher und hinreichend substantiierter Tatbestand vorgetragen werden muss, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl nach Auffassung des Einspruchsführers gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen (Wahlfehler) und der die Nachprüfung der rechtserheblichen Tatsachen zulässt (vgl. Austermann zu § 49 Bundeswahlgesetz, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 11. Aufl. 2021, § 49 Rdnr. 26). Zudem könnten Wahleinsprüche „nur dann Erfolg haben, wenn sie auf Wahlfehler gestützt werden, die auf die Sitzverteilung von Einfluss sind oder sein können“ (BVerfG 89, 243, 254). Auf der Grundlage der vorliegenden Stellungnahmen sei kein Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften des Landes Brandenburg - gegen das Brandenburgische Landeswahlgesetz (BbgL-WahlG) und die Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) - ersichtlich, der Auswirkungen auf die Verteilung der Sitze im Landtag hatte. Nach § 19 Satz 1 BbgLWahlG in Verbindung mit § 22 Absatz 1 BbgLWahlV erhalte jeder Wahlberechtigte, der in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sei, auf Antrag einen Wahlschein. Den Wahlschein stelle die Wahlbehörde aus. Wahlscheine könnten bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, in besonderen Fällen noch bis zum Wahltag, 15 Uhr beantragt werden (§ 24 Absatz 3 BbgLWahlV). Hinsichtlich des Startzeitpunktes für die Erteilung eines Wahlscheines regele § 25 Absatz 1 BbgLWahlV lediglich, dass Wahlscheine nicht vor der Zulassung der Wahlvorschläge erteilt werden dürften. Weitere Termine und Fristen hinsichtlich der Beantragung und Erteilung von Wahlscheinen seien in den landeswahlrechtlichen Vorschriften nicht enthalten. Eine Regelung, bis wann die Wahlbehörde die Briefwahlunterlagen spätestens auf den Rückweg zu den jeweiligen Antragstellern geben müsse, sei angesichts der Vielzahl der möglichen Lebenssachverhalte auch nicht möglich. Die Wahlberechtigten trügen das Risiko, dass die Wahlunterlagen sie nicht oder nicht rechtzeitig erreichten. Die Wahlbehörde treffe hier keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie habe das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt habe (BT-Drs 19/3050 S. 12 sowie Thum, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz 11. Auflage 2021 § 36 Rdnr. 16). Dass sich der Beschwerdeführer gemäß seiner Schilderung ab dem 1. September 2024 im Urlaub befunden habe und infolgedessen die seitens der Wahlbehörde ab 2. September 2024 versendeten korrigierten Wahlscheine nicht mehr verwenden konnte, sei auch in einem solchen - zweifellos sehr bedauerlichen - Fall seiner Risikosphäre zuzuordnen. Wenngleich hier der Briefwahlzeitraum für die von dem Mangel in der Wahlorganisation betroffenen Wahlberechtigten verkürzt gewesen sei, führe dies nicht zu einem Verstoß gegen wahlrechtliche Bestimmungen. II. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zurückzuweisen. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen, der Auswirkungen auf die Zusammensetzung des 8. Brandenburger Landtages hat. Der Wahlprüfungsausschuss teilt insoweit die rechtliche Bewertung in der Stellungnahme des Landeswahlleiters und macht sich diese zu eigen. Nach der ständigen Entscheidungspraxis in Wahlprüfungsangelegenheiten trägt der Wahlberechtigte das Risiko, dass ihn Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig erreichen (vgl. zuletzt für die Wahlen zum Deutschen Bundestag: BT-Drucksache 20/5800 u. a. Anlagen 21 - 26, 32 - 34, 37). Auch wenn kein Wahlfehler vorliegt, so erachtet es der Wahlprüfungsausschuss als höchst unbefriedigend, dass die Stimme des Einspruchsführers nicht in das Wahlergebnis eingeflossen ist, obwohl er aus seiner Sicht alles unternommen hat, um seine Stimme abzugeben. Der Wahlprüfungsausschuss bittet alle Stellen, die mit der Briefwahl befasst sind, auf eine gebührende Qualitätssicherung zu achten und die Unterlagen den Bürgerinnen und Bürgern zügig zuzustellen. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung des Landtages ist gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg die Beschwerde an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zulässig. Die Beschwerde kann gemäß § 12 des Wahlprüfungsgesetzes in Verbindung mit § 12 Nummer 7 und § 59 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit der Zustellung der Entscheidung des Landtages beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Jägerallee 9 - 12 in 14469 Potsdam erhoben werden; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen. Beschwerdeberechtigt ist ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihm hundert Wahlberechtigte beitreten. Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese Erklärung persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben (§ 59 Absatz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg). Anlage 4 Beschluss in der Wahleinspruchssache des Herrn K. aus L. Az.: WPA8/LTW24/8 ruar 2025 beschlossen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 2025 109 I. Sachverhalt Mit am 12. Dezember 2024 bei der Präsidentin des Landtages eingegangenem Schreiben hat der Einspruchsführer Einspruch 22. September 2024 erhoben. Der Einspruchsführer wendet sich gegen das in § 24 Absatz 4 Satz 3 des Landeswahlgesetzes Brandenburg (BbgLWahlG) festgelegte Unterschriftenerfordernis für Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die nicht mit mindestens einer oder einem im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten sind. Er trägt vor und beantragt festzustellen, dass die bei der Landtagswahl zur Anwendung gekommene Regelung des § 24 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlG unvereinbar mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes und nach Artikel 22 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg gewesen sei, soweit auch die Partei Mensch Umwelt Tierschutz (Tierschutzpartei) für die Zulassung ihrer Landesliste Unterstützungsunterschriften vorlegen musste, obwohl sie bei der vorangegangenen Landtagswahl 2,6 % der Zweitstimmen erhalten habe. Dass Parteien Unterstützungsunterschriften zur Zulassung ihrer Wahlvorschläge sammeln müssten, obwohl sie bei der letzten Landtagswahl bereits mindestens 1 % der Zweitstimmen erhalten hätten, stelle eine Benachteiligung gegenüber den hiervon befreiten, im Landtag vertretenen Parteien dar, welche unnötig sei. Die Benachteiligung bestehe darin, dass die nicht befreiten Parteien für die Zulassung ihrer Wahlvorschläge einen erheblichen Aufwand betreiben müssten, von dem andere Parteien befreit seien, wodurch ihnen ein Wettbewerbsvorteil entstehe. Durch die Regelung überschreite der Gesetzgeber seinen Gesetzgebungsspielraum. Das Unterschriftenquorum in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung verfehle seine beabsichtigte Wirkung. Bisher vorgebrachte Bedenken gegen eine zusätzliche Befreiung vom Unterschriftenquorum ausschließlich von Parteien mit einem vorangegangenen Wahlergebnis von über 1% griffen nicht durch. Hinsichtlich der Einzelheiten des gesamten Vortrages wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Dem Einspruchsführer wurde mit Schreiben vom 6. Januar 2025 der Eingang seines Einspruchs bestätigt und das Aktenzeichen mitgeteilt. II. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zurückzuweisen. Der Landtag hat im Rahmen des Verfahrens lediglich die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl unter Anwendung der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen nachzuprüfen. wahlgesetz in § 24 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlG ein Unterschriftenerfordernis vor, nach dem „Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einer oder einem im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten sind, […] außerdem der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift von wahlberechtigten Personen [bedürfen]; es sind erforderlich 1. für den Kreiswahlvorschlag mindestens 100 Unterschriften von wahlberechtigten Personen aus dem Wahlkreis, 2. für die Landesliste mindestens eins vom 1 000 der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl, höchstens jedoch 2 000 Unterschriften von wahlberechtigten Personen.“ Das Unterschriftenerfordernis für die Tierschutzpartei für die Landeswahlgesetz, da die Partei am Tag der Bekanntmachung des Wahltages nicht mit einer oder einem im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten war. Die Verfassungsmäßigkeit der Wahlvorschriften im BbgLWahlG hingegen wird nicht durch das Parlament selbst überprüft. Der Wahlprüfungsausschuss und der Landtag des Landes Brandenburg als Gesetzgeber überprüfen daher die Gültigkeit von Wahlrechtsvorschriften im Wahlprüfungsverfahren nicht auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung; diese Kontrolle ist dem Landesverfassungsgericht vorbehalten. Dem Landtag fehlt die Verwerfungskompetenz. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung des Landtages ist gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg die Beschwerde an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zulässig. Die Beschwerde kann gemäß § 12 des Wahlprüfungsgesetzes in Verbindung mit § 12 Nummer 7 und § 59 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit der Zustellung der Entscheidung des Landtages beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Jägerallee 9 - 12 in 14469 Potsdam erhoben werden; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen. Beschwerdeberechtigt ist ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihm hundert Wahlberechtigte beitreten. Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese Erklärung persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben (§ 59 Absatz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg). Einrichtung spezialisierter Anlaufstellen für Menschen mit Impfschäden durch einen Covid-19-Impfstoff ruar 2025 zum TOP 10 folgenden Beschluss gefasst: „Long-COVID und Post-Vac-Syndrom - bewährte Strukturen für Betroffene von langfristigen, gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Anschluss an eine SARS-CoV-2-Infektion sowie von Impfschäden durch einen COVID-19-Impfstoff in Brandenburg sichern Der Landtag stellt fest: Im Zuge der Coronapandemie wurde eine Häufung langfristig fortbestehender postviraler Syndrome bei an COVID-19 Erkrankten beobachtet. Ein weiterer Teil erkrankter Bürgerinnen und Bürger leidet an einer gleichartigen Symptomatik nach einer COVID-19-Impfung. Dieser Symptomkomplex wird allgemein als Long-/Post COVID und Post-Vac-Syndrom bezeichnet. Unter der Schirmherrschaft der Landesregierung entstand daher im Jahr 2021 eine landesweite Initiative von spezifischen Diagnostik- und Therapieangeboten. Daraus gründete sich das DiReNa Gesundheitsnetzwerk Brandenburg für die Versorgung von Long-COVID und Post-Vac-Syndrom Erkrankten im Land Brandenburg. Im Mai 2024 trat zudem die Long-COVID Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in Kraft, die eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID sowie für Erkrankungen mit ähnlicher Ursache oder Symptomatik regelt. richtung einer Enquete-Kommission ‚Lehren aus der Coronapandemie zur Analyse und Aufarbeitung staatlicher Maßnahmen sowie zur Stärkung der Krisenresilienz des Landes Brandenburg‘. Im Rahmen dieser sollen auch Betroffene von langfristigen, gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Anschluss an eine SARS-CoV-2-Infektion sowie von Nebenwirkungen der COVID-19-Impfstoffe (Post-Vac-Syndrom) eine angemessene Beachtung erfahren. Der Landtag beschließt: Der Landtag fordert die Landesregierung auf, 1. die erfolgreich begonnene Etablierung von Netzwerkstrukturen für die Diagnostik und Behandlung von Betroffenen, die im Land Brandenburg unter Long-COVID oder Post-Vac-Syndrom leiden, fortzusetzen; 2. das Informationsangebot auf der Basis aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse für Menschen, die von Impfschäden (Post-Vac-Syndrom) durch einen COVID-19- Impfstoff betroffen sind, zu erweitern; 3. die Enquete-Kommission ‚Lehren aus der Coronapandemie zur Analyse und Aufarbeitung staatlicher Maßnahmen sowie zur Stärkung der Krisenresilienz des Landes Brandenburg‘ jederzeit zu unterrichten und aktiv zu unterstützen, um unnötigen Mehraufwand und Doppelprüfungen zu vermeiden; 4. bei den Akteuren der Gesundheitsversorgung auf die Umsetzung der Long-COVID-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses hinzuwirken; 5. dem Ausschuss für Gesundheit und Soziales zeitnah darzulegen, welche Ziele aus Brandenburger Sicht in Bezug auf die Versorgung von an Long-COVID und Post-Vac-Syndrom Erkrankten verfolgt werden und welche Möglichkeiten zur Umsetzung in der medizinischen Versorgung und der sozialrechtlichen Unterstützung gesehen werden; 6. zu prüfen, inwieweit bereits im Land bestehende und unter anderem unter der Schirmherrschaft der Medizinischen Hochschule Brandenburg (MHB) durchgeführte Forschungsprojekte weiter unterstützt werden können.“ Film- und Medienwirtschaft in Brandenburg sichern und stärken ruar 2025 zum TOP 12 folgenden Beschluss gefasst: „Der Landtag stellt fest: Brandenburg ist Filmland - und das in nahezu allen Landesteilen. Im Jahr 2024 gab es 101 geförderte Filmproduktionen mit Drehorten in Brandenburg und damit einen neuen Höchststand. Das ist angesichts der vielfältigen Krisen der letzten Jahre (Coronapandemie, Ukraine-Krieg, zunehmender globaler Konkurrenzdruck sowie Drehbuchautoren- und Schauspielerstreiks in Hollywood) umso bemerkenswerter. Trotz eines leichten Rückganges schlägt sich die Filmförderung in einem erheblichen Regionaleffekt nieder. So zog die Filmförderung in Höhe von 26,7 Millionen Euro die fünffachen Investitionen nach sich, was einem Regionaleffekt von rund 132 Millionen Euro entspricht. Die Filmbranche ist zudem ein wichtiger Beschäftigungsfaktor in Berlin-Brandenburg mit mindestens 50 000 Arbeitsplätzen. Wenn man Handwerk, Logistik, Gastronomie und Hotels hinzurechnet, die ebenfalls von Filmarbeiten profitieren, sind sogar bis zu 100 000 Arbeitsplätze von der Filmwirtschaft abhängig. Zentraler Eckpfeiler der Film- und Medienwirtschaft in Brandenburg ist die Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH. Aufgabe der Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH ist es, die medienwirtschaftliche und kulturelle Infrastruktur in der Region Berlin-Brandenburg unter künstlerischen, wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten mit einem besonderen Schwerpunkt in der Film- und Fernsehproduktionsförderung zu unterstützen. Im Ergebnis dessen, ist die Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH unter anderem auf der diesjährigen Berlinale mit 15 geförderten Filmen und Serien im offiziellen Programm vertreten. Die gleichbleibend große Nachfrage nach Brandenburger Filmexpertise darf jedoch nicht über die schwierige gesamtwirtschaftliche Lage der Branche hinwegtäuschen. Die Bundesregierung hat eine Reform der Filmförderung zugesagt, die bis heute in großen Teilen nicht umgesetzt ist. Ohne ein konkurrenzfähiges Fördermodell wird es zukünftig immer schwieriger große internationale Filmproduktionen nach Deutschland und Brandenburg zu holen. Für einen Übergangszeitraum hat der Bund die Förderquoten der bestehenden Förderrichtlinien (Deutscher Filmförderfonds und German Motion Picture Fund) auf international konkurrenzfähige 30 % angehoben, die dauerhafte Finanzierung ist aber nicht gesichert. Der Landtag beschließt: Der Landtag fordert die Landesregierung auf, 1. sich gegenüber dem Bund für eine förderpolitische und strukturelle Reform der Filmförderung einzusetzen, die insbesondere die Einführung eines Steueranreizmodells vorsieht. Konkret sollen Produzentinnen und Produzenten von Filmen und High-End-Serien sowie Produktionsdienstleister mindestens 30 % der anerkannten deutschen Herstellungskosten als Filmförderzulage erhalten. Bis zur Umsetzung dieses Modells soll auf eine Fortschreibung der in den Förderrichtlinien aktuell erhöhten Förderquote von 30 % hingewirkt werden; 2. zu prüfen, inwieweit die Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH weiterentwickelt werden kann, um dabei zukünftig auch einen verstärkten Fokus auf eine Medienförderung zu legen, die den eigenen Standort und die eigenen Akteure stärker berücksichtigt. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz soll dem zuständigen Ausschuss bis spätestens Ende des Jahres 2025 über die Ergebnisse der Prüfungen berichten.“ 2025 111 Anwesenheitsliste Herr Abg. Adam (AfD) Herr Abg. Adler (SPD) Herr Abg. Arndt (AfD) Frau Abg. Augustin (CDU) Frau Abg. Balzer (SPD) Herr Abg. Berger (AfD) Herr Abg. Dr. Berndt (AfD) Frau Abg. Bessin (AfD) Herr Abg. Bretz (CDU) Herr Abg. Brüning (CDU) Herr Abg. Crumbach (BSW) Herr Abg. Dorst (BSW) Herr Abg. Drenske (AfD) Herr Abg. Eichelbaum (CDU) Frau Abg. Fährmann (CDU) Herr Abg. Filter (AfD) Frau Abg. Fischer (SPD) Herr Abg. Fischer (SPD) Herr Abg. Freiherr von Lützow (AfD) Herr Abg. Funke (SPD) Herr Abg. Galau (AfD) Herr Abg. Genilke (CDU) Frau Abg. Graßmel (SPD) Herr Abg. Dr. Grimm (SPD) Frau Abg. Dr. Gruhn (BSW) Herr Abg. Hanko (AfD) Frau Abg. Hildebrandt (SPD) Herr Abg. Hoffmann (CDU) Herr Abg. Hohloch (AfD) Herr Abg. Hohm (AfD) Herr Abg. Hornauf (BSW) Herr Abg. Hünich (AfD) Herr Abg. Jank (AfD) Herr Abg. Janke (AfD) Herr Abg. John (AfD) Herr Abg. Katzmarek (SPD) Herr Abg. Dr. Kaufner (AfD) Herr Abg. Keller (SPD) Frau Abg. Kornmesser (SPD) Frau Abg. Kotré (AfD) Herr Abg. Kubitzki (AfD) Herr Abg. Kuffert (AfD) Herr Abg. Kutsche (BSW) Frau Abg. Lange (SPD) Herr Abg. Lehmann (BSW) Frau Abg. Prof. Dr. Liedtke (SPD) Herr Abg. Lüders (BSW) Frau Abg. Dr. Ludwig (CDU) Herr Abg. Lüttmann (SPD) Frau Abg. Matzies-Köhler (BSW) Frau Abg. Meyer (BSW) Frau Abg. Mittelstädt (SPD) Herr Abg. Möller (AfD) Herr Abg. Münschke (AfD) Herr Abg. Noack (SPD) Herr Abg. Nothing (AfD) Frau Abg. Dr. Oeynhausen (AfD) Herr Abg. Pardeik (AfD) Herr Abg. Penquitt (SPD) Herr Abg. Peschel (BSW) Frau Abg. Poschmann (SPD) Herr Abg. Dr. Redmann (CDU) Herr Abg. Rescher (AfD) Herr Abg. Roick (SPD) Herr Abg. Roth (BSW) Herr Abg. Rüter (SPD) Frau Abg. Sahi (SPD) Herr Abg. Scheetz (SPD) Herr Abg. Prof. Dr. Schierack (CDU) Frau Abg. Schmidt (SPD) Frau Abg. Schönbrunn (SPD) Frau Abg. Dr. Schüle (SPD) Frau Abg. Seiler (SPD) Herr Abg. Simon (BSW) Herr Abg. Skopec (BSW) Herr Abg. Steinfurth (SPD) Herr Abg. Stohn (SPD) Herr Abg. Teichner (AfD) Herr Abg. Vogelsänger (SPD) Herr Abg. von Ossowski (BSW) Frau Abg. Walter-Mundt (CDU) Herr Abg. Wernitz (SPD) Herr Abg. Dr. Woidke (SPD) Frau Abg. Wolff (SPD) Herr Abg. Zimmermann (AfD) Schriftliche der Landesregierung auf Mündliche Fragestunde im Landtag Antworten Anfragen in der am 27.02.2025 Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 50 des Abgeordneten Jörg Vogelsänger (SPD-Fraktion) Zukunft der Städtebauförderung im Jahr 2025 Wir haben aktuell keinen beschlossenen Landeshaushalt deshaushalt. Damit sind wir bei Land und Bund Bei der Städtebauförderung kommt hinzu, dass rung zur Umsetzung der gemeinsamen Programme mündliche Anfrage in der Januarsitzung des diese Vereinbarung noch abgeschlossen werden Unabhängig von den eingeschränkten Möglichkeiten ist nach meiner Kenntnis die Verwaltungsvereinbarung Jahr 2025 neue Projekte bewilligen zu können. Deshalb frage ich die Landesregierung: Wie ist tungsvereinbarung zur Städtebauförderung? Namens der Landesregierung beantwortet der die Mündliche Anfrage wie folgt: Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 hat Frau noch bestehenden vorläufigen Haushaltsführung Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung Der Bund stellt den Ländern über diese Verwaltungsvereinbarung, ren, 790 Millionen Euro zur Verfügung. Der Anteil knapp 38 Millionen Euro, der in gleicher Höhe Ich bin hoffnungsvoll, dass der zukünftige Landeshaushalt im Einzelplan 11 enthalten wird. Gegenwärtig wird durch mein Haus die Ressortbeteiligung samen Geschäftsordnung der Landesregierung kann die Verwaltungsvereinbarung kurzfristig tungsvereinbarung tritt jedoch erst in Kraft, nachdem haben. Auf einer Länderbesprechung Anfang Februar signalisiert, die durch den Bund vorgelegte Somit bin ich hoffnungsvoll, dass dies innerhalb Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 und keinen beschlossenen Bunin der vorläufigen Haushaltsführung. eine Bund-Länder-Verwaltungsvereinbanotwendig ist. In der Antwort auf meine Landtages teilte Minister Tabbert mit, dass konnte. bei der vorläufigen Haushaltsführung, zwingend erforderlich, um im der aktuelle Stand der Bund-Länder-Verwal-Minister für Infrastruktur und Landesplanung Bundesbauministerin Geywitz mir trotz der des Bundes eine von ihr unterzeichnete 2025 zur Gegenzeichnung übersandt. wie auch in den Vorjahdes Landes Brandenburg beträgt somit durch Landesmittel zu komplementieren ist. 2025/2026 entsprechende Mittel entsprechend § 31 der gemeindurchgeführt. Nach positivem Abschluss von mir unterzeichnet werden. Die Verwalalle Bundesländer diese unterzeichnet auf Fachebene haben alle Bundesländer Verwaltungsvereinbarung zu unterzeichnen. der nächsten zwei Monate geschehen wird. Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 51 der Abgeordneten Dr. Daniela Oeynhausen (AfD-Fraktion) Haftentlassungen aufgrund zu langer Verfahren 1 Kürzlich berichtete „Bild“ über Recherchen der ten im vergangenen Jahr bundesweit 61 dringend haft entlassen werden müssen, weil ihre Strafverfahren auch Verdächtige von schweren Straftaten wie denburg werden fünf Fälle angegeben. Ich frage daher die Landesregierung: Wie viele im Sinne der Vorbemerkung im Kontext von Strafverfahren men während der letzten fünf Jahre im Land Jahren und Straftaten entsprechend StGB, derentwegen Namens der Landesregierung beantwortet der Mündliche Anfrage wie folgt: Für die Beantwortung Ihrer mündlichen Anfrage ich auf die Antwort der Landesregierung auf die Land Brandenburg, die wegen zu langer Verfahrensdauer Betreffend die Jahre 2023 und 2024 verweise (Anlage). Wie sich der Tabelle entnehmen lässt, samt sechs Tatverdächtige wegen Verfahrensverzögerungen chungshaft entlassen worden. Anlage/n: 1. Tabellarische Übersicht 1 Vgl. „Justiz überlastet! 61 Verbrecher aus U-Haft entlassen“, ueberlastet-61-verbrecher-aus-u-haft-entlassen-67a5fea1334072169a3e2a43 11.02.2025. Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 im Land Brandenburg „Deutschen Richterzeitung“. Hiernach hät-Tatverdächtige aus der Untersuchungszu lange dauerten. Darunter waren Mord oder Totschlag. Für das Land Bran-Entlassungen aus der Untersuchungshaft aufgrund welcher Straftaten ka-Brandenburg vor? Bitte aufschlüsseln nach die Entlassenen angeklagt waren. Minister der Justiz und für Digitalisierung die betreffend die Jahre 2020 bis 2022 verweise mündliche Anfrage 1608 „Tatverdächtige im aus der Untersuchungshaft seit vom 10. Mai 2023). ich auf die beigefügte tabellarische Übersicht sind im Jahr 2024 in fünf Verfahren insgevorzeitig aus der Untersuin: https://www.bild.de/politik/inland/justiz-(08.02.2025), abgerufen am Jahr Verfahren in denen Anzahl der jenach Entscheidung weils nach Entdes OLG gemäß §§ scheidung des 121, 122 StPO Tat- OLG gemäß verdächtige entlas- §§ 121, 122 StPO sen wurden entlassenen Tatverdächtigen 2023 1. Verfahren 1 2. Verfahren 1 2024 1. Verfahren 2 2. Verfahren 1 3. Verfahren 1 4. Verfahren 1 5. Verfahren 1 Vorgeworfenes Delikt Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern Räuberische Erpressung Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Totschlag Versuch des besonders schweren Falls des Diebstahls Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern Raub und gefährliche Körperverletzung Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 52 des Abgeordneten Jörg Vogelsänger (SPD-Fraktion) Vierspuriger Weiterbau der L 33 von Hönow Die Landesstraße 33 gehört zu den vom Verkehrsaufkommen Brandenburg. Zudem ist sie östlich von Berlin Bedeutung steigt auch deshalb, weil die Realisierung desstraße 158) noch weit entfernt ist. Es ist einfach ein Ärgernis, dass einem vierspurigen 2,4 Kilometer langer zweispuriger folgt und es Mit Sicherheit ist eine gemeinsame Planung große Herausforderung. Leider sind wir bei diesem Planungszeit. Es ist ein Beispiel für den dringenden Genehmigungsverfahren. Ich frage die Landesregierung: Wie ist der aktuelle terbau der Landesstraße 33 von Hönow nach Namens der Landesregierung beantwortet der die Mündliche Anfrage wie folgt: Der vierstreifige Ausbau der L 33 zwischen Hönow sich im Planfeststellungsverfahren. Die Zustimmung stellungsunterlagen liegt vor. Diese wurden an die jeweiligen Anhörungsbehörden übergeben. Die öffentliche Auslegung der Planfeststellungsunterlagen im Frühjahr dieses Jahres erfolgen. Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 nach Berlin stärksten Landesstraßen in eine der wichtigsten Straßen für Pendler. Die der Ortsumgehung Ahrensfelde (Bun-Abschnitt der Landesstraße 33 ein danach vierspurig weitergeht. mit Berlin, wie hier notwendig, immer eine Projekt bereits bei über einem Jahrzehnt Handlungsbedarf bei Planungs- und Planungsstand zum vierspurigen Wei-Berlin? Minister für Infrastruktur und Landesplanung und der Landesgrenze zu Berlin befindet der Vorhabenträger zu den Planfestder Länder Berlin und Brandenburg soll voraussichtlich Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 53 des Abgeordneten Daniel Freiherr von Lützow Staatliche Förderung der Stadt Potsdam für Die Landeshauptstadt Potsdam betreibt selbst dem Namen „Potsdam! bekennt Farbe“ und ist Vereins „Neues Potsdamer Toleranzedikt e.V.“. Ich frage die Landesregierung: Welche finanziellen in den Jahren 2023 bis einschließlich heute direkt gen rechts“ erhalten? Namens der Landesregierung beantwortet die Mündliche Anfrage wie folgt: Die Landeshauptstadt Potsdam hat in den finanziellen Mittel des Landes für den Kampf gegen Land gefördert wurden allerdings Projekte, demokratisches Miteinander einsetzen. Eine ausführliche Bericht der Landesregierung zur Umsetzung Brandenburg“, der dem Landtag im Mai 2024 Hauptausschuss als auch im Plenum beraten 1 Vgl. Webseite der Landeshauptstadt Potsdam zu „Potsdam! tegorie/potsdam-bekennt-farbe-0, abgerufen am 20.02.2025. Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 (AfD-Fraktion) sogenannte Bündnisse „gegen rechts“ das sogenannte Bündnis „gegen rechts“ mit Mitglied und Unterstützer unter anderem des 1 Mittel hat die Landeshauptstadt Potsdam oder indirekt im sogenannten Kampf „ge-Ministerin und Chefin der Staatskanzlei die Jahren 2023 bis einschließlich heute keine Rechtsextremismus erhalten. Durch das die sich für Weltoffenheit, Toleranz und ein Darstellung darüber finden Sie im des Handlungskonzepts „Tolerantes zugeleitet wurde und der im Juni sowohl im wurde. bekennt Farbe“, https://www.potsdam.de/de/ka-Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 54 des Abgeordneten Falk Peschel (BSW-Fraktion) Ankündigung der LEAG, sich aus der Fernwärmeversorgung Medienberichten zu Folge hat die LEAG angekündigt, aus der Fernwärmeversorgung zurückziehen bestehende Wärmeliefervertrag mit der Städtischen tens der LEAG über den 31. Dezember 2025 munale Unternehmen bezieht den Großteil der dem Braunkohlenkraftwerk der LEAG in Schwarze Ich frage die Landesregierung: Welche Auswirkungen mit Fernwärme für Spremberg und die anderen sich die LEAG tatsächlich als Lieferant von Fernwärme Namens der Landesregierung beantwortet der Klimaschutz die Mündliche Anfrage wie folgt: Die LEAG hat angekündigt, die Verträge zu den Weißwasser und Spremberg zum 31. Dezember 31. Dezember 2027 auslaufen zu lassen. Dies erheblicher Preisschwankungen auf dem Strommarkt erforderlichen flexiblen Kraftwerksfahrweise, Fernwärmeversorgung entgegenstünde. Die drei Städte haben bereits eine Transformationsstudie sorgung erstellt. Planmäßig wäre demnach die 2029 abgeschlossen. Die Ankündigung der LEAG, gern, hat den Planungshorizont nun deutlich verkürzt. Es wurden verschiedene Gespräche mit allen Lösungsmöglichkeiten geführt. Für die Identifizierung nachhaltiger Lösungen ist es dabei entscheidend, Anschlussvertrag erscheint als eine Lösung, gewinnen. Die Städtischen Werke Spremberg und die Austausch über eine sich anschließende Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und zum 31. März 2025 technische Lösungsvarianten Bewertung vorlegen zu wollen, um die betroffenen Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 zurückziehen zu wollen sich aus wirtschaftlichen Gründen zu wollen. Das soll zur Folge haben, dass der Werke Spremberg (Lausitz) GmbH seihinaus nicht mehr verlängert wird. Das kom-Wärme für sein Netz seit vielen Jahren aus Pumpe. sieht sie für die bisherige Versorgung betroffenen Lausitzer Kommunen, wenn zurückziehen sollte? Minister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Fernwärmelieferungen an die Stadtwerke 2025 sowie an Hoyerswerda zum geschieht nach Aussage der LEAG aufgrund und einer vor diesem Hintergrund die einer kontinuierliche für eine klimaneutrale Wärmever-Transformation für Spremberg frühestens den bisherigen Vertrag nicht zu verlän-Beteiligten zur Erörterung gemeinsamer und Implementierung geeigneter und den Zeitdruck zu minimieren. Ein um Zeit für die geplante Transformation zu LEAG befinden sich in einem intensiven Wärmeversorgung. Nach Gesprächen des Klimaschutz hat die LEAG mitgeteilt, bis einschließlich einer ersten wirtschaftlichen Kommunen darin zu unterstützen. Bis dahin soll nach Aussage der LEAG auch eine - ähnlich wie in Weißwasser - der Vertrag bis Die Sicherstellung einer lückenlosen Energieversorgung eine enge Zusammenarbeit und Lösungsbereitschaft Spremberg. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, weiterhin mit der LEAG und der Stadt Spremberg gerung zu erreichen. - 2 Verständigung stattfinden, ob und inwieweit 30. April 2026 verlängert werden kann. hat oberste Priorität und erfordert zwischen der LEAG und der Stadt Energie und Klimaschutz befindet sich in Gesprächen, um eine Vertragsverlän-- Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 55 der Abgeordneten Lena Kotré (AfD-Fraktion) Sprunghafter Anstieg islamistischer Gefährder Die Erkenntnisse der Landesregierung zu der Brandenburg dürften nach dem Hamas-Massaker stiegen sein. Ich frage die Landesregierung: Wie viele islamistische seit 2023 bis einschließlich jetzt aufhältig? (Bitte und kreisfreien Städten sortiert angeben.) Namens der Landesregierung beantwortet die die Mündliche Anfrage wie folgt: Der Begriff „islamistischer Gefährder“ ist Grundlage nen mit herausgehobenen Gefährdungspotenzial. heitlich abgestimmte Definition. Demnach ist bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, taten von erheblicher Bedeutung begehen wird. Sinne des § 100a der Strafprozessordnung. Im Land Brandenburg bewegte sich die Zahl bereichs „religiöse Ideologie“ im Jahr 2023 im im hohen einstelligen Bereich und aktuell erneut Nähere zahlen- und ortsgenaue Angaben können kenntnisstand in laufenden Gefahrenabwehrvorgängen Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 seit Oktober 2023 Anzahl der islamistischen Gefährder im Land vom 7. Oktober 2023 sprunghaft ange-Gefährder sind im Land Brandenburg pro Jahr und Monaten nach Landkreisen Ministerin des Innern und für Kommunales einer polizeilichen Definition für Perso-Für den Begriff existiert eine bundeseineine Person als Gefährder einzustufen, wenn dass die Person politisch motivierte Straf-Das betrifft insbesondere Straftaten im der Gefährder des sogenannten Phänomenmittleren einstelligen Bereich, im Jahr 2024 im mittleren einstelligen Bereich. nicht erfolgen, ohne den polizeilichen Eroffenzulegen. Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 56 des Abgeordneten Dr. Jan Redmann (CDU-Fraktion) Schienenersatzverkehr auf der Strecke Berlin-Hamburg Die Deutsche Bahn plant, die stark frequentierte vom 1. August 2025 bis zum 30. April 2026 für dieser Zeit soll ein umfangreicher Schienenersatzverkehr gerichtet werden, die täglich bis zu 86 000 Kilometer ICE-Fahrten vorgesehen, um den Fernverkehr Dennoch ist mit erheblichen Einschränkungen bestehen beispielsweise Bedenken, ob das mit ternehmen Ecovista e.K. die erforderlichen Kapazitäten ten kann. Ich frage die Landesregierung: Nach welcher welche Maßnahmen beim Bund und der Deutschen lässlichen Ablauf des Schienenersatzverkehrs sicherzustellen? Namens der Landesregierung beantwortet der die Mündliche Anfrage wie folgt: Die Generalsanierung des Hochleistungskorridors ist ein Vorhaben der DB InfraGo. Der zeitliche wird in Abstimmung mit dem Bund als Eigentümerin festgelegt. Das Land Brandenburg hat hierauf Der Umfang der Baumaßnahmen führt leider schränkungen des Schienenpersonennahverkehrs, Das Land Brandenburg hat sich über den VBB die Fahrgäste ein umfangreiches Ersatzkonzept Verkehrsnachfrage, Verkehrsverflechtungen, der bedienten Orte in die Planungen des Ersatzkonzepts Mit der frühen Beteiligung der Landkreise und den Planungsprozess eingeführt. Dieser Austausch weise ist in diesem Frühjahr ein weiterer Termin Landkreisen und Kommunen sowie der DB InfraGo Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 Bahnstrecke zwischen Berlin und Hamburg eine Generalsanierung zu sperren. Während (SEV) mit über 170 Bussen einzurücklegen. Zudem sind 65 tägliche aufrechtzuerhalten. für die Fahrgäste zu rechnen. Insbesondere der Durchführung des SEV beauftragte Un- und Qualitätsstandards gewährleis-Bewertung des Ersatzfahrplans ergreift sie Bahn, um einen reibungslosen und verauf dieser Strecke im Gebiet Brandenburgs Minister für Infrastruktur und Landesplanung Berlin-Hamburg ab August dieses Jahres und räumliche Umfang der Baumaßnahme der Bundesschienenwegeinfrastruktur keinen Einfluss. zu erheblichen zeitlichen und räumlichen Eindie allein der Bund zu verantworten hat. mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass es für mit Bussen und Bahnen gibt. Dabei wurden die unterschiedliche Lage der Bahnhöfe und eingebracht. Kommunen wurden die lokalen Belange in soll stetig fortgeführt werden. Beispielsgeplant, um mit den besonders betroffenen mögliche Verbesserungen zu erörtern. Es wird zudem ein enges Monitoring zum Start kann nach Einführung nachfrageorientiert angepasst Eine besondere Herausforderung bei der Sanierung im Stadtumlandbereich von Berlin die Kapazität werden kann. Durch die entwickelte Verbundlösung auf vielen Relationen mindestens abschnittsweise gung. Die durch das Land Brandenburg für das tragenden Kosten liegen trotz Bundesbeteiligung Zugverkehrs. Für den am stärksten nachgefragten hat das Land Brandenburg eine mögliche Verkürzung sechseinhalb Monate, also bis Mitte Februar Prüfung aufseiten des Vorhabenträgers muss und der VBB stehen hierzu in regelmäßigem Austausch für Busfahrer und Fahrzeuge sind vertraglich abgesichert. Erstmalig werden Fahrgäste früher als sechs Monate über die Fahrpläne informiert. Klar ist aber, dass lich verlängern wird, zusätzliche Umstiege sind Das Land Brandenburg hat aber alle Anstrengungen nahme auf die Pendler weitgehend zu mindern. - 2 des Ersatzverkehrs eingeführt. Das Konzept werden. dieses Hochleistungskorridors ist, dass der Züge nicht alleinig durch Busse ersetzt mit Bus & Bahn steht den Fahrgästen weiterhin ein Bahn-Angebot zur Verfü-Ersatzkonzept mit Bussen und Bahnen zu weit über denen des regulären Abschnitt zwischen Spandau und Nauen des Sperrzeitraums von neun auf 2026 statt Ende April 2026, gefordert. Die sehr zeitnah abgeschlossen werden. Das MIL mit der DB InfraGo. Die Kapazitäten bereits gebunden und somit frühzeitig vor Beginn der Maßnahme umfassend die Fahrzeit sich für viele Fahrgäste deutvielfach in Kauf zu nehmen. unternommen, den Einfluss der Maß-- Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 57 der Abgeordneten Dr. Daniela Oeynhausen (AfD-Fraktion) Abgerufene Mittel des „Paktes für Pflege“ Am 31. März 2021 veröffentlichte das Ministerium Verbraucherschutz (MSGIV) eine Pressemitteilung, „Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen kommunaler 1 richtete. Für die „Richtlinie zur Förderung von Pflege vor Ort“ sollen jährlich 11,7 Millionen Euro Millionen für Ämter, amtsfreie Städte und Gemeinden und kreisfreie Städte. Die Richtlinie soll zum 30. Ich frage daher die Landesregierung: Mittel von der Richtlinie für die „Pflege vor Ort“ bis heute konkreten Projekte? (Bitte jährlich aufschlüsseln: jeweiligen Antragstellern [beantragte/bewilligte/abgeflossene jekte entsprechend der Antwort auf die mündliche ode.) Namens der Landesregierung beantwortet die Mündliche Anfrage wie folgt: Mit der Richtlinie „Pflege vor Ort“ ist es gelungen, entstehen zu lassen, die Menschen mit Pflegebedarf entlasten und unterstützen, insbesondere durch Informationsangeboten, der wohnortnahen Schaffung einer Möglichkeit, so lange wie möglich können. Damit dies gelingt, ist es notwendig, dass die Bedarfe vor Ort feststellen, entsprechende Maßnahmen vor Ort durchführen und begleiten. Antragsstellende sind in der Richtlinie „Pflege und amtsfreie Gemeinden und Städte. Die Umsetzung ihrer jeweiligen Maßnahmen. Grundlage ist die Einreichung eines Antrages mit einer Tabelle). In dieser werden von den antragstellenden Maßnahmen mit Inhalt, Ziel, geplanten Kosten 1 Vgl. „Pakt für Pflege: Förderrichtlinie tritt in Kraft“, in: mitteilungen/detail/~31-03-2021-pakt-fuer-pflege-antraege-ab-1-april 06.07.2023. Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 für die „Pflege vor Ort“ für Soziales, Gesundheit, Integration und in der es über das Inkrafttreten seiner Pflegepolitik – Pflege vor Ort“ be-Maßnahmen kommunaler Pflegepolitik – zur Verfügung gestellt werden, davon neun und 2,7 Millionen Euro für Landkreise Juni 2025 auslaufen. in welcher Höhe wurden seit Inkrafttreten (Stichtag) von wem abgerufen für welche Gesamtsumme sowie zusätzlich nach den Mittel] mit Einordnung der Pro-Anfrage Nr. 2211 in der 7. Legislaturperi-Ministerin für Gesundheit und Soziales die direkt vor Ort in den Kommunen Projekte und deren Angehörige nachhaltig den Ausbau von Beratungsstrukturen und Begleitung und Betreuung und damit der in dem vertrauten Wohnumfeld leben zu die Kommunen in eigener Verantwortung Angebote entwickeln und ihre jeweiligen vor Ort“ Landkreise, kreisfreie Städte, Ämter Kommunen erhalten Fördermittel für die für die Bewilligung von Fördermitteln ergänzenden Anlage (Ziele-Maßnahmen-Kommunen ihre jeweiligen einzelnen und gegebenenfalls umsetzenden Träger https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/presse/presse-(31.03.2021), abgerufen am (Letztempfänger) benannt. Häufig leiten die nahmen bewilligte Fördermittel an geeignete Zuwendung an die Letztempfänger entsteht ein dem die allgemeinen und besonderen haushaltsrechtlichen und eingehalten werden müssen. Durch dieses zweistufige Verfahren ist eine garantiert, da die Planung, Steuerung, Begleitung ist. Insgesamt 170 kreisangehörige Kommunen Richtlinie „Pflege vor Ort“ beantragt und umgesetzt. Im rechnerischen Durchschnitt hat jede Kommune durchgeführt oder hierfür die Mittel für Einzelmaßnahmen Begleitung jeder einzelnen Maßnahme durch das als sachgerecht angesehen. Förderrechtlich Förderung einer Kommune jeweils ein „Förderprojekt“; geplanten Maßnahmen stellen Unterpunkte werden von der Bewilligungsstelle, dem Landesamt die Bewilligungshöhe und die Auszahlungssummen einer Datenbank erfasst. Diese Daten sind in finden. Die einzelnen Maßnahmen, die von der jeweiligen Maßnahmen-Tabelle eingereicht werden, sind - wie die Unterpositionen bei anderen Projektförderungen gesondert erfasst. Lediglich im Zuge der Evaluation beauftragten „BQS Institut für Qualität und Tabellen qualitativ hinsichtlich der einzelnen Abschlussbericht vom 27. Mai 2024 wurden durchgeführt. Die Verwendung der Mittel durch die Kommunen nachgewiesen. Mit der Verwendungsbestätigung erwähnte Ziele-Maßnahmen-Tabelle ein. Diese der Maßnahme, die jeweiligen tatsächlichen Gesamtausgaben Fördermittel des Landes. Die Ziele-Maßnahmen-Tabelle gung - ihr Inhalt wird aber auch hier nicht in eine tragen. Die Verwendungsbestätigungen der Förderperiode zum 30. April 2023 einzureichen und werden dungsbestätigungen der Förderperiode 2023 reichen. Es wäre dem Land technisch möglich, dungsbestätigungen die erbetenen Daten aus munen und aller Haushaltsjahre zusammenzustellen. wand bei 170 beteiligten kreisangehörigen Kommunen tretbar. Aus Sicht der Landesregierung ist es sachgerecht, zuhalten. Die Richtlinie „Pflege vor Ort“ ist darauf - 2 Kommunen für die Umsetzung der Maß-Träger weiter. Mit der Weiterleitung der eigenes „Zuwendungsrechtsverhältnis“, in Nebenbestimmungen gelten erfolgreiche Umsetzung der Maßnahmen einzelner Maßnahmen vor Ort möglich haben bis heute Maßnahmen aus der vier bis fünf Maßnahmen selbst weitergeleitet. Eine zentrale Land ist nicht möglich und wird auch nicht und fördertechnisch ist für das Land die die einzelnen von der Kommune dieses Förderprojektes dar. Entsprechend für Soziales und Versorgung (LASV), je Jahr und Antragsteller (Kommune) in den beiden Anlagen zu dieser Antwort zu Kommune in der genannten Ziele-Teil des Zuwendungsantrages, werden aber auch - nicht durch das LASV des Paktes für Pflege wurden von dem Patientensicherheit“ die Ziele-Maßnahmen-Maßnahmen ausgewertet. Nach dem landesweit insgesamt 664 Maßnahmen wird durch eine Verwendungsbestätigung reichen die Kommunen erneut die oben ist pro Maßnahme ergänzt um das Ergebnis und die jeweils eingesetzten ist Teil der Verwendungsbestäti-Datenbank der Zuwendungsbehörde über-2021-2022 liegen vor - sie waren bis derzeit durch das LASV geprüft. Die Verwen-– 2024 sind bis zum 30. April 2025 einzunach Abschluss der Prüfungen der Verwenden Ziele- Maßnahmen-Tabellen aller Kom-Allerdings wäre der Verwaltungsauf- und fünf Haushaltsjahren nicht verdie erbetenen Informationen nicht vorausgerichtet, die Kommunen bei deren - Aktivitäten im Vor- und Umfeld der Pflege zu unterstützen. haltung des Haushaltsrechts gebunden; sie sind mitteln verpflichtet, in ihren jeweiligen parlamentarischen Pakts für Pflege zu berichten sowie diesen Bericht Damit ist die Öffentlichkeit auf örtlicher Ebene dungen getroffen werden - gewährleistet. Anlage/n: 1. Übersicht "Bewilligungsstand je Kommune" sorgung (LASV), Stand 21.02.2025 2. Übersicht "Bewilligungsstand je Kommune" sorgung (LASV), Stand 21.02.2025 - 3 Die Kommunen sind an die Einbei Inanspruchnahme von Landesförder-Gremien über die Umsetzung des in geeigneter Form zu veröffentlichen. - dort, wo auch die einzelnen Förderentscheides Landesamtes für Soziales und Verdes Landesamtes für Soziales und Ver-- Übersicht "Bewilligungsstand je Kommune" des Landesamtes für Soziales und Versorgung (LASV), Stand 21.02.2025 Richtlinie "Pflege vor Ort": Ämter und Gemeinden, Kapitel 07 070 / 633 93 Förderbetrag Verwaltungsbezirk 2021 2022 (gerundet) bewilligt ausgezahlt bewilligt ausgezahlt Kreisfreie Städte 1.204.900,00 € 39.759,80 € 38.123,80 € 558.770,14 € 445.118,00 Brandenburg an der Havel, Stadt 244.350,00 € 63.586,17 € 63.586,17 Cottbus, Stadt 303.050,00 € 121.849,33 € 73.644,43 Frankfurt (Oder), Stadt 217.650,00 € 12.331,80 € 12.331,80 € 172.887,40 € 172.887,40 Potsdam, Stadt 439.850,00 € 27.428,00 € 25.792,00 € 200.447,24 € 135.000,00 Landkreis Barnim 780.800,00 € 22.000,00 € 20.400,00 € 402.441,77 € 373.828,27 Ahrensfelde 33.600,00 € 1.600,00 € 0,00 € 32.250,39 € 32.250,39 Bernau bei Berlin, Stadt 177.300,00 € 1.629,38 € 1.629,38 Eberswalde, Stadt 208.800,00 € 184.770,05 € 184.770,05 Panketal 70.900,00 € 10.339,82 € 10.339,82 Schorfheide 48.800,00 € 10.400,00 € 10.400,00 € 0,00 € 10.000,00 € 10.000,00 € 66.846,04 € 66.846,04 Wandlitz 89.900,00 € Werneuchen, Stadt 28.400,00 € 28.400,00 € 48.000,00 € 47.786,50 Biesenthal-Barnim 48.000,00 € Joachimsthal (Schorfheide) 27.200,00 € 30.206,09 € 30.206,09 Britz-Chorin-Oderberg 47.900,00 € Landkreis Dahme-Spreewald 530.700,00 € 24.281,24 € 24.281,24 € 315.166,14 € 280.750,11 Bestensee 22.700,00 € Eichwalde 21.600,00 € 21.600,00 € 116.200,00 Heidesee 21.000,00 € Heideblick 9.600,00 € 17.458,33 € 17.458,33 € 111.772,54 € 105.356,51 Königs Wusterhausen, Stadt 113.200,00 € Lübben (Spreewald), Stadt 53.900,00 € 18.600,00 € 18.600,00 32.600,00 € 32.600,00 Luckau, Stadt 32.600,00 € Märkische Heide 13.100,00 € 6.822,91 € 6.822,91 € 7.993,60 € 7.993,60 Mittenwalde, Stadt 22.700,00 € Schönefeld 25.000,00 € 25.000,00 € Schulzendorf 25.500,00 € 25.500,00 € Wildau 43.700,00 € Zeuthen 44.100,00 € 44.100,00 € Schenkenländchen 28.800,00 € Lieberose/Oberspreewald 25.200,00 € Unterspreewald 28.000,00 € 28.000,00 € Landkreis Elbe-Elster 398.400,00 € 65.524,28 € 65.524,28 € 228.073,14 € 217.983,12 Verbandsgemeinde Liebenwerda 98.900,00 € 9.730,68 € 9.730,68 € 54.900,24 € 45.616,00 Doberlug-Kirchhain, Stadt 32.800,00 € 32.800,00 € 32.800,00 € 32.800,00 € 32.800,00 Elsterwerda, Stadt 32.700,00 € 1.417,20 € 1.417,20 Finsterwalde, Stadt 72.700,00 € 9.392,00 € 9.392,00 € 54.664,80 € 54.664,80 11.313,80 € 11.313,80 € 30.030,20 € 30.030,20 Herzberg (Elster), Stadt 33.700,00 € Röderland 14.700,00 € 10.900,00 € 10.900,00 Schönewalde, Stadt 10.900,00 € Sonnewalde, Stadt 10.600,00 € 10.000,00 € 10.000,00 16.000,00 € 16.000,00 Elsterland 16.000,00 € Kleine Elster (Niederlausitz) 18.700,00 € 3.768,00 € 2.962,22 Plessa 23.200,00 € Schlieben 19.900,00 € 2.287,80 € 2.287,80 € 13.592,70 € 13.592,70 Schradenland 13.600,00 € Landkreis Havelland 468.000,00 € 159.893,50 € 158.058,50 € 305.249,60 € 298.084,68 2.756,00 € 2.756,00 Brieselang 24.500,00 € Dallgow-Döberitz 15.600,00 € 15.200,00 € 13.385,00 € 15.200,00 € 13.000,00 Falkensee, Stadt 120.600,00 € 54.151,20 € 54.151,20 € 105.480,00 € 105.480,00 Ketzin/Havel, Stadt 22.800,00 € 12.720,00 € 12.700,00 € 22.800,00 € 22.800,00 Milower Land 14.800,00 € 13.994,40 € 13.994,40 € 13.994,40 € 13.994,40 Nauen, Stadt 47.800,00 € 18.832,00 € 18.832,00 € 24.600,00 € 24.600,00 Premnitz, Stadt 41.200,00 € 19.467,90 € 19.467,90 € 41.200,00 € 41.200,00 Rathenow, Stadt 94.400,00 € 3.728,00 € 3.728,00 € 58.912,00 € 58.912,00 Schönwalde-Glien 22.400,00 € Wustermark 17.900,00 € 9.760,00 € 5.852,28 Friesack 21.800,00 € 21.800,00 € 21.800,00 € 0,00 € Nennhausen 10.900,00 € Rhinow 13.300,00 € 10.547,20 € 9.490,00 Landkreis Märkisch-Oderland 769.900,00 € 69.260,29 € 66.449,89 € 239.506,70 € 217.106,70 Altlandsberg, Stadt 26.800,00 € 4.000,00 € 1.189,60 € 9.600,00 € 19.748,70 € 19.748,70 Bad Freienwalde (Oder), Stadt 58.800,00 € Fredersdorf-Vogelsdorf 46.800,00 € Hoppegarten 71.100,00 € Letschin 20.900,00 € 20.900,00 € 20.900,00 € 20.900,00 € 20.900,00 Müncheberg, Stadt 30.700,00 € Neuenhagen bei Berlin 67.500,00 € 40.480,00 € 40.480,00 Petershagen/Eggersdorf 51.200,00 € Rüdersdorf bei Berlin 60.700,00 € 25.300,00 € 25.300,00 Seelow, Stadt 25.300,00 € Strausberg, Stadt 136.000,00 € 1.128,00 € 1.128,00 4.880,00 € 4.880,00 € 28.400,00 € 14.800,00 Wriezen, Stadt 28.400,00 € Falkenberg-Höhe 15.900,00 € 19.900,00 € 19.900,00 € 39.800,00 € 39.800,00 Golzow 19.900,00 € Lebus 18.500,00 € 8.050,00 € 8.050,00 Märkische Schweiz 37.133,33 € 20.000,00 € 20.000,00 (zzgl. 1/3 von Neuhardenberg = 6.133,33 €) Neuhardenberg (Auflösung 18.400,00 €) 0,00 € Seelow-Land 28.166,67 € (zzgl. 2/3 von Neuhardenberg = 12.266,67 €) Barnim-Oderbruch 26.100,00 € 19.580,29 € 19.580,29 € 26.100,00 € 26.100,00 Landkreis Oberhavel 749.000,00 € 34.700,00 € 34.700,00 € 428.740,73 € 372.821,14 Birkenwerder 25.500,00 € 1.603,60 € 1.603,60 Fürstenberg/Havel, Stadt 25.300,00 € Glienicke/Nordbahn 38.600,00 € 8.000,00 € 8.000,00 € 26.560,00 € 26.560,00 67.273,70 € 29.360,76 Hennigsdorf, Stadt 123.400,00 € Hohen Neuendorf, Stadt 100.700,00 € 61.578,65 € 56.000,00 8.800,00 € 8.800,00 Kremmen, Stadt 25.300,00 € Leegebruch 19.300,00 € Liebenwalde, Stadt 16.700,00 € Löwenberger Land 28.100,00 € 5.200,00 € 5.200,00 € 2.000,00 € 2.000,00 17.244,78 € 17.244,78 Mühlenbecker Land 36.000,00 € Oberkrämer 24.900,00 € 21.500,00 € 21.500,00 € 162.300,00 € 162.300,00 Oranienburg, Stadt 162.300,00 € Velten, Stadt 31.600,00 € 25.280,00 € 12.852,00 Zehdenick, Stadt 56.100,00 € 56.100,00 € 56.100,00 Gransee und Gemeinden 35.200,00 € Landkreis Oberspreewald-Lausitz 400.600,00 € 18.728,80 € 18.728,80 € 166.989,38 € 127.409,88 Calau, Stadt 28.300,00 € 25.840,00 € Großräschen, Stadt 32.300,00 € Lauchhammer, Stadt 62.100,00 € 24.680,00 € 24.680,00 25.246,40 € 25.246,40 Lübbenau/Spreewald, Stadt 64.000,00 € Schipkau 23.500,00 € 1.760,00 € 1.371,20 Schwarzheide, Stadt 17.000,00 € Senftenberg, Stadt 88.500,00 € 18.728,80 € 18.728,80 € 86.305,60 € 72.062,40 Vetschau/Spreewald, Stadt 26.500,00 € 2023 2024 2025 bewilligt ausgezahlt bewilligt ausgezahlt bewilligt ausgezahlt € 869.546,74 € 806.156,95 € 930.540,15 € 873.230,05 € 354.846,16 € 0,00 € € 164.822,01 € 162.751,05 € 139.984,98 € 135.708,19 € 63.216,77 € 0,00 € € 106.631,58 € 105.273,58 € 134.228,36 € 105.795,05 € 53.197,54 € 0,00 € € 178.483,97 € 177.606,08 € 217.000,61 € 217.000,61 € 108.825,00 € 0,00 € € 419.609,18 € 360.526,24 € 439.326,20 € 414.726,20 € 129.606,85 € 0,00 € € 566.217,35 € 565.799,53 € 579.744,24 € 579.744,24 € 297.810,76 € 0,00 € € 32.136,26 € 32.136,26 € 33.499,72 € 33.499,72 € 15.625,27 € 0,00 € € 86.015,98 € 86.015,98 € 79.610,64 € 79.610,64 € 45.325,21 € 0,00 € € 206.778,38 € 206.778,38 € 233.389,80 € 233.389,80 € 101.215,77 € 0,00 € € 15.451,90 € 15.139,90 € 28.503,92 € 28.503,92 € 17.064,63 € 0,00 € 0,00 € 42.000,00 € 42.000,00 € 42.000,00 € 42.000,00 € 24.000,00 € 0,00 € € 83.486,51 € 83.486,51 € 89.900,00 € 89.900,00 € 44.950,00 € 0,00 € 0,00 € 28.400,00 € 28.400,00 € 0,00 € 0,00 € 10.000,98 € 0,00 € € 47.948,32 € 47.842,50 € 46.040,16 € 46.040,16 € 23.628,90 € 0,00 € € 24.000,00 € 24.000,00 € 26.800,00 € 26.800,00 € 16.000,00 € 0,00 € € 466.898,43 € 461.538,43 € 409.774,83 € 409.774,83 € 189.377,61 € 10.924,25 € € 21.600,00 € 75.300,00 € 21.600,00 € 21.600,00 € 10.800,00 € 0,00 € 4.600,00 € 4.600,00 € 5.760,00 € 5.760,00 € 0,00 € 0,00 € € 145.926,37 € 145.926,37 € 147.145,59 € 147.145,59 € 56.600,00 € 0,00 € € 34.200,00 € 34.200,00 € 36.876,93 € 36.876,93 € 7.734,65 € 0,00 € € 32.600,00 € 32.600,00 € 44.500,00 € 44.500,00 € 16.300,00 € 0,00 € € 19.056,10 € 19.056,10 € 0,00 € 0,00 € 5.240,00 € 0,00 € 0,00 € 49.000,00 € 64.900,00 € 25.000,00 € 25.000,00 € 12.500,00 € 0,00 € 0,00 € 25.500,00 € 0,00 € 25.500,00 € 25.500,00 € 12.750,00 € 0,00 € 42.315,96 € 36.955,96 € 39.292,31 € 39.292,31 € 20.478,71 € 0,00 € 0,00 € 44.100,00 € 0,00 € 44.100,00 € 44.100,00 € 22.050,00 € 0,00 € 20.000,00 € 20.000,00 € 20.000,00 € 20.000,00 € 10.924,25 € 10.924,25 € 0,00 € 28.000,00 € 28.000,00 € 0,00 € 0,00 € 14.000,00 € 0,00 € € 251.705,00 € 220.370,70 € 225.526,62 € 218.955,14 € 121.954,34 € 0,00 € € 52.600,00 € 52.600,00 € 62.656,00 € 59.948,00 € 41.416,00 € 0,00 € € 32.800,00 € 24.200,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € € 8.262,80 € 6.800,00 € 32.640,00 € 31.000,00 € 16.350,00 € 0,00 € € 67.219,20 € 46.539,20 € 46.154,62 € 46.154,62 € 28.650,34 € 0,00 € € 44.200,00 € 44.200,00 € 42.516,00 € 42.516,00 € 16.850,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € € 2.000,00 € 1.408,50 € 2.000,00 € 476,33 € 2.000,00 € 0,00 € € 31.023,00 € 31.023,00 € 25.960,00 € 25.960,00 € 9.888,00 € 0,00 € 13.600,00 € 13.600,00 € 13.600,00 € 12.900,19 € 6.800,00 € 0,00 € € 336.385,76 € 323.485,76 € 346.799,81 € 328.296,11 € 184.273,47 € 29.245,14 € € 7.568,00 € 7.568,00 € 7.568,00 € 5.360,30 € 3.440,00 € 0,00 € € 15.200,00 € 10.700,00 € 15.200,00 € 9.000,00 € 7.600,00 € 0,00 € € 128.597,28 € 128.597,28 € 129.748,81 € 129.748,81 € 60.300,00 € 13.341,00 € € 19.700,00 € 11.300,00 € 16.800,00 € 16.800,00 € 11.400,00 € 0,00 € € 5.600,00 € 5.600,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € € 15.200,00 € 15.200,00 € 27.600,00 € 24.600,00 € 23.900,00 € 0,00 € € 41.200,00 € 41.200,00 € 41.200,00 € 41.200,00 € 20.600,00 € 0,00 € € 71.809,28 € 71.809,28 € 83.743,00 € 83.743,00 € 40.008,42 € 13.336,14 € 480,00 € 480,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € € 13.360,00 € 13.360,00 € 15.296,00 € 8.200,00 € 8.057,05 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1.376,00 € 1.376,00 € 1.904,00 € 1.904,00 € 2.568,00 € 2.568,00 € € 16.295,20 € 16.295,20 € 7.740,00 € 7.740,00 € 6.400,00 € 0,00 € € 294.150,93 € 288.451,49 € 337.718,94 € 314.164,55 € 198.727,03 € 0,00 € 800,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € € 31.227,40 € 31.227,40 € 45.457,10 € 45.457,10 € 29.395,52 € 0,00 € 33.095,38 € 0,00 € € 41.800,00 € 41.800,00 € 20.900,00 € 20.900,00 € 10.450,00 € 0,00 € € 13.779,00 € 13.779,00 € 13.779,00 € 13.779,00 € 0,00 € 0,00 € € 25.300,00 € 25.300,00 € 38.532,31 € 38.532,31 € 16.650,00 € 0,00 € € 6.811,20 € 6.811,20 € 43.017,20 € 19.596,81 € 40.619,46 € 0,00 € € 28.400,00 € 28.400,00 € 28.400,00 € 28.400,00 € 14.200,00 € 0,00 € € 39.800,00 € 39.800,00 € 39.800,00 € 39.800,00 € 9.950,00 € 0,00 € € 17.700,00 € 12.000,56 € 18.500,00 € 18.366,00 € 9.250,00 € 0,00 € € 37.133,33 € 37.133,33 € 37.133,33 € 37.133,33 € 18.566,67 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 3.500,00 € 0,00 € € 52.200,00 € 52.200,00 € 52.200,00 € 52.200,00 € 13.050,00 € 0,00 € € 521.002,06 € 486.080,54 € 560.701,86 € 560.701,86 € 286.967,79 € 32.394,33 € € 17.600,00 € 17.600,00 € 17.600,00 € 17.600,00 € 3.840,00 € 0,00 € € 30.080,00 € 30.080,00 € 24.720,00 € 24.720,00 € 15.840,00 € 4.613,33 € € 120.565,46 € 93.472,80 € 74.400,00 € 74.400,00 € 26.601,60 € 0,00 € € 63.495,68 € 63.495,68 € 80.931,16 € 80.931,16 € 42.723,24 € 0,00 € € 8.800,00 € 8.800,00 € 20.240,00 € 20.240,00 € 10.120,00 € 0,00 € 15.440,00 € 15.440,00 € 7.720,00 € 0,00 € 13.700,00 € 13.700,00 € 16.000,00 € 16.000,00 € 8.000,00 € 0,00 € € 2.400,00 € 2.400,00 € 4.000,00 € 4.000,00 € 4.416,00 € 4.416,00 € € 29.336,18 € 29.336,18 € 30.278,70 € 30.278,70 € 15.816,95 € 3.840,00 € 24.900,00 € 24.900,00 € 12.450,00 € 6.000,00 € € 162.300,00 € 162.300,00 € 162.300,00 € 162.300,00 € 81.150,00 € 13.525,00 € € 8.000,00 € 3.000,00 € 0,00 € 0,00 € 12.640,00 € 0,00 € € 64.724,74 € 61.895,88 € 56.100,00 € 56.100,00 € 28.050,00 € 0,00 € 33.792,00 € 33.792,00 € 17.600,00 € 0,00 € € 216.669,38 € 206.998,21 € 253.965,13 € 241.624,83 € 138.846,33 € 2.200,00 € 7.487,33 € 2.200,00 € 892,50 € 32.296,69 € 28.001,69 € 30.132,00 € 27.930,40 € 15.216,00 € 0,00 € € 55.789,39 € 55.789,39 € 62.040,00 € 54.184,56 € 30.886,46 € 0,00 € € 16.165,36 € 16.165,36 € 37.807,20 € 35.523,94 € 23.295,20 € 0,00 € 23.500,00 € 18.123,83 € 23.500,00 € 23.500,00 € 11.750,00 € 0,00 € € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € € 78.748,80 € 78.748,80 € 88.107,20 € 88.107,20 € 44.250,00 € 0,00 € Förderbetrag 2021 2022 Verwaltungsbezirk (gerundet) bewilligt ausgezahlt bewilligt ausgezahlt Altdöbern 17.200,00 € Ortrand 19.900,00 € 3.157,38 € 3.157,38 Ruhland 21.300,00 € Landkreis Oder-Spree 735.200,00 € 49.649,88 € 48.849,88 € 207.597,17 € 198.335,54 Beeskow, Stadt 35.900,00 € Eisenhüttenstadt, Stadt 145.700,00 € 2.500,00 € 2.500,00 € 15.820,00 € 15.820,00 Erkner, Stadt 54.500,00 € 9.249,88 € 9.249,88 € 45.250,12 € 45.250,12 Friedland, Stadt 11.900,00 € Fürstenwalde/Spree, Stadt 115.300,00 € 0,00 € Grünheide (Mark) 36.800,00 € 36.800,00 € 36.800,00 Rietz-Neuendorf 13.600,00 € 7.500,00 € 3.125,42 Schöneiche bei Berlin 54.500,00 € 6.000,00 € 5.200,00 € 18.987,05 € 14.100,00 Storkow (Mark), Stadt 34.200,00 € 34.200,00 € 34.200,00 Tauche 14.000,00 € 14.000,00 € 14.000,00 1.200,00 € 1.200,00 € 0,00 € Woltersdorf 28.600,00 € Brieskow-Finkenheerd 26.100,00 € 0,00 € Neuzelle 24.500,00 € Odervorland 30.700,00 € 30.700,00 € 30.700,00 € 35.040,00 € 35.040,00 Scharmützelsee 46.700,00 € Schlaubetal 36.800,00 € 0,00 € Spreenhagen 25.400,00 € Landkreis Ostprignitz-Ruppin 460.800,00 € 24.350,60 € 23.510,60 € 213.048,54 € 199.857,16 0,00 € Fehrbellin 34.700,00 € Heiligengrabe 18.400,00 € 0,00 € 6.152,00 € 6.152,00 € 50.703,90 € 50.703,90 Kyritz, Stadt 50.800,00 € Neuruppin, Stadt 145.700,00 € 840,00 € 0,00 € 41.255,08 € 40.415,08 11.440,00 € 7.356,62 Rheinsberg, Stadt 41.800,00 € Wittstock/Dosse, Stadt 67.400,00 € 37.037,53 € 37.037,53 Wusterhausen/Dosse 26.900,00 € 3.600,00 € 3.600,00 € 26.900,00 € 26.900,00 Lindow (Mark) 22.500,00 € Neustadt (Dosse) 34.900,00 € 29.268,00 € 21.000,00 Temnitz 17.700,00 € 13.758,60 € 13.758,60 € 16.444,03 € 16.444,03 Landkreis Potsdam-Mittelmark 537.800,00 € 39.562,80 € 39.562,80 € 228.542,52 € 202.154,16 Beelitz, Stadt 28.900,00 € 800,00 € 800,00 € 23.120,00 € 4.619,08 Bad Belzig, Stadt 36.600,00 € Groß Kreutz (Havel) 18.500,00 € Kleinmachnow 56.100,00 € Kloster Lehnin 30.100,00 € Michendorf 26.500,00 € 20.000,00 € 20.000,00 € 26.500,00 € 26.500,00 Nuthetal 20.200,00 € 6.596,80 € 6.596,80 € 14.310,88 € 14.310,88 Schwielowsee 28.600,00 € 4.016,00 € 4.016,00 € 21.871,70 € 21.871,70 Seddiner See 8.500,00 € Stahnsdorf 27.100,00 € 2.400,00 € 47.139,94 € 47.139,94 Teltow, Stadt 60.300,00 € Treuenbrietzen, Stadt 24.800,00 € 6.200,00 € 61.400,00 € 61.400,00 Werder (Havel), Stadt 67.500,00 € Wiesenburg/Mark 14.000,00 € Beetzsee 17.900,00 € Brück 25.600,00 € 8.150,00 € 8.150,00 € 25.600,00 € 25.600,00 Niemegk 12.000,00 € Wusterwitz 14.200,00 € 0,00 € Ziesar 20.400,00 € Landkreis Prignitz 426.100,00 € 13.700,00 € 13.700,00 € 108.509,06 € 105.949,96 Groß Pankow (Prignitz) 15.100,00 € Gumtow 16.300,00 € 0,00 € Karstädt 27.800,00 € 0,00 € Perleberg, Stadt 60.800,00 € 44.744,96 € 44.744,96 Plattenburg 14.200,00 € Pritzwalk, Stadt 63.000,00 € 3.908,00 € 3.908,00 Wittenberge, Stadt 129.600,00 € 5.220,00 € 5.220,00 € 40.230,00 € 37.670,90 Bad Wilsnack/Weisen 32.400,00 € 8.480,00 € 8.480,00 € 10.608,00 € 10.608,00 Lenzen-Elbtalaue 26.400,00 € Meyenburg 19.500,00 € 6.800,00 € 6.800,00 Putlitz-Berge 21.000,00 € 2.218,10 € 2.218,10 Landkreis Spree-Neiße 384.600,00 € 17.607,51 € 16.530,74 € 380.217,93 € 372.377,93 Drebkau, Stadt 15.300,00 € 14.167,51 € 13.090,74 € 11.278,23 € 11.278,23 Forst (Lausitz), Stadt 65.400,00 € 65.400,00 € 65.400,00 Guben, Stadt 69.800,00 € 69.800,00 € 69.800,00 23.200,00 € 23.200,00 Kolkwitz 23.200,00 € Neuhausen 12.800,00 € 12.800,00 € 12.800,00 3.440,00 € 3.440,00 € 10.500,00 € 10.500,00 Schenkendöbern 10.500,00 € Spremberg, Stadt 82.700,00 € 82.700,00 € 82.200,00 13.040,00 € 5.700,00 Welzow, Stadt 13.400,00 € Burg (Spreewald) 24.300,00 € 24.300,00 € 24.300,00 37.199,70 € 37.199,70 Döbern-Land 37.200,00 € Peitz 30.000,00 € 30.000,00 € 30.000,00 Landkreis Teltow-Fläming 515.400,00 € 75.613,90 € 74.113,90 € 315.005,28 € 306.760,27 Am Mellensee 21.700,00 € 22.938,98 € 22.938,98 5.940,00 € 5.940,00 € 14.100,00 € 5.855,00 Baruth/Mark, Stadt 14.100,00 € Blankenfelde-Mahlow 68.000,00 € 288,00 € 288,00 € 5.840,00 € 5.840,00 Großbeeren 14.000,00 € 8.000,00 € 8.000,00 Jüterbog, Stadt 50.700,00 € 5.000,00 € 5.000,00 € 50.700,00 € 50.700,00 Luckenwalde, Stadt 77.000,00 € 5.000,00 € 5.000,00 € 62.000,00 € 62.000,00 Ludwigsfelde, Stadt 76.900,00 € 41.141,90 € 41.141,89 Niedergörsdorf 19.700,00 € 7.156,80 € 7.156,80 € 17.460,00 € 17.460,00 Nuthe-Urstromtal 18.600,00 € 10.400,00 € 10.400,00 Rangsdorf 33.000,00 € 16.500,00 € 15.000,00 € 16.500,00 € 16.500,00 Trebbin, Stadt 27.600,00 € 29.700,00 € 29.700,00 € 25.500,00 € 25.500,00 Zossen, Stadt 51.900,00 € 6.029,10 € 6.029,10 € 40.424,40 € 40.424,40 Dahme/Mark 42.200,00 € Landkreis Uckermark 637.800,00 € 166.800,00 € 159.301,53 € 427.863,00 € 366.365,22 Angermünde, Stadt 74.400,00 € 40.000,00 € 40.000,00 Boitzenburger Land 16.200,00 € 16.200,00 € 8.701,53 € 16.200,00 € 15.696,81 21.200,00 € 21.200,00 Lychen, Stadt 21.200,00 € Nordwestuckermark 18.100,00 € 18.100,00 € 18.100,00 € 0,00 € 80.270,00 € 67.403,41 Prenzlau, Stadt 104.600,00 € Schwedt/Oder, Stadt (zzgl. Amt Oder Welse) 190.300,00 € 3.600,00 € 3.600,00 € 19.840,00 € 19.840,00 48.000,00 € 48.000,00 € 88.128,00 € 40.000,00 Templin, Stadt 91.800,00 € Uckerland (ab 2022 im Verbund = 89.000 €) 12.200,00 € 12.200,00 € 12.200,00 € 111.925,00 € 111.925,00 23.500,00 € 23.500,00 € 0,00 € Brüssow (Uckermark) 23.500,00 € Gartz (Oder) 30.000,00 € 10.000,00 € 10.000,00 € 30.000,00 € 30.000,00 20.300,00 € 20.300,00 Gerswalde 20.300,00 € Gramzow 35.200,00 € 35.200,00 € 35.200,00 € 0,00 € Oder-Welse (Auflösung) Budget 16.900,00 € 0,00 € Insgesamt: 9.000.000,00 € 821.432,60 € 801.835,96 € 4.525.721,10 € 4.084.902,14 193 61 142 Anzahl: 31,6% 73,6% amtsfreie Gemeinden 2023 2024 2025 bewilligt ausgezahlt bewilligt ausgezahlt bewilligt ausgezahlt € 10.169,14 € 10.169,14 € 12.378,73 € 12.378,73 € 5.961,34 € 0,00 € € 470.708,41 € 300.741,44 € 316.951,30 € 293.708,10 € 170.917,20 € 9.855,00 € 15.808,00 € 15.808,00 € 15.808,00 € 15.808,00 € 0,00 € 0,00 € € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € € 52.634,40 € 52.634,40 € 53.382,84 € 53.382,84 € 26.800,20 € 0,00 € 10.710,00 € 10.710,00 € 14.210,00 € 14.210,00 € 5.355,00 € 0,00 € 0,00 € 96.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € € 56.800,00 € 56.800,00 € 36.800,00 € 36.800,00 € 17.664,00 € 0,00 € € 13.600,00 € 13.600,00 € 13.600,00 € 12.703,08 € 6.800,00 € 0,00 € € 26.677,08 € 26.677,08 € 29.320,00 € 29.320,00 € 19.176,00 € 9.855,00 € € 34.200,00 € 34.200,00 € 34.200,00 € 34.200,00 € 17.100,00 € 0,00 € € 14.000,00 € 14.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 26.100,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 12.136,00 € 0,00 € € 33.100,00 € 33.100,00 € 30.700,00 € 30.700,00 € 15.300,00 € 0,00 € 46.700,00 € 9.133,45 € 46.700,00 € 26.264,20 € 23.350,00 € 0,00 € 18.978,93 € 15.729,93 € 26.230,46 € 26.230,46 € 14.536,00 € 0,00 € 0,00 € 25.400,00 € 18.348,58 € 16.000,00 € 14.089,52 € 12.700,00 € 0,00 € € 373.194,78 € 362.359,47 € 403.403,94 € 354.057,57 € 191.304,00 € 13.344,00 € 0,00 € 8.864,00 € 8.864,00 € 7.872,00 € 7.872,00 € 4.816,00 € 0,00 € 13.341,91 € 13.341,91 € 14.881,82 € 14.881,82 € 8.320,00 € 0,00 € € 50.800,00 € 50.800,00 € 50.800,00 € 50.800,00 € 25.400,00 € 0,00 € € 160.272,86 € 159.797,55 € 192.881,47 € 147.182,36 € 72.850,00 € 9.496,00 € € 41.800,00 € 31.440,00 € 41.800,00 € 39.198,88 € 20.880,00 € 0,00 € € 54.876,15 € 54.876,15 € 73.800,00 € 73.800,00 € 33.700,00 € 0,00 € € 11.360,00 € 11.360,00 € 5.140,00 € 4.093,86 € 12.640,00 € 0,00 € € 16.856,00 € 16.856,00 € 0,00 € 0,00 € 3.848,00 € 3.848,00 € € 15.023,86 € 15.023,86 € 16.228,65 € 16.228,65 € 8.850,00 € 0,00 € € 363.722,94 € 363.112,95 € 364.798,65 € 361.308,40 € 190.452,77 € 44.800,00 € € 0,00 € 0,00 € 14.095,86 € 14.095,86 € 14.450,00 € 0,00 € 36.600,00 € 36.600,00 € 18.299,70 € 5.600,00 € 13.790,00 € 13.790,00 € 4.210,00 € 4.210,00 € 9.120,00 € 0,00 € 56.100,00 € 56.100,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 27.300,00 € 27.300,00 € 15.950,00 € 12.459,75 € 5.420,00 € 0,00 € € 26.500,00 € 25.890,01 € 26.500,00 € 26.500,00 € 13.250,00 € 0,00 € € 25.127,04 € 25.127,04 € 25.199,94 € 25.199,94 € 10.100,00 € 10.100,00 € € 16.805,90 € 16.805,90 € 16.355,84 € 16.355,84 € 4.250,00 € 0,00 € 712,56 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € € 60.300,00 € 60.300,00 € 95.687,01 € 95.687,01 € 58.200,00 € 29.100,00 € 0,00 € 24.800,00 € 24.800,00 € 36.800,00 € 36.800,00 € 4.343,07 € 0,00 € € 67.000,00 € 67.000,00 € 67.800,00 € 67.800,00 € 33.500,00 € 0,00 € 6.720,00 € 0,00 € € 25.600,00 € 25.600,00 € 25.600,00 € 25.600,00 € 12.800,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 20.400,00 € 20.400,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € € 253.238,04 € 233.134,81 € 278.200,00 € 263.474,73 € 144.210,39 € 12.644,26 € 0,00 € 7.640,00 € 7.640,00 € 7.640,00 € 6.240,00 € 4.744,00 € 0,00 € 0,00 € 31.800,00 € 31.800,00 € 37.600,00 € 37.600,00 € 13.900,00 € 0,00 € € 39.347,20 € 39.347,20 € 60.800,00 € 60.423,38 € 30.400,00 € 6.344,26 € € 8.960,00 € 7.417,41 € 4.960,00 € 4.960,00 € 4.800,00 € 0,00 € € 109.197,00 € 90.636,36 € 129.600,00 € 116.651,35 € 64.710,00 € 0,00 € € 17.560,00 € 17.560,00 € 18.400,00 € 18.400,00 € 6.920,00 € 6.300,00 € € 19.200,00 € 19.200,00 € 19.200,00 € 19.200,00 € 9.600,00 € 0,00 € € 19.533,84 € 19.533,84 € 0,00 € 0,00 € 9.136,39 € 0,00 € € 382.563,93 € 382.563,93 € 433.979,48 € 418.799,22 € 192.300,00 € 32.449,00 € € 10.578,23 € 10.578,23 € 15.180,26 € 0,00 € 7.650,00 € 0,00 € € 65.400,00 € 65.400,00 € 72.600,00 € 72.600,00 € 32.700,00 € 0,00 € € 69.796,00 € 69.796,00 € 69.800,00 € 69.800,00 € 34.900,00 € 0,00 € € 23.200,00 € 23.200,00 € 46.859,52 € 46.859,52 € 11.600,00 € 5.800,00 € € 12.800,00 € 12.800,00 € 12.800,00 € 12.800,00 € 6.400,00 € 2.133,00 € € 10.500,00 € 10.500,00 € 10.500,00 € 10.500,00 € 5.250,00 € 0,00 € € 82.700,00 € 82.700,00 € 86.700,00 € 86.700,00 € 41.350,00 € 0,00 € € 13.040,00 € 13.040,00 € 13.040,00 € 13.040,00 € 6.700,00 € 0,00 € € 27.350,00 € 27.350,00 € 39.300,00 € 39.300,00 € 12.150,00 € 4.050,00 € € 37.199,70 € 37.199,70 € 37.199,70 € 37.199,70 € 18.600,00 € 18.600,00 € € 30.000,00 € 30.000,00 € 30.000,00 € 30.000,00 € 15.000,00 € 1.866,00 € € 399.333,39 € 380.440,48 € 430.169,82 € 416.369,82 € 214.699,60 € 59.270,00 € € 21.700,00 € 21.700,00 € 21.700,00 € 21.700,00 € 10.849,60 € 0,00 € € 14.100,00 € 14.100,00 € 14.100,00 € 11.500,00 € 7.050,00 € 0,00 € € 30.560,00 € 30.560,00 € 43.504,00 € 35.504,00 € 18.720,00 € 18.720,00 € € 11.200,00 € 11.200,00 € 11.200,00 € 11.200,00 € 5.600,00 € 0,00 € € 50.700,00 € 48.707,10 € 50.240,00 € 50.240,00 € 25.350,00 € 4.800,00 € € 73.080,00 € 56.180,00 € 76.200,00 € 73.000,00 € 38.500,00 € 19.250,00 € € 72.645,14 € 72.645,13 € 71.098,54 € 71.098,54 € 38.450,00 € 0,00 € € 19.700,00 € 19.700,00 € 23.450,00 € 23.450,00 € 9.850,00 € 0,00 € € 18.600,00 € 18.600,00 € 18.600,00 € 18.600,00 € 9.300,00 € 0,00 € € 33.000,00 € 33.000,00 € 33.000,00 € 33.000,00 € 16.500,00 € 16.500,00 € € 23.350,00 € 23.350,00 € 26.350,00 € 26.350,00 € 13.770,00 € 0,00 € € 30.698,25 € 30.698,25 € 40.727,28 € 40.727,28 € 20.760,00 € 0,00 € € 549.934,86 € 541.917,28 € 618.698,32 € 615.431,68 € 274.241,77 € 40.983,90 € € 74.400,00 € 74.400,00 € 74.400,00 € 74.400,00 € 37.200,00 € 0,00 € € 16.200,00 € 15.386,84 € 15.285,48 € 13.656,81 € 8.100,00 € 0,00 € € 21.200,00 € 21.200,00 € 21.200,00 € 21.200,00 € 10.600,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € € 100.000,00 € 97.125,28 € 104.600,00 € 104.600,00 € 45.963,77 € 18.733,90 € € 92.552,90 € 88.223,20 € 155.969,01 € 154.331,04 € 64.328,00 € 0,00 € € 78.000,00 € 78.000,00 € 78.000,00 € 78.000,00 € 39.000,00 € 0,00 € € 112.232,52 € 112.232,52 € 111.716,48 € 111.716,48 € 44.500,00 € 22.250,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € € 30.000,00 € 30.000,00 € 28.800,00 € 28.800,00 € 14.400,00 € 0,00 € € 25.349,44 € 25.349,44 € 28.727,35 € 28.727,35 € 10.150,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € € 6.315.272,00 € 5.923.151,97 € 6.490.973,09 € 6.249.641,13 € 3.150.929,22 € 288.109,88 € 159 167 170 82,4% 86,5% Förderbetrag 2021 2022 Verwaltungsbezirk (gerundet) bewilligt ausgezahlt bewilligt ausgezahlt Auflösung Amt Oder-Welse 25.03.2022 16.900,00 Bergholz Meyenburg (Eingliederung in Schwedt) Mark Landin (Eingliederung in Schwedt) Passow (Eingliederung in Schwedt) Pinnow (mitverwaltet durch Schwedt) Neues Budget Schwedt 190.300,00 € Auflösung Amt Neuhardenberg 01.01.2022 18.400,00 Gusow-Platkow --> Seelow Land 12.266,67 Neuhardenberg --> Seelow Land Märkische Höhe --> Märk. Schweiz 6.133,33 2023 2024 2025 bewilligt ausgezahlt bewilligt ausgezahlt bewilligt ausgezahlt Übersicht "Bewilligungsstand je Kommune" des Landesamtes für Soziales und Versorgung (LASV), Stand Richtlinie "Pflege vor Ort": Landkreise und kreisfreie Städte, Kapitel 07 070 / 633 93 Förderbetrag 2021 Verwaltungsbezirk (gerundet) bewilligt Kreisfreie Städte 600.000,00 € 32.571,60 € 14.496,00 € Brandenburg an der Havel, Stadt 150.000,00 € 0,00 € Cottbus, Stadt 150.000,00 € 18.075,60 € Frankfurt (Oder), Stadt 150.000,00 € 0,00 € Potsdam, Stadt 150.000,00 € Landkreis Barnim 150.000,00 € 11.526,25 € Landkreis Dahme-Spreewald 150.000,00 € 0,00 € Landkreis Elbe-Elster 150.000,00 € 13.400,00 € Landkreis Havelland 150.000,00 € 23.045,76 € Landkreis Märkisch-Oderland 150.000,00 € 0,00 € Landkreis Oberhavel 150.000,00 € 17.980,96 € Landkreis Oberspreewald-Lausitz 150.000,00 € 0,00 € Landkreis Oder-Spree 150.000,00 € 0,00 € Landkreis Ostprignitz-Ruppin 150.000,00 € 25.000,73 € Landkreis Potsdam-Mittelmark 150.000,00 € 0,00 € Landkreis Prignitz 150.000,00 € 0,00 € Landkreis Spree-Neiße 150.000,00 € 0,00 € Landkreis Teltow-Fläming 150.000,00 € 0,00 € Landkreis Uckermark 150.000,00 € 0,00 € Cottbus im Verbund 0,00 € (CB, SPN, EE, LDS, OSL) Insgesamt: 2.700.000,00 € 123.525,30 € 21.02.2025 2022 2023 2024 2025 ausgezahlt bewilligt ausgezahlt bewilligt ausgezahlt bewilligt ausgezahlt bewilligt ausgezahlt 1.220,94 € 277.399,07 € 143.017,00 € 379.454,15 € 357.127,33 € 323.111,38 € 322.461,31 € 114.492,32 € 0,00 € 0,00 € 58.480,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 71.788,14 € 30.550,20 € 100.735,29 € 84.327,47 € 87.789,18 € 87.139,11 € 39.492,32 € 0,00 € 1.220,94 € 101.700,00 € 101.700,00 € 150.000,00 € 150.000,00 € 150.000,00 € 150.000,00 € 75.000,00 € 0,00 € 0,00 € 45.430,93 € 10.766,80 € 128.718,86 € 122.799,86 € 85.322,20 € 85.322,20 € 0,00 € 0,00 € 11.526,25 € 9.979,58 € 9.979,58 € 61.192,80 € 56.702,82 € 70.488,64 € 61.022,06 € 27.069,54 € 0,00 € 0,00 € 53.565,76 € 53.565,76 € 67.242,58 € 67.242,58 € 85.866,86 € 85.866,86 € 42.940,68 € 0,00 € 6.000,00 € 32.200,00 € 28.100,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 13.532,11 € 51.261,48 € 51.261,48 € 111.971,03 € 100.934,76 € 113.228,68 € 90.352,19 € 12.520,00 € 12.520,00 € 0,00 € 64.000,00 € 0,00 € 72.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 17.980,96 € 69.816,71 € 69.816,71 € 62.289,33 € 33.979,14 € 58.480,00 € 42.929,26 € 25.600,00 € 0,00 € 0,00 € 37.840,00 € 10.281,60 € 54.600,00 € 51.008,16 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 100.000,00 € 57.164,69 € 75.000,00 € 0,00 € 25.000,73 € 53.972,51 € 53.972,51 € 97.394,78 € 97.394,78 € 107.731,52 € 107.731,52 € 75.000,00 € 0,00 € 0,00 € 104.760,06 € 78.333,69 € 100.825,18 € 71.571,56 € 118.177,66 € 89.655,76 € 47.180,03 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 43.262,73 € 43.262,73 € 36.714,51 € 18.357,26 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 30.600,00 € 30.600,00 € 81.900,00 € 81.900,00 € 60.000,00 € 0,00 € 0,00 € 122.688,00 € 62.688,00 € 126.400,00 € 73.240,00 € 128.760,00 € 105.148,20 € 73.350,00 € 6.000,00 € 0,00 € 19.205,34 € 19.205,34 € 125.643,34 € 125.643,34 € 113.611,97 € 102.337,41 € 58.052,30 € 0,00 € 0,00 € 132.711,40 € 16.958,17 € 132.711,40 € 76.123,53 € 117.652,60 € 85.836,02 € 60.000,15 € 0,00 € 75.260,99 € 1.029.399,91 € 597.179,84 € 1.422.324,59 € 1.141.568,00 € 1.462.272,04 € 1.275.668,01 € 707.919,53 € 36.877,26 € Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 58 des Abgeordneten Christian Dorst (BSW-Fraktion) Wiedereinführung einer Vermögensteuer Bis 1996 wurde in Deutschland eine Vermögensteuer desverfassungsgerichts wurde sie ausgesetzt, Geldvermögen und Immobilien- bzw. Betriebsvermögen mögensteuer als solche wurde aber nicht beanstandet, fassung. Ihre Nichterhebung seit 1997 bedeutet werden diejenigen geschont, die sich höhere mögensteuer ist nicht nur aus Gründen der Gerechtigkeit, matischen Gründen gerechtfertigt, denn Vermögen Eine Vermögensteuer mit progressivem Tarif, chenden Freibeträgen würde gewährleisten, menspiel mit anderen Steuern noch rentabel geführt ellen Bundestagswahlkampf 2025 spielt das steuer eine Rolle. Diese ist eine Ländersteuer, der Bund im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung Auch im Land Brandenburg fehlen für Bildung, tur, Sicherung der Daseinsvorsorge und viele wendigen finanziellen Mittel. Bisher ist es politisch schen einerseits wachsenden Defiziten bei Daseinsvorsorge fähigkeit und andererseits einer enormen Konzentration Ich frage die Landesregierung: Wie bewertet sie einer Vermögensteuer? Namens der Landesregierung beantwortet der Mündliche Anfrage wie folgt: In Zeiten, in der die Vermögensverteilung nach überwiegenden Bevölkerung in den letzten Jahren gen gewachsen sind, die derzeitige Ausgestaltung titionen - insbesondere in Bildung und Infrastruktur grundsätzlich alle Möglichkeiten geprüft und Staates zu stärken. Dazu gehört es auch, sich steuer auseinanderzusetzen. Ich stehe der Wiedereinführung einer reformierten positiv gegenüber: Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 erhoben. Nach einem Urteil des Bunweil in der Praxis ungleiche Maßstäbe für angewendet worden sind. Die Versie ist Teil der deutschen Finanzvereine Missachtung des Grundgesetzes. So Steuern am ehesten leisten können. Die Ver- sondern auch aus steuersystebesitzt eine eigene Leistungsfähigkeit. niedrigem Eingangssteuersatz und ausreidass kleinere Unternehmen auch im Zusamwerden können. Im Rahmen des aktu-Thema Wiedereinführung einer Vermögenderen Erträge den Ländern zukam, die aber bundeseinheitlich geregelt hatte. Gesundheit, eine leistungsfähige Infrastrukandere zukunftsweisende Aufgaben die notnicht gelungen, den Widerspruch zwi- und wirtschaftlicher Leistungsvon Vermögen aufzulösen. die Forderung nach der Wiedereinführung Minister der Finanzen und für Europa die wie vor sehr ungleich ist, das Vermögen der stagnierte, während sehr hohe Vermöder Schuldenbremse notwendige Inves-- erschwert, sollten meines Erachtens genutzt werden, um die Einnahmebasis des wieder verstärkt mit dem Thema Vermögen-Vermögensteuer aus folgenden Gründen 1. Die Erhebung der Vermögensteuer dient der teren Lastenverteilung. 2. Vermögen führt zu einer Stärkung der persönlichen Aufwendungen aus Arbeitseinkommen oder gensinhaber nicht erbracht werden. 3. Durch die Wiedereinführung einer reformierten mögen wieder einen gerechten Beitrag zur Verringerung Stärkung der Wirtschaft Deutschlands leisten. - 2 Steuergerechtigkeit und damit einer gerechwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. sonstigem Einkommen müssen vom Vermö-Vermögensteuer würden sehr große Versozialer Ungleichheiten und zur - Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 59 der Abgeordneten Dr. Daniela Oeynhausen (AfD-Fraktion) Mittel des „Paktes für Pflege“ für die „Pflege Am 31. März 2021 veröffentlichte das Ministerium Verbraucherschutz (MSGIV) eine Pressemitteilung, „Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen kommunaler 1 richtete. Für die „Richtlinie zur Förderung von Pflege vor Ort“ sollen jährlich 11,7 Millionen Euro Millionen für Ämter, amtsfreie Städte und Gemeinden und kreisfreie Städte. Die Richtlinie soll zum 30. Ich frage daher die Landesregierung: Mittel in krafttreten der Richtlinie bis zum 30. Juni 2025 das Land bereitgestellt? Bitte jährlich nach Gesamtbetrag schlüsseln analog der Antwort der Landesregierung der 7. Legislaturperiode der Abgeordneten Dr. Namens der Landesregierung beantwortet die Mündliche Anfrage wie folgt: Stand 21. Februar 2025 sind insgesamt 26 049 im Rahmen der Richtlinie „Pflege vor Ort“ bewilligt Die Mittelbewilligung für das jeweilige Förderjahr Ort“ beträgt: a) für Landkreise/kreisfreie Städte Jahr bewilligt 2021 123 525,30 Euro 2022 1 029 399,91 Euro 2023 1 422 324,59 Euro 2024 1 462 272,04 Euro 2025 707 919,53 Euro 1 Vgl. „Pakt für Pflege: Förderrichtlinie tritt in Kraft“, in: mitteilungen/detail/~31-03-2021-pakt-fuer-pflege-antraege-ab-1-april 06.07.2023. Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 vor Ort“ für die Kommunen für Soziales, Gesundheit, Integration und in der es über das Inkrafttreten seiner Pflegepolitik – Pflege vor Ort“ be-Maßnahmen kommunaler Pflegepolitik – zur Verfügung gestellt werden, davon neun und 2,7 Millionen Euro für Landkreise Juni 2025 auslaufen. welcher Höhe wurden bzw. werden seit Infür die „Pflege vor Ort“ den Kommunen durch sowie nach den Kommunen aufauf die mündliche Anfrage Nr. 2211 in Oeynhausen. Ministerin für Gesundheit und Soziales die 769,38 Euro in den Jahren 2021 bis 2025 worden. des Landesförderprogrammes „Pflege vor https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/presse/presse-(31.03.2021), abgerufen am 19 Anträge wurden bisher eingereicht und bewilligt, beteiligen sich im Förderzeitraum 18 von 18 Landkreisen/kreisfreien b) für Ämter und Gemeinden Jahr bewilligt 2021 821 432,60 Euro 2022 4 525 721,10 Euro 2023 6 315 272,00 Euro 2024 6 490 973,09 Euro 2025 3 150 929,22 Euro 170 von 193 antragsberechtigten Ämtern und sich im Förderzeitraum (rund 88 %). Im Verbund Anträge gestellt. c) insgesamt (a+b) Jahr bewilligt 2021 944.957,90 Euro 2022 5 555 121,01 Euro 2023 7 737 596,59 Euro 2024 7 953 245,13 Euro 2025 3 858 848,75 Euro Als Anlagen werden zwei Übersichten Stand 21. bewilligten Fördermittel im Rahmen der Richtlinie munen auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien angehörigen Gemeinden für die Jahre 2021 bis Anlage/n: 1. Übersicht "Bewilligungsstand je Kommune" sorgung (LASV), Stand 21.02.2025 2. Übersicht "Bewilligungsstand je Kommune" sorgung (LASV), Stand 21.02.2025 - 2 davon ein Antrag im Verbund. Damit Städten (100 %). Gemeinden/Verbandsgemeinden beteiligen mehrerer Ämter/Gemeinden wurden zwei Februar 2025 beigefügt, die die Höhe der „Pflege vor Ort“ für die jeweiligen Kom-Städte sowie auf der Ebene der kreis-2025 abbilden. des Landesamtes für Soziales und Verdes Landesamtes für Soziales und Ver-- Übersicht "Bewilligungsstand je Kommune" des Landesamtes Richtlinie "Pflege vor Ort": Landkreise und kreisfreie Städte, Kapitel Förderbetrag Verwaltungsbezirk Kreisfreie Städte 600.000,00 Brandenburg an der Havel, Stadt 150.000,00 Cottbus, Stadt 150.000,00 Frankfurt (Oder), Stadt 150.000,00 Potsdam, Stadt 150.000,00 Landkreis Barnim 150.000,00 Landkreis Dahme-Spreewald 150.000,00 Landkreis Elbe-Elster 150.000,00 Landkreis Havelland 150.000,00 Landkreis Märkisch-Oderland 150.000,00 Landkreis Oberhavel 150.000,00 Landkreis Oberspreewald-Lausitz 150.000,00 Landkreis Oder-Spree 150.000,00 Landkreis Ostprignitz-Ruppin 150.000,00 Landkreis Potsdam-Mittelmark 150.000,00 Landkreis Prignitz 150.000,00 Landkreis Spree-Neiße 150.000,00 Landkreis Teltow-Fläming 150.000,00 Landkreis Uckermark 150.000,00 Cottbus im Verbund (CB, SPN, EE, LDS, OSL) Insgesamt: 2.700.000,00 für Soziales und Versorgung (LASV), Stand 21.02.2025 07 070 / 633 93 2021 2022 2023 2024 2025 bewilligt bewilligt bewilligt bewilligt bewilligt € 32.571,60 € 277.399,07 € 379.454,15 € 323.111,38 € 114.492,32 € € 14.496,00 € 58.480,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € € 0,00 € 71.788,14 € 100.735,29 € 87.789,18 € 39.492,32 € 18.075,60 € 101.700,00 € 150.000,00 € 150.000,00 € 75.000,00 € € € 0,00 € 45.430,93 € 128.718,86 € 85.322,20 € 0,00 € € 11.526,25 € 9.979,58 € 61.192,80 € 70.488,64 € 27.069,54 € € 0,00 € 53.565,76 € 67.242,58 € 85.866,86 € 42.940,68 € € 13.400,00 € 32.200,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € € 23.045,76 € 51.261,48 € 111.971,03 € 113.228,68 € 12.520,00 € € 0,00 € 64.000,00 € 72.000,00 € 0,00 € 0,00 € € 17.980,96 € 69.816,71 € 62.289,33 € 58.480,00 € 25.600,00 € € 0,00 € 37.840,00 € 54.600,00 € 0,00 € 0,00 € € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 100.000,00 € 75.000,00 € € 25.000,73 € 53.972,51 € 97.394,78 € 107.731,52 € 75.000,00 € € 0,00 € 104.760,06 € 100.825,18 € 118.177,66 € 47.180,03 € € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 43.262,73 € 36.714,51 € € 0,00 € 0,00 € 30.600,00 € 81.900,00 € 60.000,00 € € 0,00 € 122.688,00 € 126.400,00 € 128.760,00 € 73.350,00 € € 0,00 € 19.205,34 € 125.643,34 € 113.611,97 € 58.052,30 € 0,00 € 132.711,40 € 132.711,40 € 117.652,60 € 60.000,15 € € 123.525,30 € 1.029.399,91 € 1.422.324,59 € 1.462.272,04 € 707.919,53 € Übersicht "Bewilligungsstand je Kommune" des Landesamtes für Soziales und Versorgung (LASV), Richtlinie "Pflege vor Ort": Ämter und Gemeinden, Kapitel 07 070 / 633 93 Förderbetrag Verwaltungsbezirk 2021 bewilligt Kreisfreie Städte 1.204.900,00 € 39.759,80 € Brandenburg an der Havel, Stadt 244.350,00 € Cottbus, Stadt 303.050,00 € Frankfurt (Oder), Stadt 217.650,00 € 12.331,80 € Potsdam, Stadt 439.850,00 € 27.428,00 € Landkreis Barnim 780.800,00 € 22.000,00 € Ahrensfelde 33.600,00 € 1.600,00 € Bernau bei Berlin, Stadt 177.300,00 € Eberswalde, Stadt 208.800,00 € Panketal 70.900,00 € Schorfheide 48.800,00 € 10.400,00 € 10.000,00 € Wandlitz 89.900,00 € Werneuchen, Stadt 28.400,00 € Biesenthal-Barnim 48.000,00 € Joachimsthal (Schorfheide) 27.200,00 € Britz-Chorin-Oderberg 47.900,00 € Landkreis Dahme-Spreewald 530.700,00 € 24.281,24 € Bestensee 22.700,00 € Eichwalde 21.600,00 € Heidesee 21.000,00 € Heideblick 9.600,00 € Königs Wusterhausen, Stadt 113.200,00 € 17.458,33 € Lübben (Spreewald), Stadt 53.900,00 € Luckau, Stadt 32.600,00 € Märkische Heide 13.100,00 € 6.822,91 € Mittenwalde, Stadt 22.700,00 € Schönefeld 25.000,00 € Schulzendorf 25.500,00 € Wildau 43.700,00 € Zeuthen 44.100,00 € Schenkenländchen 28.800,00 € Lieberose/Oberspreewald 25.200,00 € Unterspreewald 28.000,00 € Landkreis Elbe-Elster 398.400,00 € 65.524,28 € 9.730,68 € Verbandsgemeinde Liebenwerda 98.900,00 € Doberlug-Kirchhain, Stadt 32.800,00 € 32.800,00 € Elsterwerda, Stadt 32.700,00 € Finsterwalde, Stadt 72.700,00 € 9.392,00 € Herzberg (Elster), Stadt 33.700,00 € 11.313,80 € Röderland 14.700,00 € Schönewalde, Stadt 10.900,00 € Sonnewalde, Stadt 10.600,00 € Elsterland 16.000,00 € Kleine Elster (Niederlausitz) 18.700,00 € Plessa 23.200,00 € Schlieben 19.900,00 € 2.287,80 € Schradenland 13.600,00 € Landkreis Havelland 468.000,00 € 159.893,50 € Brieselang 24.500,00 € Dallgow-Döberitz 15.600,00 € 15.200,00 € 54.151,20 € Falkensee, Stadt 120.600,00 € Ketzin/Havel, Stadt 22.800,00 € 12.720,00 € 13.994,40 € Milower Land 14.800,00 € Nauen, Stadt 47.800,00 € 18.832,00 € Premnitz, Stadt 41.200,00 € 19.467,90 € Rathenow, Stadt 94.400,00 € 3.728,00 € Schönwalde-Glien 22.400,00 € Wustermark 17.900,00 € Friesack 21.800,00 € 21.800,00 € Nennhausen 10.900,00 € Rhinow 13.300,00 € Landkreis Märkisch-Oderland 769.900,00 € 69.260,29 € Altlandsberg, Stadt 26.800,00 € 4.000,00 € Bad Freienwalde (Oder), Stadt 58.800,00 € Stand 21.02.2025 2022 2023 2024 2025 bewilligt bewilligt bewilligt bewilligt 558.770,14 € 869.546,74 € 930.540,15 € 354.846,16 € 63.586,17 € 164.822,01 € 139.984,98 € 63.216,77 € 121.849,33 € 106.631,58 € 134.228,36 € 53.197,54 € 172.887,40 € 178.483,97 € 217.000,61 € 108.825,00 € 200.447,24 € 419.609,18 € 439.326,20 € 129.606,85 € 402.441,77 € 566.217,35 € 579.744,24 € 297.810,76 € 32.250,39 € 32.136,26 € 33.499,72 € 15.625,27 € 1.629,38 € 86.015,98 € 79.610,64 € 45.325,21 € 184.770,05 € 206.778,38 € 233.389,80 € 101.215,77 € 10.339,82 € 15.451,90 € 28.503,92 € 17.064,63 € 0,00 € 42.000,00 € 42.000,00 € 24.000,00 € 66.846,04 € 83.486,51 € 89.900,00 € 44.950,00 € 28.400,00 € 28.400,00 € 0,00 € 10.000,98 € 48.000,00 € 47.948,32 € 46.040,16 € 23.628,90 € 30.206,09 € 24.000,00 € 26.800,00 € 16.000,00 € 315.166,14 € 466.898,43 € 409.774,83 € 189.377,61 € 21.600,00 € 21.600,00 € 21.600,00 € 10.800,00 € 4.600,00 € 5.760,00 € 0,00 € 111.772,54 € 145.926,37 € 147.145,59 € 56.600,00 € 18.600,00 € 34.200,00 € 36.876,93 € 7.734,65 € 32.600,00 € 32.600,00 € 44.500,00 € 16.300,00 € 7.993,60 € 19.056,10 € 0,00 € 5.240,00 € 25.000,00 € 49.000,00 € 25.000,00 € 12.500,00 € 25.500,00 € 25.500,00 € 25.500,00 € 12.750,00 € 42.315,96 € 39.292,31 € 20.478,71 € 44.100,00 € 44.100,00 € 44.100,00 € 22.050,00 € 20.000,00 € 20.000,00 € 10.924,25 € 28.000,00 € 28.000,00 € 0,00 € 14.000,00 € 228.073,14 € 251.705,00 € 225.526,62 € 121.954,34 € 54.900,24 € 52.600,00 € 62.656,00 € 41.416,00 € 32.800,00 € 32.800,00 € 0,00 € 0,00 € 1.417,20 € 8.262,80 € 32.640,00 € 16.350,00 € 54.664,80 € 67.219,20 € 46.154,62 € 28.650,34 € 30.030,20 € 44.200,00 € 42.516,00 € 16.850,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 10.900,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 10.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 16.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 3.768,00 € 2.000,00 € 2.000,00 € 2.000,00 € 13.592,70 € 31.023,00 € 25.960,00 € 9.888,00 € 13.600,00 € 13.600,00 € 6.800,00 € 305.249,60 € 336.385,76 € 346.799,81 € 184.273,47 € 2.756,00 € 7.568,00 € 7.568,00 € 3.440,00 € 15.200,00 € 15.200,00 € 15.200,00 € 7.600,00 € 105.480,00 € 128.597,28 € 129.748,81 € 60.300,00 € 22.800,00 € 19.700,00 € 16.800,00 € 11.400,00 € 13.994,40 € 5.600,00 € 0,00 € 0,00 € 24.600,00 € 15.200,00 € 27.600,00 € 23.900,00 € 41.200,00 € 41.200,00 € 41.200,00 € 20.600,00 € 58.912,00 € 71.809,28 € 83.743,00 € 40.008,42 € 480,00 € 0,00 € 0,00 € 9.760,00 € 13.360,00 € 15.296,00 € 8.057,05 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1.376,00 € 1.904,00 € 2.568,00 € 10.547,20 € 16.295,20 € 7.740,00 € 6.400,00 € 239.506,70 € 294.150,93 € 337.718,94 € 198.727,03 € 9.600,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 19.748,70 € 31.227,40 € 45.457,10 € 29.395,52 € Förderbetrag Verwaltungsbezirk 2021 bewilligt Fredersdorf-Vogelsdorf 46.800,00 € Hoppegarten 71.100,00 € Letschin 20.900,00 € 20.900,00 € Müncheberg, Stadt 30.700,00 € Neuenhagen bei Berlin 67.500,00 € Petershagen/Eggersdorf 51.200,00 € Rüdersdorf bei Berlin 60.700,00 € Seelow, Stadt 25.300,00 € Strausberg, Stadt 136.000,00 € Wriezen, Stadt 28.400,00 € 4.880,00 € Falkenberg-Höhe 15.900,00 € 19.900,00 € Golzow 19.900,00 € Lebus 18.500,00 € Märkische Schweiz 37.133,33 € (zzgl. 1/3 von Neuhardenberg = 6.133,33 €) Neuhardenberg (Auflösung 18.400,00 €) 0,00 € Seelow-Land 28.166,67 € (zzgl. 2/3 von Neuhardenberg = 12.266,67 €) Barnim-Oderbruch 26.100,00 € 19.580,29 € Landkreis Oberhavel 749.000,00 € 34.700,00 € Birkenwerder 25.500,00 € Fürstenberg/Havel, Stadt 25.300,00 € 8.000,00 € Glienicke/Nordbahn 38.600,00 € Hennigsdorf, Stadt 123.400,00 € Hohen Neuendorf, Stadt 100.700,00 € Kremmen, Stadt 25.300,00 € Leegebruch 19.300,00 € Liebenwalde, Stadt 16.700,00 € Löwenberger Land 28.100,00 € 5.200,00 € Mühlenbecker Land 36.000,00 € Oberkrämer 24.900,00 € 21.500,00 € Oranienburg, Stadt 162.300,00 € Velten, Stadt 31.600,00 € Zehdenick, Stadt 56.100,00 € Gransee und Gemeinden 35.200,00 € Landkreis Oberspreewald-Lausitz 400.600,00 € 18.728,80 € Calau, Stadt 28.300,00 € Großräschen, Stadt 32.300,00 € Lauchhammer, Stadt 62.100,00 € Lübbenau/Spreewald, Stadt 64.000,00 € Schipkau 23.500,00 € Schwarzheide, Stadt 17.000,00 € Senftenberg, Stadt 88.500,00 € 18.728,80 € Vetschau/Spreewald, Stadt 26.500,00 € Altdöbern 17.200,00 € Ortrand 19.900,00 € Ruhland 21.300,00 € Landkreis Oder-Spree 735.200,00 € 49.649,88 € Beeskow, Stadt 35.900,00 € Eisenhüttenstadt, Stadt 145.700,00 € 2.500,00 € Erkner, Stadt 54.500,00 € 9.249,88 € Friedland, Stadt 11.900,00 € Fürstenwalde/Spree, Stadt 115.300,00 € Grünheide (Mark) 36.800,00 € Rietz-Neuendorf 13.600,00 € Schöneiche bei Berlin 54.500,00 € 6.000,00 € Storkow (Mark), Stadt 34.200,00 € Tauche 14.000,00 € Woltersdorf 28.600,00 € 1.200,00 € Brieskow-Finkenheerd 26.100,00 € Neuzelle 24.500,00 € 30.700,00 € Odervorland 30.700,00 € Scharmützelsee 46.700,00 € Schlaubetal 36.800,00 € Spreenhagen 25.400,00 € Landkreis Ostprignitz-Ruppin 460.800,00 € 24.350,60 € Fehrbellin 34.700,00 € 2022 2023 2024 2025 bewilligt bewilligt bewilligt bewilligt 33.095,38 € 20.900,00 € 41.800,00 € 20.900,00 € 10.450,00 € 40.480,00 € 13.779,00 € 13.779,00 € 0,00 € 25.300,00 € 25.300,00 € 38.532,31 € 16.650,00 € 1.128,00 € 6.811,20 € 43.017,20 € 40.619,46 € 28.400,00 € 28.400,00 € 28.400,00 € 14.200,00 € 39.800,00 € 39.800,00 € 39.800,00 € 9.950,00 € 8.050,00 € 17.700,00 € 18.500,00 € 9.250,00 € 20.000,00 € 37.133,33 € 37.133,33 € 18.566,67 € 0,00 € 3.500,00 € 26.100,00 € 52.200,00 € 52.200,00 € 13.050,00 € 428.740,73 € 521.002,06 € 560.701,86 € 286.967,79 € 1.603,60 € 17.600,00 € 17.600,00 € 3.840,00 € 26.560,00 € 30.080,00 € 24.720,00 € 15.840,00 € 67.273,70 € 120.565,46 € 74.400,00 € 26.601,60 € 61.578,65 € 63.495,68 € 80.931,16 € 42.723,24 € 8.800,00 € 8.800,00 € 20.240,00 € 10.120,00 € 15.440,00 € 7.720,00 € 13.700,00 € 16.000,00 € 8.000,00 € 2.000,00 € 2.400,00 € 4.000,00 € 4.416,00 € 17.244,78 € 29.336,18 € 30.278,70 € 15.816,95 € 24.900,00 € 12.450,00 € 162.300,00 € 162.300,00 € 162.300,00 € 81.150,00 € 25.280,00 € 8.000,00 € 0,00 € 12.640,00 € 56.100,00 € 64.724,74 € 56.100,00 € 28.050,00 € 33.792,00 € 17.600,00 € 166.989,38 € 216.669,38 € 253.965,13 € 138.846,33 € 7.487,33 € 25.840,00 € 32.296,69 € 30.132,00 € 15.216,00 € 24.680,00 € 55.789,39 € 62.040,00 € 30.886,46 € 25.246,40 € 16.165,36 € 37.807,20 € 23.295,20 € 23.500,00 € 23.500,00 € 11.750,00 € 1.760,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 86.305,60 € 78.748,80 € 88.107,20 € 44.250,00 € 3.157,38 € 10.169,14 € 12.378,73 € 5.961,34 € 207.597,17 € 470.708,41 € 316.951,30 € 170.917,20 € 15.808,00 € 15.808,00 € 0,00 € 15.820,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 45.250,12 € 52.634,40 € 53.382,84 € 26.800,20 € 10.710,00 € 14.210,00 € 5.355,00 € 0,00 € 96.000,00 € 0,00 € 0,00 € 36.800,00 € 56.800,00 € 36.800,00 € 17.664,00 € 7.500,00 € 13.600,00 € 13.600,00 € 6.800,00 € 18.987,05 € 26.677,08 € 29.320,00 € 19.176,00 € 34.200,00 € 34.200,00 € 34.200,00 € 17.100,00 € 14.000,00 € 14.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 26.100,00 € 0,00 € 12.136,00 € 35.040,00 € 33.100,00 € 30.700,00 € 15.300,00 € 46.700,00 € 46.700,00 € 23.350,00 € 18.978,93 € 26.230,46 € 14.536,00 € 0,00 € 25.400,00 € 16.000,00 € 12.700,00 € 213.048,54 € 373.194,78 € 403.403,94 € 191.304,00 € 0,00 € 8.864,00 € 7.872,00 € 4.816,00 € Förderbetrag Verwaltungsbezirk 2021 bewilligt Heiligengrabe 18.400,00 € Kyritz, Stadt 50.800,00 € 6.152,00 € Neuruppin, Stadt 145.700,00 € 840,00 € Rheinsberg, Stadt 41.800,00 € Wittstock/Dosse, Stadt 67.400,00 € Wusterhausen/Dosse 26.900,00 € 3.600,00 € Lindow (Mark) 22.500,00 € Neustadt (Dosse) 34.900,00 € Temnitz 17.700,00 € 13.758,60 € Landkreis Potsdam-Mittelmark 537.800,00 € 39.562,80 € Beelitz, Stadt 28.900,00 € 800,00 € Bad Belzig, Stadt 36.600,00 € Groß Kreutz (Havel) 18.500,00 € Kleinmachnow 56.100,00 € Kloster Lehnin 30.100,00 € Michendorf 26.500,00 € 20.000,00 € Nuthetal 20.200,00 € 6.596,80 € Schwielowsee 28.600,00 € Seddiner See 8.500,00 € 4.016,00 € Stahnsdorf 27.100,00 € Teltow, Stadt 60.300,00 € Treuenbrietzen, Stadt 24.800,00 € Werder (Havel), Stadt 67.500,00 € Wiesenburg/Mark 14.000,00 € Beetzsee 17.900,00 € Brück 25.600,00 € 8.150,00 € Niemegk 12.000,00 € Wusterwitz 14.200,00 € Ziesar 20.400,00 € Landkreis Prignitz 426.100,00 € 13.700,00 € Groß Pankow (Prignitz) 15.100,00 € Gumtow 16.300,00 € Karstädt 27.800,00 € Perleberg, Stadt 60.800,00 € Plattenburg 14.200,00 € Pritzwalk, Stadt 63.000,00 € 5.220,00 € Wittenberge, Stadt 129.600,00 € Bad Wilsnack/Weisen 32.400,00 € 8.480,00 € Lenzen-Elbtalaue 26.400,00 € Meyenburg 19.500,00 € Putlitz-Berge 21.000,00 € Landkreis Spree-Neiße 384.600,00 € 17.607,51 € Drebkau, Stadt 15.300,00 € 14.167,51 € Forst (Lausitz), Stadt 65.400,00 € Guben, Stadt 69.800,00 € Kolkwitz 23.200,00 € Neuhausen 12.800,00 € Schenkendöbern 10.500,00 € 3.440,00 € Spremberg, Stadt 82.700,00 € Welzow, Stadt 13.400,00 € Burg (Spreewald) 24.300,00 € Döbern-Land 37.200,00 € Peitz 30.000,00 € Landkreis Teltow-Fläming 515.400,00 € 75.613,90 € Am Mellensee 21.700,00 € Baruth/Mark, Stadt 14.100,00 € 5.940,00 € Blankenfelde-Mahlow 68.000,00 € 288,00 € Großbeeren 14.000,00 € Jüterbog, Stadt 50.700,00 € 5.000,00 € 5.000,00 € Luckenwalde, Stadt 77.000,00 € Ludwigsfelde, Stadt 76.900,00 € 7.156,80 € Niedergörsdorf 19.700,00 € Nuthe-Urstromtal 18.600,00 € Rangsdorf 33.000,00 € 16.500,00 € Trebbin, Stadt 27.600,00 € 29.700,00 € Zossen, Stadt 51.900,00 € 6.029,10 € 2022 2023 2024 2025 bewilligt bewilligt bewilligt bewilligt 0,00 € 13.341,91 € 14.881,82 € 8.320,00 € 50.703,90 € 50.800,00 € 50.800,00 € 25.400,00 € 41.255,08 € 160.272,86 € 192.881,47 € 72.850,00 € 11.440,00 € 41.800,00 € 41.800,00 € 20.880,00 € 37.037,53 € 54.876,15 € 73.800,00 € 33.700,00 € 26.900,00 € 11.360,00 € 5.140,00 € 12.640,00 € 29.268,00 € 16.856,00 € 0,00 € 3.848,00 € 16.444,03 € 15.023,86 € 16.228,65 € 8.850,00 € 228.542,52 € 363.722,94 € 364.798,65 € 190.452,77 € 23.120,00 € 0,00 € 14.095,86 € 14.450,00 € 36.600,00 € 18.299,70 € 13.790,00 € 4.210,00 € 9.120,00 € 56.100,00 € 0,00 € 0,00 € 27.300,00 € 15.950,00 € 5.420,00 € 26.500,00 € 26.500,00 € 26.500,00 € 13.250,00 € 14.310,88 € 25.127,04 € 25.199,94 € 10.100,00 € 21.871,70 € 16.805,90 € 16.355,84 € 4.250,00 € 2.400,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 47.139,94 € 60.300,00 € 95.687,01 € 58.200,00 € 6.200,00 € 24.800,00 € 36.800,00 € 4.343,07 € 61.400,00 € 67.000,00 € 67.800,00 € 33.500,00 € 6.720,00 € 25.600,00 € 25.600,00 € 25.600,00 € 12.800,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 20.400,00 € 0,00 € 0,00 € 108.509,06 € 253.238,04 € 278.200,00 € 144.210,39 € 0,00 € 7.640,00 € 7.640,00 € 4.744,00 € 0,00 € 31.800,00 € 37.600,00 € 13.900,00 € 44.744,96 € 39.347,20 € 60.800,00 € 30.400,00 € 3.908,00 € 8.960,00 € 4.960,00 € 4.800,00 € 40.230,00 € 109.197,00 € 129.600,00 € 64.710,00 € 10.608,00 € 17.560,00 € 18.400,00 € 6.920,00 € 6.800,00 € 19.200,00 € 19.200,00 € 9.600,00 € 2.218,10 € 19.533,84 € 0,00 € 9.136,39 € 380.217,93 € 382.563,93 € 433.979,48 € 192.300,00 € 11.278,23 € 10.578,23 € 15.180,26 € 7.650,00 € 65.400,00 € 65.400,00 € 72.600,00 € 32.700,00 € 69.800,00 € 69.796,00 € 69.800,00 € 34.900,00 € 23.200,00 € 23.200,00 € 46.859,52 € 11.600,00 € 12.800,00 € 12.800,00 € 12.800,00 € 6.400,00 € 10.500,00 € 10.500,00 € 10.500,00 € 5.250,00 € 82.700,00 € 82.700,00 € 86.700,00 € 41.350,00 € 13.040,00 € 13.040,00 € 13.040,00 € 6.700,00 € 24.300,00 € 27.350,00 € 39.300,00 € 12.150,00 € 37.199,70 € 37.199,70 € 37.199,70 € 18.600,00 € 30.000,00 € 30.000,00 € 30.000,00 € 15.000,00 € 315.005,28 € 399.333,39 € 430.169,82 € 214.699,60 € 22.938,98 € 21.700,00 € 21.700,00 € 10.849,60 € 14.100,00 € 14.100,00 € 14.100,00 € 7.050,00 € 5.840,00 € 30.560,00 € 43.504,00 € 18.720,00 € 8.000,00 € 11.200,00 € 11.200,00 € 5.600,00 € 50.700,00 € 50.700,00 € 50.240,00 € 25.350,00 € 62.000,00 € 73.080,00 € 76.200,00 € 38.500,00 € 41.141,90 € 72.645,14 € 71.098,54 € 38.450,00 € 17.460,00 € 19.700,00 € 23.450,00 € 9.850,00 € 10.400,00 € 18.600,00 € 18.600,00 € 9.300,00 € 16.500,00 € 33.000,00 € 33.000,00 € 16.500,00 € 25.500,00 € 23.350,00 € 26.350,00 € 13.770,00 € 40.424,40 € 30.698,25 € 40.727,28 € 20.760,00 € Förderbetrag Verwaltungsbezirk 2021 bewilligt Dahme/Mark 42.200,00 € Landkreis Uckermark 637.800,00 € 166.800,00 € Angermünde, Stadt 74.400,00 € Boitzenburger Land 16.200,00 € 16.200,00 € Lychen, Stadt 21.200,00 € Nordwestuckermark 18.100,00 € 18.100,00 € Prenzlau, Stadt 104.600,00 € Schwedt/Oder, Stadt (zzgl. Amt Oder Welse) 190.300,00 € 3.600,00 € Templin, Stadt 91.800,00 € 48.000,00 € Uckerland (ab 2022 im Verbund = 89.000 €) 12.200,00 € 12.200,00 € Brüssow (Uckermark) 23.500,00 € 23.500,00 € 10.000,00 € Gartz (Oder) 30.000,00 € Gerswalde 20.300,00 € 35.200,00 € Gramzow 35.200,00 € Oder-Welse (Auflösung) Budget 16.900,00 € 0,00 € Insgesamt: 9.000.000,00 € 821.432,60 € Anzahl: 193 61 amtsfreie Gemeinden Auflösung Amt Oder-Welse 25.03.2022 16.900,00 Bergholz Meyenburg (Eingliederung in Schwedt) Mark Landin (Eingliederung in Schwedt) Passow (Eingliederung in Schwedt) Pinnow (mitverwaltet durch Schwedt) Neues Budget Schwedt 190.300,00 € Auflösung Amt Neuhardenberg 01.01.2022 18.400,00 Gusow-Platkow --> Seelow Land 12.266,67 Neuhardenberg --> Seelow Land Märkische Höhe --> Märk. Schweiz 6.133,33 2022 2023 2024 2025 bewilligt bewilligt bewilligt bewilligt 427.863,00 € 549.934,86 € 618.698,32 € 274.241,77 € 40.000,00 € 74.400,00 € 74.400,00 € 37.200,00 € 16.200,00 € 16.200,00 € 15.285,48 € 8.100,00 € 21.200,00 € 21.200,00 € 21.200,00 € 10.600,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 80.270,00 € 100.000,00 € 104.600,00 € 45.963,77 € 19.840,00 € 92.552,90 € 155.969,01 € 64.328,00 € 88.128,00 € 78.000,00 € 78.000,00 € 39.000,00 € 111.925,00 € 112.232,52 € 111.716,48 € 44.500,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 30.000,00 € 30.000,00 € 28.800,00 € 14.400,00 € 20.300,00 € 25.349,44 € 28.727,35 € 10.150,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 4.525.721,10 € 6.315.272,00 € 6.490.973,09 € 3.150.929,22 € 142 159 167 170 Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 60 des Abgeordneten Steeven Bretz (CDU-Fraktion) Besuch des Ministers der Finanzen und für Ausweislich der Terminankündigung der Landesregierung und für Europa, Robert Crumbach, am 17. Februar sche Woche in Brüssel teil. Ich frage die Landesregierung: Welche Erkenntnisse des Ministers beziehungsweise welche konkreten Brandenburg? Namens der Landesregierung beantwortet der Mündliche Anfrage wie folgt: Als Mitglied des Bundesrates habe ich kürzlich men mit dem Sejm und dem Senat der Republik mentarischen Woche in Brüssel teilgenommen. chen, haushaltspolitischen und sozialen Fragen Bestimmendes Thema waren Forderungen, und ihre Verteidigungskapazitäten auszubauen, men künftig finanziert werden sollen. An die Vertreter der nationalen Parlamente der Appell, sich bei ihren Regierungen für neue Eigenmittel nannten Themenfelder einzusetzen. Im Rahmen der Diskussionen zum künftigen für unser Land die Ausgestaltung der Kohäsionspolitik ich mich in der Sitzung des Haushaltausschusses Serafin gegen den von der Europäischen Kommission pro Mitgliedstaat in der nächsten Förderperiode dass die deutschen Länder auch künftig programmieren können. Zudem habe ich die überbordenden Verwaltungsvorschriften kommissar dazu aufgerufen, Rechnungsprüfungen zu begrenzen. Kommissar Serafin erklärte zu grenzung des Audits über einen leistungsorientierten Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 Europa in Brüssel nahm der Minister der Finanzen 2025 an der Europäische Parlamentari- und Ergebnisse brachte der Besuch Folgen ergeben sich daraus für das Land Minister der Finanzen und für Europa die an der vom Europäischen Parlament zusam-Polen organisierten Europäischen Parla-Es wurde über die aktuellen wirtschaftlidebattiert. die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken sowie Überlegungen, wie diese MaßnahEU-Mitgliedstaaten erging aus Brüssel der der EU zur Finanzierung der vorgemehrjährigen Finanzrahmen ab 2028 nimmt die zentrale Rolle ein. Hierzu habe gegenüber EU-Haushaltskommissar vorgelegten Vorschlag eines Plans (single plan) ausgesprochen und gefordert, ihre regionalen EU-Förderprogramme moniert und den Haushaltsder EU künftig auf Betrug und Korruption den Rechnungsprüfungen, dass er diese Be-Ansatz erzielen möchte. Des Weiteren habe ich mich am Rande der Konferenz des Handelsausschusses des Europäischen Parlaments, angesichts der von Präsident Trump angedrohten hungen zwischen der EU und den Vereinigten Die EU versucht derzeit, einen drohenden Handelsstreit aber im Notfall zu entsprechenden Gegenzöllen, von Trump, bereit. - 2 mit dem langjährigen Vorsitzenden Bernd Lange, getroffen und mich Zölle über den Stand der Handelsbezie-Staaten von Amerika informiert. durch Gespräche abzuwenden, ist wie schon unter der ersten Präsidentschaft - Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 61 des Abgeordneten Dennis Hohloch (AfD-Fraktion) Rückkauf des Areals des ehemaligen Landtages Das Areal des ehemaligen Potsdamer Landtages Volksmund „Kreml“ genannt) wurde durch das damaligen Finanzministers Görke (Die Linke) men Sanus AG verkauft, dessen gestellter Bauantrag 2 dam abgelehnt worden ist. Ich frage die Landesregierung: Macht das Land einbarten Rückkaufsrecht Gebrauch? Namens der Landesregierung beantwortet die die Mündliche Anfrage wie folgt: Die Ausübung des Wiederkaufrechts für das Grundstück ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Die zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem erarbeitet. Im Hinblick auf die bei Verkauf erfolgte Befassung Finanzen (AHF) ist vorgesehen, den AHF in weitere Vorgehen zu unterrichten. Zum Schutz der Rechtsposition des Landes weiterführenden Äußerungen abgesehen. 1 Vgl. PNN-Online v. 21.07.2015 zu „Ehemaliger Landtag damer ‚Kremls‘“, https://www.tagesspiegel.de/potsdam/landeshauptstadt/streit-um-verkauf-des-potsdamerkremls-7225003.html, abgerufen am 19.02.2025. 2 Vgl. rbb24-Online v. 20.11.2024 zu „Bauantrag für Sanierung https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2024/11/brandenburg-potsdam-brauhausberg-kreml-landtagsgebaeude-investor-bauantrag-abgelehnt.html, abgerufen Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 auf dem Brauhausberg in Potsdam auf dem Potsdamer Brauhausberg (im Land Brandenburg noch unter der Ägide des 1 an das private Berliner Immobilienunternehzwischenzeitlich durch die Stadt Pots-Brandenburg von seinem vertraglich ver-Ministerin des Innern und für Kommunales Am Havelblick 8 („Alter Landtag“) rechtliche Bewertung für eine Entscheidung Vertrag aus dem Jahr 2015 wird derzeit des Ausschusses für Haushalt und einer der kommenden Sitzungen über das wird vor einer Entscheidungsfindung von auf dem Brauhausberg: Streit um Verkauf des Potsdes früheren Landtagsgebäudes abgelehnt“, am 19.02.2025 Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 62 der Abgeordneten Melanie Matzies-Köhler (BSW-Fraktion) Umsetzung des Gewalthilfegesetzes in Brandenburg Das jetzt vom Bundesrat verabschiedete Gewalthilfegesetz Bedarf orientiertes Hilfesystem für Frauen und gesetzlich geregelt, dass gewaltbetroffene Frauen minierungsfreien Rechtsanspruch haben auf schlechtsspezifischer Gewalt. Ich frage die Landesregierung: Was plant sie, stellen für gewaltbetroffene Frauen und Kinder, helfen? Namens der Landesregierung beantwortet die Mündliche Anfrage wie folgt: Das vom Bundesrat am 14. Februar 2025 Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und Gewalthilfegesetz, hat das Ziel, künftig bundesweit verlässliche Frauenhilfeinfrastruktur sicherzustellen. und ihren Kindern soll ein kosten- und diskriminierungsfreier und Beratung bei häuslicher und geschlechtsspezifischer Die Länder stehen in der Verantwortung, das und die Kosten dafür zu tragen, abzüglich der Trotz deutlicher Ausbaubemühungen in den derzeitige Angebot an Schutzeinrichtungen, nicht ausreichend. Das bestehende Brandenburger Betroffenen Schutz und Hilfe bieten. Besonders wie zum Beispiel Frauen mit Behinderungen Zugang zu Schutz- und Beratungsangeboten Die vorhandenen Schutzhäuser, ihr Raumangebot entsprechen nicht dem Bedarf. Die Brandenburger von Gewalt betroffenen Frauen und Kindern Schutz wäre etwa doppelt so hoch. Das Land verfügt Konvention des Europarats fordert 258 Familienplätze Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 soll auch in Brandenburg ein am ihre Kinder sichern. Erstmals wird bundes- und ihre Kinder einen kosten- und diskri-Schutz und Beratung bei häuslicher und geum den Schutzeinrichtungen und Beratungsdie jetzt in einer kritischen Situation sind, zu Ministerin für Gesundheit und Soziales die verabschiedete Gesetz für ein verlässliches häuslicher Gewalt, das sogenannte eine bedarfsgerechte, vergleichbare und Allen von Gewalt betroffenen Frauen Rechtsanspruch auf Schutz Gewalt gewährt werden. Bundesgesetz landesrechtlich umzusetzen vom Bund bereitgestellten Mittel. vergangenen Jahren ist in Brandenburg das Beratungsstellen und Präventionsangeboten Frauenhilfesystem kann nicht allen für Menschen mit besonderen Bedarfen, oder psychischen Erkrankungen, ist der schwierig. und ihre personellen Kapazitäten Frauenhäuser bieten jährlich ca. 1 000 in akuter Bedrohungslage. Der Bedarf aktuell über 134 Familienplätze. Die Istanbulfür Brandenburg. Insbesondere angesichts der steten Zunahme prägter Handlungsbedarf. Laut der Polizeilichen 6 700 Menschen im Land Brandenburg Opfer waren weibliche Opfer. Zudem übernehmen die Frauenhäuser auch zusätzliche und lokale Netzwerkfunktionen, für die es in tungs- und Interventionsstellen gibt. Diese Bündelung gen zwar zu einer breiten Fachkompetenz, aber Neben weiteren Frauenhäusern benötigt das Beratungsstellen zu häuslicher Gewalt, sexueller spezifisch gegen Frauen gerichteter Gewalt. Eine ventionsstellen für häusliche Gewalt im Flächenland onsstellen entlastet die Frauenhäuser, greift frühzeitig Stärkung der Schnittstelle zwischen Polizei, Opferhilfeangeboten, amt und Täterarbeit. Bislang ist Brandenburg stellen. Mit einer landesweiten Implementierung zes werden Wiederholungstaten verhindert und geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt chendeckende Versorgung mit Angeboten der maßnahme im Kontext häuslicher Gewalt. Die orte zur Täterarbeit können die Versorgung des Mit dem Gewalthilfegesetz gibt es nun einen auf den Ausbau eines verlässlichen Frauenhilfesystems hinwirkt. Es besteht damit die Verpflichtung, eine häusern, Fachberatungsstellen sowie Präventionsangeboten Die Landesregierung wird die Gesetzesumsetzung Akteure im Land vorbereiten. Auf dieser Grundlage planung und ein Finanzierungskonzept erarbeitet tragsverhandlungen mit dem Bund zum Bundesfinanzanteil Ab dem Jahr 2027 kann Brandenburg die Bundesfinanzmittel lung über das Finanzausgleichsgesetz (FAG) erreichen erst ab 2030 den Maximalbetrag. Gleichwohl burg bereits früher beginnen, um mit hinreichenden diskriminierungsfreien Zugang zu Schutz und 01.01.2032 zu gewährleisten. - 2 häuslicher Gewalt besteht insoweit ausge-Kriminalstatistik wurden im Jahr 2023 fast häuslicher Gewalt, mehr als 4 600 davon Aufgaben wie Notrufe, Beratungen anderen Bundesländern spezielle Fachberavon Aufgaben führt in den Einrichtunauch zu Überlastungen. Land Brandenburg daher auch spezifizierte Gewalt und anderen Formen geschlechtsbesondere Funktion können künftig Intereinnehmen. Die Arbeit der Interventiin die Gewaltspirale ein und dient zur Frauenhäusern, Jugenddas einzige Bundesland ohne Interventionsdieses koordinierenden, proaktiven Ansatwird das gesamte Hilfesystem im Kontext nachhaltig gestärkt. Zudem wäre die flä-Täterarbeit eine wesentliche Präventionsmomentan drei vorhandenen Angebotsstand-Flächenlandes nicht leisten. bundesweit einheitlichen Rechtsrahmen, der unter Nutzung von Bundesmitteln bedarfsgerechte Versorgung mit Frauenim Land zu schaffen. dieses Jahr unter Beteiligung wichtiger sollen 2026 eine Bestandsentwicklungswerden, die als Voraussetzung für die Verfür Brandenburg dienen. aus der Umsatzsteuerverteierhalten. Diese sind allerdings gestaffelt und muss der Ausbau im Land Branden-Strukturen einen flächendeckenden und Beratung im Sinne des Rechtsanspruchs ab - Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 63 des Abgeordneten Wilko Möller (AfD-Fraktion) Machbarkeitsstudie zum Standort des im ningszentrums der Polizei Das Ministerium des Innern und für Kommunales ren einen geeigneten Standort für ein Einsatztrainingszentrum burg. Die ursprünglich in Frage kommenden wurden nach Auswertung der eingeholten Machbarkeitsstudien 1 für nicht geeignet bzw. zu teuer befunden. Nunmehr schuss für Inneres und Kommunales am 14. Standort im Landkreis Barnim gefunden und eine durchgeführt werde. Ich frage die Landesregierung: Wann ist mit dem geplante Einsatztrainingszentrum im Landkreis Namens der Landesregierung beantwortet die die Mündliche Anfrage wie folgt: Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 wurde durch Liegenschaften und Bau (BLB) die PD - Berater baufachlichen und immobilienwirtschaftlichen beauftragt. Mit einem Ergebnis rechnen wir im 1 Vgl. MAz-Online v. 10.06.2022 zu „Jüterbog: Antiterrorzentrum https://www.maz-online.de/lokales/teltow-flaeming/jueterbog/forst-zinna-bei-jueterbog-wird-doch-kein-antiterrorzentrum-fuer-brandenburgs-polizei-6I2VNBLWY56UCJDM27ABH3QBC4.html, Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 Landkreis Barnim geplanten Einsatztraisucht nunmehr schon seit mehreren Jahder Polizei im Land Branden-Standorte in Frankfurt (Oder) und Jüterbog aus verschiedenen Gründen hat die Innenministerin Lange im Aus-Januar 2025 berichtet, dass ein geeigneter Machbarkeitsstudie über die Geeignetheit Ergebnis der Machbarkeitsstudie über das Barnim zu rechnen? Ministerin des Innern und für Kommunales den Brandenburgischen Landesbetrieb für der öffentlichen Hand GmbH mit einer Bestandsaufnahme bzw. Machbarkeitsstudie Laufe dieses Jahres. in Forst Zinna ist vom Tisch“, abgerufen am 20.02.2025. Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 64 der Abgeordneten Ellen Fährmann (CDU-Fraktion) Projekte „Pflege vor Ort“ müssen weitergehen In dem Schreiben vom Landesamt für Soziales ruar 2025 an die Landrätinnen und Landräte sowie der Pakt für Pflege weitergeführt werden soll. dass - sofern die notwendigen Haushaltsmittel rung der Aktivitäten der Kommunen bei „Pflege einer Förderrichtlinie erfolgt. (…)“ Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: alle der über 600 Projekte von „Pflege vor Ort“ Namens der Landesregierung beantwortet die Mündliche Anfrage wie folgt: Die zentrale Voraussetzung für die Weiterführung Weiterführung der gemeinsamen Förderung von wir, wie Sie wissen, entsprechende Finanzmittel Da aber nicht die Landesregierung den Landeshaushalt kann ich als Mitglied der Landesregierung in dieser Was ich aber zusagen kann, ist, dass wir im Ministerium treffen, bei grünem Licht durch den Landtag schnell um eine möglichst nahtlose Weiterführung der Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 und Versorgung (LASV) vom 3. Feb-Oberbürgermeister wird informiert, dass Hier heißt es: „Es ist davon auszugehen, zur Verfügung gestellt werden - die Fördevor Ort“ zunächst weiterhin auf Grundlage Kann sie verbindlich zusagen, dass weitergeführt werden können? Ministerin für Gesundheit und Soziales die der Projekte von „Pflege vor Ort“ ist die Land und Kommunen. Und dafür brauchen im Landeshaushalt 2025/26. beschließt, sondern der Landtag, Hinsicht leider keine Zusage machen. und im LASV die Vorbereitung dafür eine Förderung umsetzen zu können, Projekte zu ermöglichen. Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 65 des Abgeordneten Oliver Skopec (BSW-Fraktion) Plötzlicher Wintereinbruch und Vorbereitung Nach den meist milden Temperaturen der vergangenen Wintereinbruch mit Eis und viel Schnee zu verzeichnen. peraturen stellen besonders auf den Straßen eine mer dar. Ich frage die Landesregierung: Wie waren die bruch mit Eis und Schnee vorbereitet? Namens der Landesregierung beantwortet der die Mündliche Anfrage wie folgt: Wenn es auch derzeit wieder etwas milder ist, war, ein Wintereinbruch mit Schnee und Eis jederzeit Brandenburg entsprechend der Straßenbaulast Bundesautobahnen zuständig. Die Landkreise, nalen und der Landesbetrieb Straßenwesen ist dig. Der Landesbetrieb Straßenwesen ist im Winterdienst Bundesstraßen, 131 Kilometer Auf- und Abfahrten Landesstraßen außerorts und für die Kreisstraßen 223 Kilometern. In Ortsdurchfahrten mit einer und streut der Landesbetrieb zudem im Auftrag stellt bereits im Oktober die Einsatzbereitschaft meistereien her. Der Fuhrpark wird mit Streuautomaten und bearbeitenden Streckennetzes ausgerüstet. Die Salz befüllt und die Schichtpläne für das Personal Wetterverhältnisse erstellt. Weiterhin werden für die Räumung von größeren Radwegen zusätzlich Fremdfirmen vertraglich Der zeitliche Umfang der Räum- und Streupflicht Da nicht auf allen Straßen gleichzeitig Winterdienst ten nach den Prioritäten der Straßen festgelegt. Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 der Winterdienste zwei Wintermonate war kürzlich ein Der Schnee und die eisigen Tem-Herausforderung für die Verkehrsteilneh-Winterdienste auf den plötzlichen Winterein-Minister für Infrastruktur und Landesplanung so ist, wie in der vergangen Woche zu erleben noch möglich. Der Winterdienst ist in organisiert. Die Autobahn GmbH ist für die Städte und Gemeinden sind für die kommufür die Bundes- und Landesstraßen zustänverantwortlich für 2 174 Kilometer an den Bundesstraßen, 4 082 Kilometer im Landkreis Dahme-Spreewald auf Gesamtlänge von 2 010 Kilometern räumt zahlreicher Kommunen. Der Landesbetrieb für den Winterdienst in allen 33 Straßen-Schneepflügen nach der Länge des zu Salzhallen wurden mit insgesamt 34 000 t mit drei Einsatzstufen entsprechend der Schneemengen und den Winterdienst auf gebunden. richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis. durchgeführt werden kann, wurden Rou-Auf wichtigen Straßen für den überörtlichen Verkehr soll im Zeitraum von 06:00 bis 22:00 kehr, Linienbusverkehr und sonstigem überörtlichen 20:00 Uhr eine sichere Befahrbarkeit gewährleistet 06:00 Uhr sicher befahrbar sind, beginnen die mit der Räumung und Streuung. Um eine ständige Einsatzbereitschaft über den ßenmeistereien laufend die Wettervorhersage onssystem in Zusammenarbeit mit dem Wetterdienst werden Kontrollfahrten durchgeführt, um auch lung durch Feuchtigkeit, zum Beispiel in Senken guten Vorbereitung konnten auch die letzten Straßenmeistereien gemeistert werden. Trotz aller der aufgezeigten Maßnahmen sind winterlichen Witterungsverhältnisse einzustellen, jeder Stelle sein kann. - 2 Uhr und auf Straßen mit starkem Berufsver-Verkehr im Zeitraum von 06:00 bis werden. Damit die Straßen bereits um Straßenmeistereien bei Bedarf um 03:00 Uhr ganzen Winter zu sichern, wird in den Straüber ein spezielles Straßenwetterinformativerfolgt. Bei unklaren Wetterlagen Straßenabschnitte mit einer Glätteentwick- oder Waldlagen, zu streuen. Mit dieser schneereichen und frostigen Tage von den die Verkehrsteilnehmer gehalten, sich auf die da der Winterdienst nicht zu jeder Zeit an - Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 66 des Abgeordneten Prof. Dr. Michael Schierack Denkmalpflegepreis des Landes Brandenburg Das Land Brandenburg, vertreten durch das für 1992 den Brandenburgischen Denkmalpflegepreis Gebiet der Denkmalpflege und Bodendenkmalpflege. Mit dem Brandenburgischen Denkmalpflegepreis träger eine gesellschaftliche Anerkennung ihres Gewürdigt werden Leistungen, die über das nach ausgehen, insbesondere das ehrenamtliche oder bürgerschaftlichen Initiativen. Es ist ihrem letzter Minute gerettet und dauerhaft erhalten jährlich verliehen. Ich frage die Landesregierung: Aufgrund welcher seite des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung gepreis des Landes Brandenburg, erstmals seit haltsführung in diesem Jahr nicht vergeben auch in diesem Jahr eine angemessene Würdigung Denkmalpflege vorzunehmen? Namens der Landesregierung beantwortet die Kultur die Mündliche Anfrage wie folgt: Die Preisverleihungen des Ministeriums für Wissenschaft, Kultur- als auch im Wissenschaftsbereich, dieses Preis, der Kunstpreis und der Denkmalpflegepreis, wichtige Zeichen der Wertschätzung und ein das große Engagement, die hervorragende Expertise der Preisträgerinnen und Preisträger aufmerksam Es ist dem MWFK daher nicht leichtgefallen, aufgrund der vorläufigen Haushaltsführung, der 2025/2026 unterworfen sind, einmalig auszusetzen. Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 (CDU-Fraktion) Kultur zuständige Ministerium, verleiht seit für herausragende Leistungen auf dem erfahren die Preisträgerinnen und Preisam Gemeinwohl orientierten Handelns. dem Denkmalschutzrecht Gebotene hin-Engagement von Bürgerinnen und Bürgern Einsatz zu verdanken, dass Denkmale in werden können. Die Preise wurden bisher Bewertung der Aussage auf der Internet- und Kultur, wonach der Denkmalpfle-1992 (!!) aufgrund der vorläufigen Hauswerden soll, sieht sie welche Möglichkeiten, von herausragenden Leistungen in der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Forschung und Kultur sowohl im sind der Landeslehrpreis, der Post-Docsind nicht nur Auszeichnungen, sondern bewährtes Instrument, die Öffentlichkeit auf und außergewöhnlichen Leistungen zu machen. die Vergabe dieser Preise in diesem Jahr wir bis zum Beschluss eines Haushaltes Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 67 des Abgeordneten Oliver Skopec (BSW-Fraktion) Fortführung des Deutschlandtickets 2025 Der Bundesrat hat Ende 2024 den Entwurf der Änderung des Regionalisierungsgesetzes beschlossen. des Deutschlandtickets zum 1. Januar 2025 die Auskömmlichkeit des Tickets im Jahr 2025 seine Fortführung sind aktuell in der Diskussion. Ich frage die Landesregierung: Was unternimmt führen? Namens der Landesregierung beantwortet der die Mündliche Anfrage wie folgt: Der Bund und die Länder haben sich zur Finanzierung 2023 bis 2025 verständigt. Zur Finanzierung des Euro zur Verfügung. Zur Sicherung einer auskömmlichen nanzierung angepasst und der Preis des Deutschlandtickets von 49 Euro auf 58 Euro erhöht. Die Zukunft des Tickets ab dem Jahr 2026 ist gangen, dass sich Bund und Länder nach der haushaltes über die Fortführung des Deutschlandtickets dass der Bund bei einer Fortführung die vollständige Finanzierung der entstehenden finanziellen Nachteile Verkehrsunternehmen bzw. Aufgabenträgern Die Landesregierung hat mit der Anmeldung im um handlungsfähig zu sein. Der Haushaltsbeschluss Ebenso wichtig bleibt es aber, dass die Länder entsprechenden Verkehre auch bestellen zu können zu müssen. Der Bund bleibt daher aufgefordert, gestellten Regionalisierungsmittel als auch die Mittel) entsprechend zu erhöhen. Sonst nützt im ländlichen Raum, auch ein günstiges Deutschlandticket Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 Bundesregierung für das Zehnte Gesetz zur Zusammen mit der Preisanpassung von 49 Euro auf 58 Euro pro Monat soll dies sicherstellen. Das Deutschlandticket und sie, um das Ticket auch nach 2025 fortzu-Minister für Infrastruktur und Landesplanung des Deutschlandtickets für die Jahre Tickets stellen beide jeweils 1,5 Milliarden Finanzierung wurde die Nutzerfizum 1. Januar 2025 moderat gegenwärtig offen. Aktuell wird davon ausge-Bundestagswahl mit Erstellung des Bundesab 2026 verständigen. Ziel ist es, oder mindestens weiterhin die hälftige aufgrund des Deutschlandtickets bei übernimmt. Haushalt die finanzielle Vorsorge getroffen, hierzu bleibt jedoch abzuwarten. finanziell in die Lage versetzt werden, die und nicht abbestellen oder ausdünnen sowohl die den Ländern zur Verfügung Mittel zum Ausbau der Infrastruktur (GVFGden Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere nichts. Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 68 des Abgeordneten Prof. Dr. Michael Schierack Beitrag der Brandenburger Hochschulen zur Bundesverteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) ferenz betont, dass Europa in der Verteidigungsforschung müsse, insbesondere in den Bereichen Künstliche nen und Cybersicherheit. Zudem forderte er eine zivilen Universitäten und der Bundeswehr. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: denburger Hochschulen leisten, um den Anforderungen werden? Namens der Landesregierung beantwortet die Kultur die Mündliche Anfrage wie folgt: Auf den vom Fragesteller genannten Forschungsfeldern technologie", „Drohnen" und „Cybersicherheit" an unterschiedlichen staatlichen Hochschulen schen Hochschulen sind in der Auswahl ihrer deshalb auch frei, sich in aktuellen oder künftigen Ebenso ist eine Zusammenarbeit mit der Bundeswehr Nach Kenntnis der Landesregierung besteht Hochschule eine sogenannte „Zivilklausel“. Alle mission, die sich nach dem Gesetz unter anderem satz von Forschungsergebnissen für nicht friedliche sieht derzeit keinen Anlass, die hochschulgesetzlichen Ethikkommissionen anzupassen. Die Landesregierung Landes bei der Weiterentwicklung ihrer Forschungsstärke Leistungsdimensionen. Die Landesregierung freiheit der Hochschulen bezüglich ihrer Forschungsthemen Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 (CDU-Fraktion) Stärkung der Verteidigungsforschung hat auf der Münchener Sicherheitskonschneller und innovativer werden Intelligenz, Quantentechnologie, Drohdeutlich engere Kooperation zwischen den Welchen Beitrag können die Brandes Bundesministers gerecht zu Ministerin für Wissenschaft, Forschung und „Künstliche Intelligenz", „Quantenbesteht nach Kenntnis der Landesregierung Forschungskompetenz. Die brandenburgi-Forschungsthemen autonom. Es steht ihnen Forschungsprogrammen zu bewerben. möglich. an keiner staatlichen brandenburgischen Hochschulen verfügen über eine Ethikkom-„mit Fragestellungen zum möglichen Ein-Zwecke“ befasst. Die Landesregierung Vorgaben für die Tätigkeitsfelder der unterstützt die Hochschulen des als eine der hochschulischen beabsichtigt derzeit nicht, die Entscheidungseinzuengen. Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 69 der Abgeordneten Dr. Jouleen Gruhn (BSW-Fraktion) Verkehrsanbindung des Potsdam Science Der Potsdam Science Park Golm ist ein sich dynamisch Forschungsstandort mit einer Vielfalt an Forschungseinrichtungen Zahl von Mitarbeitern und Studenten. Gleichzeitig dem Potsdam Science Park-Golm und Potsdam-Hauptbahnhof öffentlichen Verkehrsmittel und besonders des sodass in Zeiten des Fachkräftemangels Standortnachteile Ich frage die Landesregierung: Was plant sie, Science Park zu verbessern und auszubauen? Namens der Landesregierung beantwortet der die Mündliche Anfrage wie folgt: Eine den aktuellen Verkehrsbedürfnissen angemessene Bedienung des Universitätsstandortes und Potsdamer Planungen des Landes. Mit der Inbetriebnahme Dezember 2022 wurde das Angebotskonzept auch Standort Golm profitiert seitdem von ganztägig Griebnitzsee, Berlin und zum Flughafen BER. Mit der zweiten Betriebsstufe im Netz Elbe-Spree Anpassungen im SPNV-Angebot in der Region. Inbetriebnahme der Regional- und Fernbahnstrecke, RB 23 verkehrt dann an Werktagen weiterhin bis Potsdam-Griebnitzsee sowie in den Hauptverkehrszeiten Griebnitzsee hinaus weiter in das Berliner Zentrum. Eine Ausdehnung des Bedienzeitraums in Griebnitzsee weit überwiegend im Land Berlin Zuständigkeit müsste dies durch das Land Berlin Abstimmung mit dem Land Berlin und Rahmenbedingungen sowie der Reisendenzahlen Dezember 2025 einige Anpassungen im Zugangebot Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 Park entwickelnder Wissenschafts- und sowie einer wachsenden wird die Verkehrsanbindung zwischen sowie Berlin im Bereich der Schienenverkehrs immer mehr ausgedünnt, befürchtet werden müssen. um die Verkehrsanbindung des Potsdam Minister für Infrastruktur und Landesplanung und gleichsam zukunftsgerichtete Ortsteils Golm war und ist Ziel der des SPNV-Netzes Elbe-Spree im im Potsdamer Raum neu aufgestellt. Der verlängerten Zügen in Richtung zum Dezember 2025 ergeben sich erneut Im Wesentlichen ist dies eine Folge der der sogenannten Dresdner Bahn. Die ganztägig im Potsdamer Stadtgebiet ab Golm über den Bahnhof Potsdamdie Nebenverkehrszeit fände östlich von statt. Entsprechend der territorialen bestellt und auch finanziert werden. Nach unter Berücksichtigung der finanziellen wurde vereinbart, dass im Fahrplan ab ab Golm berücksichtigt werden sollen. Die Zeiten der durchgehenden RB 23 am Morgen später gelegt werden. Am Nachmittag werden beibehalten. Bei Bezug auf die aktuellen Reisendenzahlen weiterhin für etwa zwei Drittel der RB Direktverbindung nach Berlin angeboten werden. Mit dem Infrastrukturbetreiber DB InfraGO laufen RB 23 ab Ende 2025 für einen besseren Anschluss Diese werden mit Vorlage des Netzfahrplans im bestehende kurze Übergang von der RB voraussichtlich erhalten. Mit diesen Maßnahmen erwarteten Nachfrage Rechnung getragen werden. Eine Ausweitung der Verkehre durch zusätzliche Berlin ist auf der RB 23 leider nicht abbildbar. durch Umsteige- und Direktverbindungen mit an Berlin angebunden. Gemäß des Landesnahverkehrsplanes RB 23 nach aktuellem Stand bis 2027 zudem ergeben sich dann weitere Anschlüsse in Richtung brunnen. - 2 nach Berlin sollen nachfragegerecht die Zeiten ebenso nachfragegerecht von Anfang 2024 kann damit 23-Fahrgäste von und nach Golm eine Prüfungen zur zeitlichen Verschiebung der an den RE 1 in Potsdam-Hauptbahnhof. Sommer 2025 abgeschlossen werden. Der 21 zum RE 1 in Potsdam bleibt zudem soll einer zielgerichteten Bedienung der Züge auch in der Nebenverkehrszeit nach Der Standort Golm bleibt aber auch künftig bis zu vier stündlichen SPNV-Angeboten gut 2023-2027 soll die Linie nach Wustermark verlängert werden. Dort Berlin-Spandau bzw. Berlin-Gesund-- Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 70 der Abgeordneten Ellen Fährmann (CDU-Fraktion) Nachbarschaftshilfe in der Pflege Der Entlastungsbetrag (125 Euro) soll pflegende sich um Entlastungs- und Betreuungsangebote sowie im Alltag, Gespräche führen, Vorlesen, Spaziergang oder Begleitung zum Arzt. Es entspricht den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen dass Kosten für eine Nachbarschaftshilfe durch Pflegekasse über den Entlastungsbetrag erstattet Landesrecht als „Angebot zur Unterstützung im erbrachte Unterstützungsleistung nach § 45b kasse erstattet werden kann. Mit dem seit Ende 2019 in Mecklenburg-Vorpommern feangebot der Nachbarschaftshilfe können Pflegebedürftige bei Behördengängen, beim Einkauf, im Haushalt Die Nachbarschaftshilfe ist im Gegensatz zu anderen nicht als Unterstützungsangebot anerkannt. Vor dem Hintergrund der Herausforderungen Erachtet es die Landesregierung als sinnvoll, niedrigschwellig anzuerkennen? Namens der Landesregierung beantwortet die Mündliche Anfrage wie folgt: In der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit ausdrücklich zugesagt, dass die sogenannte Landes dahingehend geändert wird, Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer Und: Wir handeln; mein Haus ist bereits dabei, schnellstmöglich in die Anhörung mit den Verbänden Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 Angehörige entlasten. Hierbei handelt es wie zum Beispiel Unterstützung im Haushalt Einkaufen, gemeinsame Freizeitaktivitäten, des Landes Brandenburg, ehrenamtliche Einzelpersonen nicht von der werden. Es muss eine Anerkennung nach Alltag“ (§ 45a SGB XI) vorliegen, damit die Abs. 1 Satz 3 Ziffer 4 SGB XI von der Pflegeeingeführten, niedrigschwelligen Hilganz praktische Unterstützung oder Garten erhalten. Bundesländern in Brandenburg bisher in der Pflege, frage ich die Landesregierung: die Nachbarschaftshilfe auch in Brandenburg Ministerin für Gesundheit und Soziales die und Soziales am 12. Februar 2025 habe ich Angebotsanerkennungsverordnung des dass auch einzelne Personen als anerkannt werden können. die Verordnung anzupassen, damit sie gehen kann. Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 71 der Abgeordneten Kristy Augustin (CDU-Fraktion) Implementierung eines Childhood-Hauses Ein Childhood-Haus ist ein Ort, an dem Kinder, erlebt haben, in einem geschützten Umfeld von können. Der Landtag hat in seiner 102. Sitzung Schutz von Kindern vor sexueller Gewalt - Errichtung terdisziplinäre Vernetzung im Kinderschutz stärken“ folgend, wurden in 2024 erste Beratungen durchgeführt, onstreffen mit Staatsanwaltschaft/Polizei in Anwesenheit tember 2024 am Universitätsklinikum Ruppin-Brandenburg Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: stand für ein Childhood-Haus in Brandenburg? Namens der Landesregierung beantwortet die Mündliche Anfrage wie folgt: Seit einigen Jahren gibt es in Deutschland und in Fällen sexualisierter bzw. körperlicher berücksichtigen. Der Schwerpunkt dieser Aufgabe und alle für das Verfahren notwendigen Schritte Fähigkeiten betroffener Kinder auszurichten. Childhood-Häuser sind kinderfreundliche, interdisziplinäre Zentren für Kinder, die Opfer und Zeugen von explorativen und forensischen Befragungen psychologisch untersucht und erhalten alle notwendigen durch optimal ausgebildetes Fachpersonal. Nach diesem Ansatz etabliert die World Childhood gemeinsam mit lokalen Trägern die sogenannten Inzwischen gibt es Childhood-Häuser in Leipzig, Düsseldorf, Hamburg, Berlin und Frankfurt Kinderzentrum München, in der Landeshauptstadt Flensburg. In Brandenburg haben sich - getragen von dem von Kindern vor sexueller Gewalt - Errichtung näre Vernetzung im Kinderschutz stärken“ - Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 in Brandenburg die körperliche oder sexualisierte Gewalt Personen untersucht und befragt werden am 22. Februar 2024 den Antrag „Zum eines Childhood-Hauses prüfen, inmehrheitlich beschlossen. Dem Auftrag unter anderem das 2. Kooperatider Stiftung Childhood am 5. Sepin Neuruppin. Wie ist der aktuelle Umsetzungs-Ministerin für Gesundheit und Soziales die Europa Bestrebungen, das Wohl des Kindes Gewalt im Strafverfahren stärker zu besteht darin, „vom Kind aus“ zu denken an den Interessen, Bedürfnissen und und behördenübergreifende Gewalt wurden. Dorthin können Kinder zu kommen, sie werden medizinisch und therapeutischen Hilfestellungen Foundation Deutschland seit 2018 Childhood-Häuser in Deutschland. an den Unikliniken in Heidelberg, am Main, am Krankenhaus Ortenau, am Schwerin und bei ProFamilia in Landtagsbeschluss 7/9207-B „Zum Schutz eines Childhood-Hauses prüfen, interdiszipliverschiedene Akteure auf den Weg gemacht und die Voraussetzungen für die Einrichtung eruieren. Das Klinikum Westbrandenburg in Zusammenarbeit Standort Potsdam sowie das Universitätsklinikum Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft/Polizei Konzeptstand für Potsdam ist bekannt. In die konkreten mit potentiellen Finanziers, ergänzend Anschubfinanzierung durch die Childhood-Stiftung, - 2 eines Childhood-Hauses in Brandenburg zu mit dem Jugendhilfeträger für einen Ruppin-Brandenburg in Neuruppin in sind bereits aktiv geworden; ein Abstimmungen und Verhandlungen bzw. nachfolgend zu einer möglichen ist die Landesregierung nicht involviert. - Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 72 des Abgeordneten Prof. Dr. Michael Schierack Kostenbeteiligung der Patienten bei Rettungsdiensteinsätzen Wird der Rettungsdienst alarmiert, aber die Person portiert, können Patienten an den Kosten beteiligt rensatzung, beispielsweise in den Landkreisen Lausitz ab Januar 2025 vorgesehen. Hintergrund für alle Fehlfahrten die volle Erstattung zahlen müssten. Ich frage daher die Landesregierung: Wie sichert keine zusätzlichen Aufwendungen für sogenannte dererseits Menschen aus Sorge vor Kostenbelastungen dienstes verzichten? Namens der Landesregierung beantwortet die Mündliche Anfrage wie folgt: Als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes den Rettungsdienst im Land Brandenburg (BbgRettG) Städte berechtigt, Gebühren zu erheben, die (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BbgRettG). Zur Finanzierung Benutzungsgebühren. Grundlage für die Ermittlung der Benutzungsgebührensätze oder ihren Verbänden abgestimmte, an einer rung ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung rengläubiger sind die Landkreise und kreisfreien lich die Person, die Leistungen des Rettungsdienstes Vor diesem Hintergrund obliegt es den jeweiligen Kostenträgern zu einer Abstimmung über die Rettungsdienstleistungen zu kommen. Insofern jeweiligen Verfahren einzubringen, um eine Abstimmung chen. Dabei gibt das Brandenburgische Rettungsdienstgesetz onssystematik vor. Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 (CDU-Fraktion) nicht mit dem Rettungswagen abtranswerden. Das ist bereits in einigen Gebüh-Ostprignitz-Neuruppin und Oberspreewaldist, dass die Krankenkassen nicht mehr und die Landkreise hohe Mehrkosten tragen sie ab, dass einerseits die Landkreise Fehlfahrten aufbringen müssen und anauf die Alarmierung des Rettungs-Ministerin für Gesundheit und Soziales die gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über sind die Landkreise und kreisfreien durch Gebührensatzung zu bestimmen sind des Rettungsdienstes erheben die Träger ist eine mit den Kostenträgern sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsfüh-(§ 17 Abs. 2 Satz 2 BbgRettG). Gebüh-Städte. Gebührenschuldner ist grundsätzin Anspruch nimmt. Trägern des Rettungsdienstes, mit den zu kalkulierenden Gebühren der erbrachten gilt es, rechtskonforme Kalkulationen in den über die Kostendeckung zu erreikeine bestimmte Kalkulati-Das Land Brandenburg als Träger der Luftrettung Beteiligung von Rettungsdienstträgern Kalkulationssystematik. Diese kommt auch bodengebundenen Rettungsdienst zur Anwendung Kostenträgern. Gleichwohl stellt dieses Instrument Das für Rettungswesen zuständige Ministerium erfüllt hier eine unterstützende Moderationsrolle, schwierige Situation derjenigen Rettungsdienstträger Abstimmung mit den Kostenträgern noch aussteht. ein Anliegen, die Transparenz und Kommunikation Rettungsdienstträgern und den Kostenträgern - 2 setzt seit Januar 2024 auf eine unter und den Kostenträgern erarbeitete bereits bei einigen Trägern im bzw. ist in Verhandlung mit den nur einen möglichen Lösungsweg dar. ist mit allen Beteiligten im Austausch und um gemeinsame Lösungswege für die herbeizuführen, bei denen eine Dem Ministerium ist es insbesondere zwischen bodengebundenen zu unterstützen. - Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 73 des Abgeordneten Gordon Hoffmann (CDU-Fraktion) Fleischcenter Perleberg Die angekündigten Kündigungen im Fleischcenter gen auf, sondern betreffen auch die gesamte Wertschöpfungskette schaft. Der Wegfall von Schlachtkapazitäten Wandel in der Fleischwirtschaft und zwingt landwirtschaftliche weite Strecken in andere Bundesländer zu transportieren. unter steigenden Produktionskosten, sinkender gen. Ich frage die Landesregierung: Bei der Planung die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Schlachtkapazitäten chern, verfolgt sie welche Strategien in diesem schwindender Verarbeitungsstrukturen verlässliche Bedingungen zu garantieren? Namens der Landesregierung beantwortet die schaft, Umwelt und Verbraucherschutz die Mündliche Der Landesregierung ist die wirtschaftlich schwierige bekannt. Das Fleischcenter Perleberg schlachtet der zweiten Februarwoche haben wir Gespräche Müller, und dem Geschäftsführer des Fleischcenters Situation und den Zukunftsprognosen des Rahmen der Notwendigkeiten mögliche Unterstützungen bereits die grundsätzliche Möglichkeit von Bürgschaften In diesem Kontext wurde unsererseits Wirtschaftsförderung Brandenburg (WFBB) Fleischcenter Perleberg, wenn gewünscht, diese Erste Gespräche zwischen den Experten des Eigentümern fanden statt. Ich persönlich werde in den kommenden Tagen lichen Gespräch zusammenkommen. Sicherlich tragfähiges wirtschaftliches Zukunftskonzept des Landes schwierig. Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 Perleberg werfen nicht nur soziale Frader regionalen Landwirtin Brandenburg verstärkt den strukturellen Betriebe dazu, ihre Tiere über Gleichzeitig leidet die Branche Nachfrage und unsicheren Marktbedingunwelcher Maßnahmen, um den Erhalt und in Brandenburg langfristig zu si-Zusammenhang, um Landwirten angesichts Absatzmärkte und wettbewerbsfähige Ministerin für Land- und Ernährungswirt-Anfrage wie folgt: Lage des Fleischcenters Perleberg ausschließlich Mastschweine. Bereits in mit dem Landrat der Prignitz, Christian Perleberg bezüglich der aktuellen Unternehmens geführt. Wir sind gewillt, im anzudenken. Wir kommunizierten durch die Landesregierung. Kontakt zum Clustermanagement der aufgenommen und vermittelt, dass dem Bürgschaften angeboten werden sollten. MLEUV und der Geschäftsleitung und den erneut mit den Beteiligten zu einem vertrauist allen hier im Landtag bewusst: Ohne ein Unternehmens wird jede Hilfestellung des Zu den nachgefragten allgemeinen Maßnahmen: Die Ursache der aktuellen Marktentwicklung Schlachtkapazitäten in Deutschland und den sind. Dazu geht der Konsum von Schweinefleisch und ASP und MKS haben zu erheblichen Exportstaus Um Schlachtkapazitäten in Brandenburg zu Gesamtkonzept einer regionalen Wertschöpfungskette die Weiterentwicklung der Nutztierstrategie und Marktteilnehmern werden wir hier entsprechende und im positiven Fall dann Rahmenbedingungen Diese Gespräche finden kontinuierlich statt. Eine Verarbeitern planen wir noch in diesem Jahr. Eine alternative Möglichkeit für kleinere Schlachtmengen mobile (Teil-)Schlachtung bieten, die im Land wissensbasierte Informationsveranstaltungen Beitrag zur Verbesserung des Tierwohls und der dieser Nischenlösung muss die betriebswirtschaftliche vorhanden sein. Die allgemeine Unterstützung und Förderung ist ein zentrales Anliegen des MLEUV. Die Marketingkampagne Jahr 2024 hat das Landwirtschaftsministerium 500 000 Euro durchgeführt. Mittel für den neuen vom Landtag auch beschlossen werden. Ergänzend möchte ich anmerken, dass zwei Bestandteil des Fördergeschehens im Landwirtschaftsministerium Hierbei geht es zum einen um die Marktstrukturverbesserung, Maßnahmen zur Erfassung, Verarbeitung Erzeugnisse in Bezug auf Art, Menge und Qualität an die Erfordernisse des Marktes erreicht Voraussetzungen für höhere Erlöse der Erzeuger Wettbewerbsfähigkeit und einer höheren Wertschöpfung Zum anderen wird vom Land die Initiierung und und Kooperationen gefördert, die die Etablierung klima- und umweltschonenden Wertschöpfungsketten Im Zusammenhang mit Fördermaßnahmen in darauf verweisen, dass diese nur möglich sind, der EU Unterstützungen zulassen. Die Landesregierung ist sich der Herausforderungen Schlachtung und Verarbeitung bewusst und arbeitet den Partnern zu entwickeln. Umsetzen müssen - 2 ist in der Tatsache begründet, dass die angrenzenden Mitgliedstaaten ausreichend seit einigen Jahren kontinuierlich zurück, geführt. erhalten und regionale zu entwickeln, ist ein bis ins Ladenregal erforderlich. Über intensive Gespräche mit den bedeutenden Modelle von möglichen Partnern prüfen für eine erfolgreiche Umsetzung setzen. besondere Initiative mit Landwirten und regionaler Tierhalter könnte die Brandenburg durch gezielte Projekte, und gut besuchte Sachkundelehrgänge als Regionalität gefördert wird. Aber auch bei Tragfähigkeit eines Dienstleisters des Absatzes von regionalen Lebensmitteln für heimische Produkte im mit einem finanziellen Umfang von Haushalt sind angemeldet, müssen aber etablierte Förderrichtlinien seit Jahren fester Brandenburg sind. mit der durch investive und Vermarktung landwirtschaftlicher des Angebotes eine bessere Anpassung werden soll. Damit sind insbesondere zu schaffen. Dies dient der Steigerung der einheimischer Erzeugnisse. Stärkung von praxisorientierten Netzwerken oder den Ausbau von regionalen sowie zum Ziel haben. wirtschaftsrelevanten Bereichen möchte ich soweit die beihilferechtlichen Grundlagen hinsichtlich der tierischen Erzeugung, kontinuierlich daran, neue Chancen mit es final wirtschaftlich starke Partner. - Das Land kann Rahmenbedingungen schaffen Garantien für sich dynamisch entwickelnde Märkte - 3 und unterstützende Maßnahmen anbieten - können wir nicht geben. - Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 74 des Abgeordneten Julian Brüning (CDU-Fraktion) Reaktivierung der Bahnstrecke Guben-Lubsko Die Diskussion um die Reaktivierung der Bahnstrecke auf polnischer Seite zunehmend an Fahrt auf. und Eisenbahngesellschaften setzen sich aktiv Strecke bis nach Guben ein. Dies wäre nicht nur Mobilität, sondern auch ein wirtschaftlicher und Während die polnische Seite bereits konkrete Verkehrsministerium bislang zurückhaltend. Brandenburg kann dieses Projekt jedoch nicht Ich frage die Landesregierung: Welche konkreten die Machbarkeit einer Reaktivierung der Strecke in den Dialog zu treten? Namens der Landesregierung beantwortet der die Mündliche Anfrage wie folgt: Zur Anfrage um die Reaktivierung der Bahnstrecke Ihnen gern den aktuellen Sachstand mitteilen. der Schiene, sofern verkehrlich und wirtschaftlich Anliegen. Im Hinblick auf diese Strecke liegt die Entscheidung nur sehr kurzen Abschnitts auf deutscher Seite barn. Bislang sind dem Land Brandenburg lediglich Bieniów bis Lubsko bekannt; die weiterführende polnischer Kommunen. Diese Strecke war kein Landesnahverkehrsplans durchgeführten „Potenzialanalyse Strecken und Halte“. Insofern gibt es vonseiten des Landes Brandenburg hierzu und somit auch keinerlei Erkenntnisse Zeitbedarfen. Als grundlegende Voraussetzung Nachfragepotenzials im Schienenpersonennahverkehr gegeben, wären jeweils die Finanzierung und des Betriebs der Strecke zu klären. Da die müssten auch die entsprechenden Verfahren zur durchgeführt werden. Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 zwischen Guben und Lubsko nimmt Die polnische Regierung sowie Kommunen für eine Verlängerung der bereits geplanten eine Stärkung der grenzüberschreitenden touristischer Gewinn für die Region. Schritte einleitet, bleibt das brandenburgische Ohne eine klare Unterstützung des Landes realisiert werden. Schritte plant das Land Brandenburg, um zu prüfen und mit den polnischen Partnern Minister für Infrastruktur und Landesplanung zwischen Guben und Lubsko möchte ich Die Anbindung des ländlichen Raumes auf sinnvoll, war und ist mir stets ein wichtiges über eine Reaktivierung aufgrund des zuallererst bei unseren polnischen Nachdie Bestrebungen zur Reaktivierung von Reaktivierung bis Guben ist ein Wunsch Bestandteil der im Vorfeld des aktuellen zur Reaktivierung stillgelegter bislang noch keine Überlegungen zu erforderlichen Maßnahmen oder wäre der Nachweis eines entsprechenden zu erbringen. Ist diese Basis die Durchführung der Planung, des Baus und Strecke auf deutscher Seite stillgelegt ist, Genehmigung und Finanzierung des Baus Das Land Brandenburg und der Verkehrsverbund polnischen Partnern im regelmäßigen Austausch grenzüberschreitenden Schienenverkehrs. - 2 Berlin-Brandenburg sind mit seinen über die Weiterentwicklung des - Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 75 des Abgeordneten Frank Bommert (CDU-Fraktion) Steuerung des Windenergieausbaus Der Bund hat mit dem neuen Gesetz zur Steuerung chen gestellt. Die Länder sind nun gefordert, Planungsstrukturen anzupassen, um den Windenergieausbau ziehen. Ich frage die Landesregierung: Bei was für einer für ein sogenanntes Windkraftmoratorium, unternimmt um die Regionalen Planungsgemeinschaften zu rechtssicher gesteuert werden kann? Namens der Landesregierung beantwortet der die Mündliche Anfrage wie folgt: Der im vergangenen Sommer neu in das Bundesimmissionsschutzgesetz gefügte § 9 Abs. 1a hatte zur Folge, dass sich energienutzung auch außerhalb von geplanten fristig sichern konnten. Das ist ein großes Problem hat, die Windenergie in dafür ausgewählten Vorranggebieten für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau“ Ende gesetzt. Nachdem das Gesetz den Bundesrat Kürze in Kraft treten. Vorbescheide, die vordergründig das Ziel haben, geplanter Windenergiegebiete zu „reservieren“, Dadurch wird die Steuerung über die Regionalplanung Beitrag zu mehr Akzeptanz des Windenergieausbaus neuen Regelung sind die Umweltbehörden zuständig. Das Umweltministerium hat im Vorfeld schon mit dem eine Auslegungshilfe für die unbestimmten Satz 2 BImSchG an das Landesamt für Umwelt den drei Planungsregionen, in denen Pläne noch Für die Regionalplanung sind die wesentlichen Windenergie bereits gestellt: bundesrechtlich Gesetze vor drei Jahren, nach denen die Windenergienutzung zu erfüllen haben Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 des Windenergieausbaus wichtige Weidiese Vorgaben schnell umzusetzen und ihre geordnet und effektiv zu voll-Beurteilung der rechtlichen Möglichkeiten sie jetzt welche konkreten Schritte, stärken, damit der Ausbau der Windenergie Minister für Infrastruktur und Landesplanung (BImSchG) ein-Vorhabenträger ihre Standorte für die Wind-Vorranggebieten durch Vorbescheid kurzfür die Regionalplanung, die ja zum Ziel zu bündeln. Mit dem „Gesetz wird dieser Praxis nun ein am 14. Februar passiert hat, wird es in Standorte außerhalb ausgewiesener und können dann nicht mehr erteilt werden. wieder gestärkt und ein wichtiger geleistet. Für die Umsetzung der einen Erlass mit meinem Haus abgestimmt, Rechtsbegriffe in § 9 Abs. 1a gegeben wird. Damit sollte die Vorschrift in in Aufstellung sind, greifen können. Weichen für einen zügigen Ausbau der durch die umfassenden Wind-an-Land-Länder bestimmte Flächenvorgaben für die und ihre Planungsinstrumente von Eignungsgebieten auf Vorranggebiete umstellen Brandenburgische Flächenzielgesetz vom Landesplanungsrechts im vergangenen Jahr. bundesrechtlich eröffneten Maßnahmen zur Planungsbeschleunigung, Erleichterung ausgeschöpft. Für die laufenden Planungsprozesse in den wichtig, dass die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen noch laufenden Planungsverfahren konstant und In den zurückliegenden Jahren hat vor Gesetzgebungen und Änderungen zu Anforderungen geführt. Für ein sogenanntes Brandenburg aber die Gesetzgebungskompetenz. In Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz eingegriffen werden. Das hat das OVG Münster Untersagungsregelung im Landesplanungsgesetz Landesregelung im Sinne des ehemaligen § heute nicht mehr möglich. Das liegt vor allem planungsrechtliche Wirkung haben als die damaligen Vorranggebiete für die Windenergie gibt Ausschluss der Windenergie mehr, die durch geschützt werden könnten. Selbstverständlich unterstützt und begleitet die Regionalen Planungsgemeinschaften weiterhin zügigen und rechtssicheren Aufstellung und Genehmigung - 2 mussten; landesrechtlich durch das 2. März 2023 sowie die Novelle des Damit sind landesrechtlich bereits alle Vereinfachung und Regionalen Planungsgemeinschaften ist für die derzeit in drei Regionen verlässlich bleiben. allem die schnelle Abfolge von neuen planerisch nur schwer beherrschbaren Windkraftmoratorium fehlt dem Land Diese liegt allein beim Bund. kann landesrechtlich nicht schon im September 2024 zu einer NRW festgestellt. Eine eigene 2c des Regionalplanungsgesetzes ist damit daran, dass Vorranggebiete eine andere Eignungsgebiete. Denn außerhalb der es keine planerischen Festlegungen zum landesgesetzliche Untersagungsregelungen Gemeinsame Landesplanungsabteilung die im Rahmen der Rechtsaufsicht bei der der Pläne. - Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 76 des Abgeordneten Rainer Genilke (CDU-Fraktion) Dublin-Zentrum in Eisenhüttenstadt Der Presseberichterstattung war zu entnehmen, Dublin-Zentrum eingerichtet werden soll. Ich frage die Landesregierung: Was ändert sich Ablauf in der Zentralen Ausländerbehörde (ZABH) für die Stadt Eisenhüttenstadt? Namens der Landesregierung beantwortet die die Mündliche Anfrage wie folgt: Das MIK hat am 17. Februar 2024 eine Grundsatzverständigung Einrichtung eines sogenannten Dublin-Zentrums Überstellungsverfahren von sogenannten Dublin-Fällen Das Zentrum wird mit dem Schwerpunkt von erforderliche Dublin-Verfahren wird im neuen Zentrum beschleunigt durchgeführt. Nach Abschluss des Polen direkt aus dem Dublin-Zentrum heraus. Bund wird die ZABH in die Koordinierung der Überstellungen in Polen eng eingebunden werden. Die Erwartung Abstimmungsprozesse verkürzen wird. Die Bescheid des BAMF Dublin-Fälle von Leistungen ausgeschlossen werden, was den Anreiz zur soll. Da die Unterbringung im Dublin-Zentrum Eisenhüttenstadt erfolgen wird, bedarf es keiner werden zwei bestehende Gebäude genutzt werden. Personen nach Polen ist im Rahmen der zuständig. Weitere Auswirkungen auf die Stadt erwarten. Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 dass in Eisenhüttenstadt ein sogenanntes im Verfahren im Vergleich zum bisherigen bei der Erwartung welcher Auswirkungen Ministerin des Innern und für Kommunales mit dem BMI über die in Eisenhüttenstadt unterzeichnet, um zu beschleunigen. Überstellungen nach Polen betrieben. Das in Eisenhüttenstadt durch das BAMF Verfahrens erfolgt eine Überstellung nach Entsprechend der Vereinbarung mit dem mit den zuständigen Behörden ist, dass dies die erforderlichen Vereinbarung sieht außerdem vor, dass mit nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt Wiedereinreise nach Deutschland verringern am bestehenden Standort der ZABH in Erweiterung der Kapazitäten der ZABH. Es Für den Transport der betreffenden verfügbaren Ressourcen die Bundespolizei Eisenhüttenstadt sind derzeit nicht zu Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 77 des Abgeordneten Rainer Genilke (CDU-Fraktion) Ausreisezentrum - Wie weiter? Der Presseberichterstattung konnte entnommen Küstrin-Kietz geben soll. Ich frage die Landesregierung: Wo und wann soll geben? Namens der Landesregierung beantwortet die die Mündliche Anfrage wie folgt: Nach § 61 des Aufenthaltsgesetzes können vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise auch im Land Brandenburg. Das Projekt Ausreisezentrum in Küstrin-Kietz Ausreisezentrum ungeeignet ist. Angesichts keine konkreten Angaben zu anderen möglichen werden. Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 werden, dass es kein Ausreisezentrum in es dann ein oder mehrere Ausreisezentren Ministerin des Innern und für Kommunales die Länder Ausreiseeinrichtungen für In den Ausreiseeinrichtungen soll die und die Erreichbarkeit für Behörden und gesichert werden. Der Bedarf dafür besteht wurde abgesagt, da der Standort für ein des Planungsstandes können derzeit noch Standorten in Brandenburg gemacht Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 78 des Abgeordneten Rainer Genilke (CDUFraktion) Abschiebeflüge Der Presseberichterstattung war zu entnehmen, Abschiebeflüge durchgeführt hat. Ich frage die Landesregierung: Plant das Land flüge oder Kooperationen mit anderen Bundesländern? Namens der Landesregierung beantwortet die die Mündliche Anfrage wie folgt: Die Zentrale Ausländerbehörde (ZABH) ist seit dem Land Brandenburg zuständig. Nach derzeitiger Planung organisiert Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg Bundesländer beteiligen können. Umgekehrt wird sich die ZABH an von anderen Charterflügen in verschiedene Länder (Ausland) Eingegangen: 27.02.2025 / Ausgegeben: 27.02.2025 dass das Land NordrheinWestfalen eigene Brandenburg ebenfalls eigene Abschiebe Ministerin des Innern und für Kommunales Dezember 2020 für alle Rückführungen aus die ZABH in diesem Jahr mehrere (Sammelcharter), an denen sich andere Bundesländern federführend organisierten beteiligen.
