Lucas Schaal
Vielen Dank für das Zulassen der Zwischenfrage! – Angesichts Ihrer Ausführungen stelle ich mir jetzt die Frage, warum die Vermutungsregel, die wir für Außengastronomie einführen, aus Ihrer Sicht rechtsunsicher ist und zum Recht des Dreisteren führt – das haben Sie gerade gesagt – , denn wir haben eine Parallelregel. In § 11 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin ist im alten Absatz 2, dem zukünftigen Absatz 3, eine gleiche Vermutungsregel für den Lärm, der durch Kinder hervorgerufen wird. Dieser bezieht sich auf Spielplätze, Kitas und so weiter. Hier arbeitet der Gesetzgeber auch mit einer Vermutungsregel. Ich habe nicht den Eindruck, dass wir in dem Bereich eine Rechtsunklarheit haben, dass Kinderlärm in dem Fall vermuteterweise kein Lärm ist. Warum ist jetzt das gleiche Regelungsinstrument, das wir bei Kindern anwenden, bei Gaststätten auf einmal rechtsfehlerhaft? Das kann ich in Ihren Ausführungen nicht verstehen.
