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Christian Hochgrebe

07.11.2024 Sitzungen 19/55

Herr Präsident! Ich bin eben schon vom Präsidenten ermahnt worden, dass ich nicht so ausschweifend sein soll. Deswegen wollte ich versuchen, meine Beantwortung der Ausgangsfrage nicht in ein juristisches Proseminar ausweiten zu lassen. Die Eingriffsmöglichkeiten, die das Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin der Versammlungsbehörde, der Polizei Berlin, bietet, enthalten neben den Dingen, die ich eben schon ausgeführt habe, unter anderem die Möglichkeit, einzelne Versammlungsteilnehmer von der Teilnahme an der Versammlung auszuschließen. Es gibt darüber hinaus die rechtliche Möglichkeit, die Einreise von ausländischen Versammlungsteilnehmern zu unterbinden. Es würde jetzt vielleicht etwas zu weit gehen, die juristischen Feinheiten alle auszuführen, die im Versammlungsrecht möglich sind. In der Tat ist es aber so, dass das Land Berlin in der Vergangenheit bereits von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Einreiseverbote auszusprechen. Das sind stets Einzelfallprüfungen, und so wird es auch in der Zukunft sein, sodass sich eine generelle Aussage verbietet. In jedem Einzelfall an der Art der Versammlung betrachtet, an der Art und Weise der Teilnehmer, an dem Ort der Versammlung und auch an den zu erwartenden Teilnehmern werden solche Dinge alle von vorne bis hinten durchgeprüft. – Vielen Dank!

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