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Arne Herz

07.05.2026 Sitzungen 19/85

Frau Präsidentin! Herr Abgeordneter Luhmann, herzlichen Dank für diese Frage! Wir schaffen damit vor allen Dingen eine Regelung, die nicht zu jeweiligen Sportereignissen erneuert oder überhaupt geschaffen werden muss, sondern wir schaffen diese Verordnung für alle öffentlichen Fernsehdarbietungen wie das DFB-Pokalfinale, die Fußballspiele der Welt- und Europameisterschaften im Rahmen des Betriebs von Außengastronomie vor allen Dingen im Land Berlin, soweit diese im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften betrieben wird. Insbesondere für Weltmeisterschaften wie der diesjährigen in Mexiko, Kanada und den USA, die eine große Zeitverschiebung mit sich bringt, sind dann folgende zeitliche Regelungen zu beachten. Das ist, glaube ich, insbesondere für sowohl die einen, die schauen wollen, als auch die anderen, die leben wollen, im Einklang mit Gastronomie, dass Fernsehübertragungen der Vorrundenspiele sonntags bis donnerstags erlaubt sind, sofern sie spätestens um 20 Uhr angepfiffen werden. An den übrigen Tagen, also freitags und samstags, dürfen Spiele gezeigt werden, die spätestens um 21 Uhr beginnen. In der Finalrunde, also in der K.-o.-Phase, unterscheidet die Verordnung dann nicht nach Wochentagen, sondern sagt generell, dass bei K.-o.-Spielen, die um 21 Uhr beginnen, die Fernsehübertragungen bis 23 Uhr bei regulärem Spielende und im Falle einer Verlängerung oder eines Elfmeterschießens bis circa 24 Uhr zugelassen sind. Ausgenommen von diesen zeitlichen Begrenzungen sind Spiele mit deutscher Beteiligung sowie Finalspiele von Welt- und Europameisterschaften.

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