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Christian Gaebler

12.02.2026 Sitzungen 19/80

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Frau Abgeordnete Aydin! Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags kommt in seinem Gutachten vom 16. Januar 2026 zu dem Ergebnis, dass die Gesetzgebungskompetenz für eine gesetzliche Sozialwohnungsquote grundsätzlich bei den Ländern liegen dürfte. Zugleich stellt das Gutachten klar, dass eine abschließende Beurteilung von der konkreten Ausgestaltung einer solchen Regelung abhängt und daher pauschal noch nicht getroffen werden kann. Maßgeblich ist nach der verfassungsrechtlichen Einordnung die Abgrenzung zwischen dem bürgerlichen Recht, das in der Regel auch das Mietrecht ist und in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, und dem Recht des sozialen Wohnungsbaus, das eindeutig den Ländern zugeordnet worden ist und von diesen geregelt werden kann. Während Regelungen über ungebundenen Wohnraum dem bürgerlichen Recht und damit der auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 Grundgesetz beruhenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes zuzuordnen seien, könnten die Länder das Recht des sozialen Wohnungsbaus auf Grundlage des Artikel 70 Grundgesetz regeln. Eine verbindliche Sozialwohnungsquote sei dann dem Recht des sozialen Wohnungsbaus zuzuordnen, wenn sie eine öffentlich-rechtliche Ausformung aufweise, wobei es insbesondere öffentlich-rechtlich geprägter Regelungen zur Wahl der Vertragspartner und zu den Vertragsinhalten bedürfe. Wie das genau ausgestaltet ist, steht in dem Gutachten nicht. Deswegen bewerten wir das Gutachten als wichtigen Beitrag zur Klärung der Kompetenzfrage. Gleichzeitig zeigt es aber auch, dass die mögliche Einführung einer Sozialwohnungsquote sorgfältig rechtlich auszugestalten wäre und die konkrete gesetzliche Konstruktion entscheidend für ihre Zulässigkeit ist.

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