Daniel Münschke
Vielen Dank. – Wir sind somit am Ende der Aussprache angelangt und treten in die Abstimmung ein. 2025 75 Wie es in der einen oder anderen Rede bereits formuliert worden ist, beantragt die AfD-Fraktion die Überweisung ihres Antrags unter dem Titel „Vollstreckung von Rundfunkbeitragsforderungen durch Kommunen beenden – Städte und Gemeinden entlasten!“ auf Drucksache 8/119, Neudruck, an den Hauptausschuss. Wer der Überweisung zustimmt, den bitte ich um sein Handzeichen. – Gegenprobe! – Damit ist der Überweisungsantrag mehrheitlich ohne Stimmenthaltungen abgelehnt. Wir kommen zur Abstimmung in der Sache über den Antrag auf Drucksache 8/119, Neudruck. Er trägt den Titel „Vollstreckung von Rundfunkbeitragsforderungen durch Kommunen beenden – Städte und Gemeinden entlasten!“ Wer dem Antrag seine Zustimmung erteilt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Antrag mehrheitlich – bei Stimmenthaltungen – abgelehnt. Ich schließe Tagesordnungspunkt 12 sowie die heutige Plenarsitzung. Ich wünsche Ihnen allen eine schöne Restwoche. Kommen Sie gut dorthin, wo Sie hinkommen wollen! (Lars Hünich [AfD]: Und vielen Dank an die Mitarbeiter der Verwaltung!) Natürlich gilt unser Dank auch allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Plenardienstes sowie des Stenografischen Dienstes – auch Ihnen einen schönen Feierabend! (Vereinzelt Beifall) Ende der Sitzung: 18.33 Uhr Anlagen 2 Gefasste Beschlüsse Vorschlag zur Benennung eines Mitglieds im Kongress der Gemeinden und Regionen Europas (KGRE) für die 12. Mandatsperiode 2025 zum TOP 3 folgenden Beschluss gefasst: „Der Landtag benennt Herrn Abgeordneten Johannes Funke als Mitglied im Kongress der Gemeinden und Regionen Europas (KGRE) für die 12. Mandatsperiode." Vorschlag zur Benennung eines stellvertretenden Mitgliedes im Kongress der Gemeinden und Regionen Europas (KGRE) für die 12. Mandatsperiode 2025 zum TOP 3 folgenden Beschluss gefasst: „Der Landtag benennt Herrn Abgeordneten Falk Peschel als stellvertretendes Mitglied im Kongress der Gemeinden und Regionen Europas (KGRE) für die 12. Mandatsperiode. “ Wahl von drei Mitgliedern des Rundfunkrates des Rundfunk Berlin-Brandenburg 2025 zum TOP 3 folgenden Beschluss gefasst: „Der Landtag wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Landtages Herrn Abgeordneten Erik Stohn (49 Jastimmen / 29 Neinstimmen / 3 Enthaltungen) und Frau Abgeordnete Elske Hildebrandt (49 Jastimmen / 30 Neinstimmen / 2 Enthaltungen) als Mitglieder des Rundfunkrates des Rundfunk Berlin-Brandenburg.“ Wahl von drei Mitgliedern des Rundfunkrates des Rundfunk Berlin-Brandenburg 2025 zum TOP 3 folgenden Beschluss gefasst: „Der Landtag wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Landtages Herrn Dennis Hohloch (36 Jastimmen / 22 Neinstimmen / 2 Enthaltungen) als Mitglied des Rundfunkrates des Rundfunk Berlin-Brandenburg.“ Wahl der drei Mitglieder und der drei stellvertretenden Mitglieder der G 10-Kommission 2025 zum TOP 3 folgenden Beschluss gefasst: „ Der Landtag wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Landtages Frau Abgeordnete Tina Fischer (57 Jastimmen) als Mitglied und Vorsitzende sowie Frau Marlen Block (47 Jastimmen) als stellvertretendes Mitglied der G 10-Kommission. “ 2 Die Beschlüsse werden im unveränderten Wortlaut wiedergegeben. 3 im Sinne des § 66 Absatz 1 Satz 5 vorläufige GOLT: 58 Wahl der drei Mitglieder und der drei stellvertretenden Mitglieder der G 10-Kommission 2025 zum TOP 3 folgenden Beschluss gefasst: „ Der Landtag wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Landtages Herrn Abgeordneten André von Ossowski (73 Jastimmen) als Mitglied und Herrn Abgeordneten Niels-Olaf Lüders (69 Jastimmen) als stellvertretendes Mitglied der G 10-Kommission. “ Wahl der drei Mitglieder und der drei stellvertretenden Mitglieder der G 10-Kommission 2025 zum TOP 3 folgenden Beschluss gefasst: „Der Landtag wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Landtages Frau Barbara Richstein (58 Jastimmen) als Mitglied und Herrn Abgeordneten Danny Eichelbaum (66 Stimmen) als stellvertretendes Mitglied der G 10-Kommission.“ Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Richterwahlausschusses 2025 zum TOP 3 folgenden Beschluss gefasst: „Der Landtag wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehr-3 heit der anwesenden Abgeordneten Frau Abgeordnete Lena Kotré (38 Jastimmen / 18 Neinstimmen / 2 Enthaltungen) als Mitglied und Herrn Abgeordneten Daniel Freiherr von Lützow (39 Jastimmen / 18 Neinstimmen / 1 Enthaltung) als stellvertretendes Mitglied des Richterwahlausschusses.“ Wahl der drei Mitglieder und der drei stellvertretenden Mitglieder der G 10-Kommission 2025 zum TOP 3 folgenden Beschluss gefasst: „Der Landtag wählt Frau Barbara Richstein als stellvertretende Vorsitzende der G 10-Kommission.“ Einsetzung einer Enquete- Kommission „Lehren aus der Coronapandemie zur Analyse und Aufarbeitung staatlicher Maßnahmen sowie zur Stärkung der Krisenresilienz des Landes Brandenburg“ 2025 zum TOP 4 folgenden Beschluss gefasst: „Die Coronapandemie, ausgelöst durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, das Ende 2019 erstmals in Wuhan, China, identifiziert wurde, entwickelte sich innerhalb weniger Monate zu einer globalen Gesundheitskrise. Die rasante Verbreitung des Virus stellte alle Gesellschaften, insbesondere mit Blick auf ihre nationalen und regionalen Gesundheitssysteme, die Wirtschaftssysteme sowie Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen vor große Herausforderungen. Besonders von der COVID-Erkrankung betroffen waren vulnerable Gruppen, darunter ältere Menschen, Personen mit Vorerkrankungen und sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen. In Brandenburg ergriff die Landesregierung ab dem 18. März 2020 Maßnahmen, darunter die Schließung von Schulen, Kitas und kulturellen Einrichtungen, sowie Kontaktbeschränkungen und wirtschaftliche Hilfsprogramme. Alle kontaktbeschränkenden Maßnahmen hatten dabei zum Ziel, die Ausbreitung des Virus einzugrenzen und den Gesundheitsschutz der Brandenburgerinnen und Brandenburger zu gewährleisten. Einige dieser Maßnahmen blieben im Hinblick auf soziale, psychologische und wirtschaftliche Konsequenzen aber nicht folgenlos. Familien waren gefordert, Betreuung und Beruf zu vereinen, viele Unternehmen und Selbstständige kämpften mit existenziellen Herausforderungen, und zahlreiche Menschen litten unter Isolation und psychischen Belastungen. Manche Einschränkungen der individuellen Freiheitsrechte sind heute in einem anderen Licht zu sehen. Der gesellschaftliche Diskurs in jener Zeit hat unser Land in Teilen tief gespalten. Insoweit offenbarte die Pandemie und wie wir als Gesellschaft darauf reagiert haben, einerseits die Bedeutung solidarischen Handelns und eines starken, handlungsfähigen Staates. Sie zeigte aber andererseits auch, dass wichtige Errungenschaften einer Demokratie wie Meinungsfreiheit und der sachliche Austausch verschiedener Auffassungen sowie individuelle Freiheitsrechte immer eine Abwägungssache darstellen. In der Zukunft muss aus den Erfahrungen der Coronapandemie und den ergriffenen Maßnahmen gelernt werden. Der Landtag setzt deshalb eine Enquete-Kommission ein, um die Erfahrungen der Pandemie im Land Brandenburg aufzuarbeiten, um sie für die Zukunft nutzbar zu machen. Die Kommission soll insbesondere herausarbeiten, wie das Brandenburger Gesundheitssystem sowie unsere gesellschaftlichen Strukturen in Pandemiezeiten krisenfester gestaltet werden können. Zugleich soll sie Empfehlungen erarbeiten, wie auch in Zeiten einer hohen Priorität des Gesundheitsschutzes staatliche Eingriffe in Freiheitsrechte unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit so gering wie möglich bleiben können. Im Fokus stehen zudem die Resilienz von Bildungseinrichtungen, die Unterstützung vulnerabler Gruppen und die Analyse wirtschaftlicher und sozialer Folgewirkungen. Außerdem soll eine Prüfung zur Ausarbeitung eines Corona-Amnestiegesetzes stattfinden und Lehren aus der gesellschaftlichen Debatte jener Zeit gezogen werden. Auch ausgewählte betroffene Bürgerinnen und Bürger unterschiedlicher Altersgruppen und sozialer Schichten sind anzuhören. Ziel ist es, praxisorientierte Handlungsempfehlungen zu entwickeln, die Brandenburg auf künftige Krisen besser vorbereiten, den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken und die gesellschaftliche Spaltung in der Gesellschaft, die in jener Zeit entstanden ist, weitgehend zu heilen. Der Landtag beschließt: I. Einsetzung Der Landtag setzt gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Enquete-Kommissionen des Landtages Brandenburg die Enquete-Kommission ‚Lehren aus der Coronapandemie zur Analyse und Aufarbeitung staatlicher Maßnahmen sowie zur Stärkung der Krisenresilienz des Landes Brandenburg‘ ein. II. Zusammensetzung Der Kommission gehören neun parlamentarische Mitglieder und vier Sachverständige an. Die Fraktionen der SPD und AfD benennen jeweils drei parlamentarische Mitglieder, die Fraktion des BSW zwei parlamentarische Mitglieder und die Fraktion der CDU ein parlamentarisches Mitglied. Jede Fraktion benennt einen Sachverständigen. Für jedes parlamentarische Mitglied wird durch die Fraktionen eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter benannt. Der Städte- und Gemeindebund sowie der Landkreistag Brandenburg können je ein ständiges mitberatendes Mitglied 2025 77 ohne Stimmrecht in die Enquete-Kommission entsenden. Die Landesregierung wird gebeten, beratend mit einem Vertreter oder einer Vertreterin an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen. III. Aufgaben Die Enquete-Kommission befasst sich mit den folgenden Aufgabenbereichen: • Resilienz des Gesundheitssystems: Untersuchung der Kapazitäten und Strukturen des Gesundheitswesens, einschließlich der Versorgung mit Schutzmaterialien, Intensivbetten und Personal, um Schwachstellen zu identifizieren und zu beheben: Dazu gehören auch eine Analyse des Landespandemieplans und Vorschläge zu seiner Überarbeitung, Beratungen über eine Landespandemiereserve für Schutzmaterialien und Medikamente so- wie über die Sinnhaftigkeit der Schaffung eines Einsatzplanes für Krankenhäuser im Land Brandenburg nach Beispiel anderer Bundesländer sowie von regelmäßig stattfindenden Katastrophenübungen. Um zukünftig ein zügiges, effektives und verhältnismäßiges Handeln des Staates zu ermöglichen, soll die Enquete-Kommission gegebenenfalls konkrete gesetzliche Änderungen im Landes- oder Bundesrecht vorschlagen. • Analyse staatlicher Eingriffe: Klärung juristischer Fragen, die während der Pandemie auftraten, einschließlich der Abwägung von staatlichen Eingriffen in Freiheitsrechte unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem berechtigten Interesse zum Schutz der öffentlichen Sicherheit; dazu gehören auch Fragen eines Corona-Amnestie-Gesetzes. Es soll zudem untersucht werden, wie viele Verordnungen Gegenstand einer Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Rahmen von Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO waren, in wie vielen Fällen davon das Gericht welche konkreten Regelungen mit welcher Begründung für unwirksam erklärt hat und welche Schlussfolgerungen sich hieraus für die Zukunft ziehen lassen. • Bewertung der Verhältnismäßigkeit und Effektivität von Maßnahmen wie: Kontakt- und Zutrittsbeschränkungen, verschiedene sogenannte ‚G-Regeln‘, Geschäfts-, Gastronomie- und Schulschließungen sowie Ausgangsbeschränkungen, Impfkampagne und die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht um bei eventuellen kommenden Pandemien Eingriffe in die Freiheitsrechte so gering wie möglich zu halten. Es sollen Empfehlungen für eine bestmögliche Datenerfassung und einen bestmöglichen Datenaustausch zwischen allen relevanten Akteurinnen und Akteuren im Krisenfall entwickelt werden, um das Kontaktpersonenmanagement im Pandemiefall noch proaktiver zu gestalten. Es gilt zu bewerten, ob Infektionsschutz und die Entscheidung über die Verhängung staatlicher Maßnahmen zukünftig auf fachlich breitere Füße gestellt werden sollte, um mögliche Auswirkungen besser abwägen zu können. • Bewertung der Maßnahmen zur wirtschaftlichen Unterstützung: Die im Rahmen der Coronapandemie getroffenen Maßnahmen des Landes Brandenburg zur finanziellen Vorsorge und wirtschaftlichen Unterstützung von Betrieben einerseits und Bürgerinnen und Bürgern anderseits sollen aufgearbeitet und unter Hinzuziehung von Fachexpertinnen und Fachexperten aus der Ökonomie und Sozialökonomie Empfehlungen für zukünftige Krisenfälle entwickelt werden. Auf Basis der Erkenntnisse aus dem Familienbericht des Landes Brandenburg sollen im Rahmen der Untersuchung Empfehlungen für pandemiespezifische Arbeitsmodelle entwickelt werden, welche die individuellen und sozialen Besonderheiten aller Familienmodelle auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten wie etwa die finanzielle Ausgangslage im Fall von Alleinerziehenden besonders berücksichtigen. • Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und Überwindung gesellschaftlicher Spaltung: Analyse der sozialen Auswirkungen der Coronamaßnahmen auf verschiedene gesellschaftliche Gruppen, auf den gesellschaftlichen Diskurs und die Meinungsfreiheit. Entwicklung von Strategien zur Förderung des Zusammenhalts, die auch in Krisensituationen unterschiedliche Auffassungen respektieren. Dies umfasst auch eine Betrachtung der Rolle privater sowie öffentlich-rechtlicher Medien. Die Enquete-Kommission soll zudem Vorschläge erarbeiten, wie zukünftig die demokratische Beteiligung des Landtages Brandenburg beim Erlass und bei der Änderung von Infektionsschutzverordnungen verbessert bzw. gestärkt werden kann. IV. Arbeitsweise 1. Die Arbeit der Enquete-Kommission soll die bundespolitische Aufarbeitung sowie die gesellschaftlichen Debatten zu den Folgen der Coronapandemie und den verhängten Maßnahmen flankieren. Dazu sollen Sachverständige die Arbeit des Ausschusses unterstützen und Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen und Fachrichtungen gehört werden. So sollen beispielsweise Expertinnen und Experten aus Sozialverbänden und Betroffenenorganisationen so- wie medizinische Sachverständige, Angehörige des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, der Rettungskräfte, der Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen angehört werden. Auch von den Auswirkungen der Coronapandemie und der verhängten Maßnahmen betroffene Bürgerinnen und Bürger sollen mit ihren Anliegen gehört werden. Dabei sollen Menschen unterschiedlichen Alters und sozialer Stellung zu Wort kommen, damit das gesamte gesellschaftliche Meinungsspektrum zu diesen Themenfeldern abgebildet werden kann. Betroffene von langfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Anschluss an eine SARS-CoV-2-Infektion sowie von Nebenwirkungen der Coronaimpfstoffe (Post-Vac-Syndrom) sollen dabei eine angemessene Beachtung erfahren. Auch von durch Schulschließungen betroffene Kinder und Jugendliche, ihre Eltern sowie pädagogische und psychologische Fachkräfte sollen Gehör finden. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. 2. Die Enquete-Kommission greift zur Analyse auf wissenschaftliche Studien zurück und zieht ebenso die Ergebnisse der Enquete-Kommissionen und Untersuchungsausschüsse anderer Bundesländer (und gegebenenfalls des Bundes) zum Themenkomplex ‚Coronapandemie‘ heran. Zudem sollen die Erkenntnisse aus den beiden Corona-Untersuchungsausschüssen des Landtags Bandenburg genutzt werden. 3. Die Enquete-Kommission kann bei Bedarf zusätzliche Expertisen in Auftrag geben. 4. Ergebnisse und Gutachten werden auf einer eigens hierfür eingerichteten Internetseite veröffentlicht. desregierung die Enquete-Kommission jederzeit unterrichtet und aktiv unterstützt, um unnötigen Mehraufwand und Doppelprüfungen zu vermeiden. V. Sächliche und personelle Ausstattung (§ 1 Absatz 4 EnKoG) 1. Inhaltliche und organisatorische Betreuung der Enquete-Kommission sowie Ausstattung der Kommission mit Sachmitteln: Die Enquete-Kommission wird inhaltlich und organisatorisch von der Verwaltung des Landtages betreut. Für die Dauer der Tätigkeit der Enquete-Kommission werden im Einzelplan des Landtages bei Kapitel 01 010 zwei zusätzliche Planstellen für die vorübergehende Beschäftigung von zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern (bis Besoldungsgruppe A 15 oder R 2) zur Betreuung und wissenschaftlichen Begleitung der Kommission ausgebracht. Außerdem wird im Einzelplan des Landtages bei Kapitel 01 010 eine zusätzliche Stelle E 8 für die vorübergehende Beschäftigung einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters als Sachbearbeiter ausgebracht. Die Planstellen/Stellen stehen bis zum Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeit der Enquete-Kommission endet, zur Besetzung zur Verfügung. Für die Dauer der Tätigkeit der Enquete-Kommission sind im Einzelplan des Landtages bei Kapitel 01 010 Sachmittel insbesondere zu veranschlagen für: - Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der Kommission (insbesondere für die Vergütung von Gaststenografen und deren Reisekosten sowie ggf. für die Beschaffung von Technik und für Raummieten bei auswärtigen Kommissionssitzungen), - die Öffentlichkeitsarbeit der Kommission, - Kosten für die sachverständigen, nichtparlamentarischen Mitglieder der Kommission (Ersatz für entstandenen Verdienstausfall und Reisekostenentschädigung bzw. Gewährung einer pauschalen Aufwandsentschädigung), - Kosten für die Erstellung von Gutachten und Entschädigungszahlungen an Sachverständige nach § 6 Absatz 2 EnKoG, - Reisen der Kommission in Gebiete außerhalb des Landes Brandenburg. 2. Zuschüsse an die Fraktionen zur fraktionsseitigen Betreuung der Enquete-Kommission: Jede im Landtag vertretene Fraktion kann nach § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3 EnKoG zusätzliche zweckgebundene finanzielle Mittel zur fraktionsseitigen Betreuung der Enquete-Kommission in Anspruch nehmen. Die Mittel können ab dem 1. Februar 2025 bis zum Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeit des Sonderausschusses endet, für jeden Kalendermonat in Höhe von 1/12 der Personaldurchschnittskosten einer Vollzeitstelle der Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in Anspruch genommen werden. Die bis zum Ende des Leistungszeitraums (Monat) nicht in Anspruch genommenen Mittel stehen noch bis zum Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres zur Verfügung. Die zweckgebundene Verwendung der Mittel ist gegenüber der Verwaltung des Landtages nachzuweisen.“ Wahl einer/eines Vorsitzenden der Enquete-Kommission „Lehren aus der Coronapandemie zur Analyse und Aufarbeitung staatlicher Maßnahmen sowie zur Stärkung der Krisenresilienz des Landes Brandenburg“ 2025 zum TOP 4 folgenden Beschluss gefasst: „Der Landtag wählt Frau Abgeordnete Sina Schönbrunn als Vorsitzende der Enquete-Kommission ‚Lehren aus der Coronapandemie zur Analyse und Aufarbeitung staatlicher Maßnahmen sowie zur Stärkung der Krisenresilienz des Landes Brandenburg‘.“ Wahl einer/eines stellvertretenden Vorsitzenden der Enquete- Kommission „Lehren aus der Coronapandemie zur Analyse und Aufarbeitung staatlicher Maßnahmen sowie zur Stärkung der Krisenresilienz des Landes Brandenburg“ 2025 zum TOP 4 folgenden Beschluss gefasst: „Der Landtag wählt Herrn Abgeordneten Lars Hünich als stellvertretenden Vorsitzenden der Enquete-Kommission ‚ Lehren aus der Coronapandemie zur Analyse und Aufarbeitung staatlicher Maßnahmen sowie zur Stärkung der Krisenresilienz des Landes Brandenburg‘.“ Beschlussempfehlung und Bericht des Wahlprüfungsausschusses zu den gegen die Gültigkeit der Wahl zum Wahleinsprüchen 2025 zum TOP 7 folgenden Beschluss gefasst: „1. Der Landtag folgt den aus der Anlage ersichtlichen Empfehlungen zu den Wahleinsprüchen mit den Aktenzeichen WPA8/LTW24/2, WPA8/LTW24/3 sowie WPA8/LTW24/6 und WPA8/LTW24/7 und weist die Wahleinsprüche zurück. 2. Der Landtag beschließt zu den Wahleinsprüchen mit den Aktenzeichen WPA8/LTW24/1 sowie WPA8/LTW24/4 und WPA8/TLW24/5 gemäß § 10 Absatz 3 Satz 2 des Wahlprüfungsgesetzes eine Fristverlängerung um zwei Monate.“ Anlage 1 Beschluss in der Wahleinspruchssache des Herrn D. aus P. Az.: WPA8/LTW24/2 2025 beschlossen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. 2025 79 I. Sachverhalt Mit Schreiben vom 25. September 2024 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024 erhoben. Der Einspruchsführer wendet sich gegen die in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Landeswahlgesetzes Brandenburg (BbgLWahlG) festgelegte 5 %-Sperrklausel für Landeslisten der Parteien, politische Vereinigungen und Listenvereinigungen. Er trägt vor, die Regelung führe zu einer Ungleichwertigkeit der abgegebenen Stimmen und verletze in verfassungswidriger Art und Weise das Grundrecht auf Gleichheit der Wahl. 9,7 % der abgegebenen Stimmen seien „verschenkt“ und „zählten“ nicht. Weiterhin entfalte die Sperrklausel eine psychologische Vorwirkung in der Art und Weise, dass sie entweder die Wahlentscheidung zugunsten von taktischem Wählen beeinflusse oder Wahlberechtigte vom als sinnlos empfundenen Wahlgang bereits abhalte. Der Einspruchsführer verweist darauf, dass 27,1 % der Wahlberechtigten nicht gewählt hätten und Auswertungen von Wahlforschenden ergeben hätten, dass die Mehrheit der SPD-Wähler diese Partei aus taktischen Gründen gewählt habe, ohne hinter ihren Positionen zu stehen. Damit sei der verfassungsrechtlich geschützte Grundsatz der Freiheit der Wahl verletzt, da der Wähler seinen wirklichen Willen nicht unverfälscht zum Ausdruck bringe. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 ergänzte der Einspruchsführer seinen Vortrag. Hinsichtlich der Einzelheiten des gesamten Vortrages wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Dem Einspruchsführer wurde mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 der Eingang seines Einspruchs bestätigt. Nach der Konstituierung des Wahlprüfungsausschusses am 19. November 2024 wurde dem Einspruchsführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 das Aktenzeichen mitgeteilt. II. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zurückzuweisen. Der Landtag hat im Rahmen des Verfahrens lediglich die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl unter Anwendung der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen nachzuprüfen. wahlgesetz in § 3 Absatz 1 Satz 1 die sogenannte Sperrklausel vor, nach der „[b]ei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten […] nur Parteien, politische Vereinigungen und Listenvereinigungen berücksichtigt [werden], die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder mindestens in einem Wahlkreis einen Sitz errungen haben.“ Die aus dem Wahlergebnis erfolgende Verteilung der Zweitstimmen steht damit im Einklang mit dem Landeswahlgesetz. Die Verfassungsmäßigkeit der Wahlvorschriften im Landeswahlgesetz hingegen wird nicht durch das Parlament selbst überprüft. Der Wahlprüfungsausschuss und der Landtag des Landes Brandenburg als Gesetzgeber überprüfen daher die Gültigkeit von Wahlrechtsvorschriften im Wahlprüfungsverfahren nicht auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung; diese Kontrolle ist dem Landesverfassungsgericht vorbehalten. Dem Landtag fehlt die Verwerfungskompetenz. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung des Landtages ist gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg die Beschwerde an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zulässig. Die Beschwerde kann gemäß § 12 des Wahlprüfungsgesetzes in Verbindung mit § 12 Nummer 7 und § 59 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit der Zustellung der Entscheidung des Landtages beim Verfassungsgericht erhoben werden; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen. Beschwerdeberechtigt ist ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihm hundert Wahlberechtigte beitreten. Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese Erklärung persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben (§ 59 Absatz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg). Anlage 2 Beschluss in der Wahleinspruchssache des Herrn G. aus B. Az.: WPA8/LTW24/3 2025 beschlossen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. I. Sachverhalt Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024 erhoben. Der Einspruchsführer fordert, die Ergebnisse anhand der Wahlunterlagen öffentlich zu prüfen, da er den Prüfgremien nicht traue. Es seien - von ihm nicht näher benannte - Unregelmäßigkeiten bei der Wahlauszählung festgestellt und Wahlbeobachter nicht zugelassen worden. Dem Einspruchsführer wurde mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 der Eingang seines Einspruchs bestätigt. Nach der Konstituierung des Wahlprüfungsausschusses am 19. November 2024 wurde dem Einspruchsführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 das Aktenzeichen mitgeteilt. II. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zurückzuweisen. Dem Einspruchsführer fehlt die Einspruchsbefugnis. Einspruchsberechtigt ist jeder nach § 3 WPrüfG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Landeswahlgesetz Wahlberechtigte. Der Einspruchsführer hatte zum Zeitpunkt der Wahl jedoch keinen Wohnsitz in Brandenburg und war damit nicht wahlberechtigt gemäß § 5 Absatz 1 Landeswahlgesetz. Es fehlt ihm folglich die Einspruchsbefugnis gemäß § 3 WPrüfG. Aus diesem Grunde ist der Wahleinspruch unzulässig. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung des Landtages ist gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg die Beschwerde an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zulässig. Die Beschwerde kann gemäß § 12 des Wahlprüfungsgesetzes in Verbindung mit § 12 Nummer 7 und § 59 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit der Zustellung der Entscheidung des Landtages beim Verfassungsgericht erhoben werden; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen. Beschwerdeberechtigt ist ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihm hundert Wahlberechtigte beitreten. Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese Erklärung persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben (§ 59 Absatz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg). Anlage 3 Beschluss in der Wahleinspruchssache des Herrn G. aus G. Az.: WPA8/LTW24/6 2025 beschlossen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. I. Sachverhalt Mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024 erhoben. Der Einspruchsführer trägt vor, es sei nicht ausgeschlossen worden, dass Mitglieder des Landtages, denen die Beteiligung an politischen Entscheidungen nach den im Grundgesetz umzusetzenden Kontrollratsgesetzen verboten ist, Stimmrechte ausüben könnten. Mit Telefax vom 26. Oktober 2024 wurde ein vom Einspruchsführer genanntes Schreiben nachgereicht. Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Dem Einspruchsführer wurde mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 der Eingang seines Einspruchs bestätigt. Nach der Konstituierung des Wahlprüfungsausschusses am 19. November 2024 wurde dem Einspruchsführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 das Aktenzeichen mitgeteilt. II. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zurückzuweisen. Dem Einspruchsführer fehlt die Einspruchsbefugnis. Einspruchsberechtigt ist jeder nach § 3 WPrüfG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Landeswahlgesetz Wahlberechtigte. Der Einspruchsführer hatte zum Zeitpunkt der Wahl jedoch keinen Wohnsitz in Brandenburg und war damit nicht wahlberechtigt gemäß § 5 Absatz 1 Landeswahlgesetz. Es fehlt ihm folglich die Einspruchsbefugnis gemäß § 3 WPrüfG. Aus diesem Grunde ist der Wahleinspruch unzulässig. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung des Landtages ist gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg die Beschwerde an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zulässig. Die Beschwerde kann gemäß § 12 des Wahlprüfungsgesetzes in Verbindung mit § 12 Nummer 7 und § 59 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit der Zustellung der Entscheidung des Landtages beim Verfassungsgericht erhoben werden; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen. Beschwerdeberechtigt ist ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihm hundert Wahlberechtigte beitreten. Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese Erklärung persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben (§ 59 Absatz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg). Anlage 4 Beschluss in der Wahleinspruchssache der Frau S. aus G. Az.: WPA8/LTW24/7 2025 beschlossen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. I. Sachverhalt Mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 hat die Einspruchsführerin, vertreten durch den Einspruchsführer Herrn G. aus G. (Aktenzeichen WPA8/LTW24/6), unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024 erhoben. Es wird vorgetragen, dass nicht ausgeschlossen worden sei, dass Mitglieder des Landtages, denen die Beteiligung an politischen Entscheidungen nach den im Grundgesetz umzusetzenden Kontrollratsgesetzen verboten ist, Stimmrechte ausüben könnten. Mit Telefax vom 26. Oktober 2024 wurde ein von der Einspruchsführerin genanntes Schreiben nachgereicht. Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Der Einspruchsführerin wurde mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 der Eingang ihres Einspruchs bestätigt. Nach der Konstituierung des Wahlprüfungsausschusses am 19. November 2024 wurde der Einspruchsführerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 das Aktenzeichen mitgeteilt. 2025 81 II. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zurückzuweisen. Der Einspruchsführerin fehlt die Einspruchsbefugnis. Einspruchsberechtigt ist jeder nach § 3 WPrüfG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Landeswahlgesetz Wahlberechtigte. Die Einspruchsführerin hatte zum Zeitpunkt der Wahl jedoch keinen Wohnsitz in Brandenburg und war damit nicht wahlberechtigt gemäß § 5 Absatz 1 Landeswahlgesetz. Es fehlt ihr folglich die Einspruchsbefugnis gemäß § 3 WPrüfG. Aus diesem Grunde ist der Wahleinspruch unzulässig. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung des Landtages ist gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg die Beschwerde an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zulässig. Die Beschwerde kann gemäß § 12 des Wahlprüfungsgesetzes in Verbindung mit § 12 Nummer 7 und § 59 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit der Zustellung der Entscheidung des Landtages beim Verfassungsgericht erhoben werden; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen. Beschwerdeberechtigt ist ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihm hundert Wahlberechtigte beitreten. Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese Erklärung persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben (§ 59 Absatz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg). Anwesenheitsliste Herr Abg. Adam (AfD) Herr Abg. Adler (SPD) Herr Abg. Arndt (AfD) Frau Abg. Augustin (CDU) Frau Abg. Balzer (SPD) Herr Abg. Berger (AfD) Herr Abg. Dr. Berndt (AfD) Frau Abg. Bessin (AfD) Herr Abg. Bommert (CDU) Herr Abg. Bretz (CDU) Herr Abg. Brüning (CDU) Herr Abg. Crumbach (BSW) Herr Abg. Dorst (BSW) Herr Abg. Drenske (AfD) Herr Abg. Eichelbaum (CDU) Frau Abg. Fährmann (CDU) Herr Abg. Filter (AfD) Frau Abg. Fischer (SPD) Herr Abg. Fischer (SPD) Herr Abg. Freiherr von Lützow (AfD) Herr Abg. Funke (SPD) Herr Abg. Galau (AfD) Herr Abg. Genilke (CDU) Frau Abg. Graßmel (SPD) Herr Abg. Dr. Grimm (SPD) Frau Abg. Dr. Gruhn (BSW) Herr Abg. Günther (AfD) Herr Abg. Hanko (AfD) Frau Abg. Hildebrandt (SPD) Herr Abg. Hoffmann (CDU) Herr Abg. Hohloch (AfD) Herr Abg. Hohm (AfD) Herr Abg. Hornauf (BSW) Herr Abg. Hünich (AfD) Herr Abg. Jank (AfD) Herr Abg. Janke (AfD) Herr Abg. John (AfD) Herr Abg. Katzmarek (SPD) Herr Abg. Dr. Kaufner (AfD) Herr Abg. Keller (SPD) Frau Abg. Kornmesser (SPD) Frau Abg. Kotré (AfD) Herr Abg. Kubitzki (AfD) Herr Abg. Kuffert (AfD) Herr Abg. Kutsche (BSW) Frau Abg. Lange (SPD) Herr Abg. Lehmann (BSW) Frau Abg. Prof. Dr. Liedtke (SPD) Herr Abg. Lüders (BSW) Herr Abg. Lüttmann (SPD) Frau Abg. Matzies-Köhler (BSW) Frau Abg. Meyer (BSW) Frau Abg. Mittelstädt (SPD) Herr Abg. Möller (AfD) Herr Abg. Münschke (AfD) Frau Abg. Muxel (AfD) Herr Abg. Noack (SPD) Herr Abg. Nothing (AfD) Frau Abg. Dr. Oeynhausen (AfD) Herr Abg. Pardeik (AfD) Herr Abg. Penquitt (SPD) Herr Abg. Peschel (BSW) Frau Abg. Poschmann (SPD) Herr Abg. Dr. Redmann (CDU) Herr Abg. Rescher (AfD) Herr Abg. Roick (SPD) Herr Abg. Roth (BSW) Herr Abg. Rüter (SPD) Frau Abg. Sahi (SPD) Herr Abg. Scheetz (SPD) Herr Abg. Prof. Dr. Schierack (CDU) Frau Abg. Schmidt (SPD) Frau Abg. Schönbrunn (SPD) Frau Abg. Dr. Schüle (SPD) Frau Abg. Seiler (SPD) Herr Abg. Simon (BSW) Herr Abg. Skopec (BSW) Herr Abg. Steinfurth (SPD) Herr Abg. Stohn (SPD) Herr Abg. Teichner (AfD) Herr Abg. Vogelsänger (SPD) Herr Abg. von Ossowski (BSW) Frau Abg. Walter-Mundt (CDU) Herr Abg. Wernitz (SPD) Herr Abg. Dr. Woidke (SPD) Frau Abg. Wolff (SPD) Herr Abg. Zimmermann (AfD)
