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Christian Hochgrebe

07.11.2024 Sitzungen 19/55

Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Das Versammlungs- und Demonstrationsrecht ist ein verfassungsgemäß verbrieftes Recht, und zwar eines aus der Bundesverfassung, aus unserem Grundgesetz. Es genießt daher als Recht von Verfassungsrang einen außergewöhnlich hohen Schutz. Es ist ein sehr hohes Rechtsgut, das es zu wahren und zu schützen gilt. Dies ist der gesetzliche Auftrag der Polizeien der Länder und so auch der Polizei Berlin. Der Auftrag der Polizei Berlin ist es, mit der bei ihr angesiedelten Versammlungsbehörde die Durchführung von Versammlungen zu ermöglichen, und genau das bringt auch das Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz zum Ausdruck. Es bedarf keiner ausdrücklichen Erlaubnis für die Durchführung von Versammlungen, sondern sie werden allenfalls dann, wenn es gar nicht anders geht, als Ultima Ratio, als letztes Mittel untersagt. Es ist der Auftrag der Polizei, die Durchführung von Versammlungen auch dann zu schützen, wenn Meinungen zum Ausdruck gebracht werden, die uns möglicherweise nicht gefallen, die sich sogar möglicherweise auch gegen den Staat richten. Auch das ist der Auftrag der Polizei, die Ausübung dieses Meinungsrechts, die Durchführung dieses Demonstrationsrechtes zu ermöglichen. Der 7. Oktober 2023 hat insofern auch eine Zäsur in das Versammlungsgeschehen des Landes Berlin gebracht, als dass eine Vielzahl von Versammlungen durchgeführt worden sind, die einen Charakter gehabt haben, wo wir uns in der Tat gemeinsam mit der Versammlungsbehörde, gemeinsam mit der Polizei Berlin gefragt haben: Wie reagieren wir darauf? Aber auch hier ist es ganz klar, dass bei der Abwägung dessen, wie man hier vorzugehen hat, das verfassungsgemäß verbriefte Versammlungs- und Meinungsfreiheitsgesetz stets zu überwiegen hat. [Zuruf von der AfD: Es geht um die Frage!] Die Grenze, auch das ist vielfach deutlich geworden – wir haben im Innenausschuss und auch im Plenum schon mehrfach darüber gesprochen –, ist jedoch dort, wo Hass, Hetze, Antisemitismus, Gewalt und Straftaten geschehen. Allein das Legalitätsprinzip verpflichtet die Polizei, in solchen Fällen einzuschreiten und dies zu unterbinden. Dies ist der gesetzliche, aber auch der moralische Maßstab, dem sich das polizeiliche Handeln in Berlin verpflichtet fühlt, und genauso agieren wir nicht erst seit dem 7. Oktober 2023, sondern stets, wenn es um die Frage geht: Wie werden Versammlungen durchgeführt? Wie werden sie beauflagt als milderes Mittel bis hin zu der Frage der gänzlichen Untersagung der Durchführung von Versammlungen? Genau in diesem Kontext muss man das dann auch juristisch bewerten, wenn man auf die Waagschale legt: Wo ist die Grenze des Einschreitens? Mit welcher Schwelle wird beauflagt? Mit welcher Schwelle wird polizeilich eingeschritten? Insofern ist es in der Tat so, dass wir mit Sorge betrachten, dass die Gewalt, die insbesondere vom Versammlungsgeschehen mit Nahost-Kontext in letzter Zeit ausgeht, zunimmt, die deutlich aggressiver wird und die auch zu erheblichen Verletzungen bei den Kolleginnen und Kollegen der Polizei Berlin führt. Lassen Sie mich deswegen an dieser Stelle ganz ausdrücklich das mit dem Dank verbinden, den meine Senatorin, Innensenatorin Spranger, regelmäßig auch hier äußert, dem ich mich ausdrücklich anschließen möchte, dem Dank an die Kräfte der Polizei Berlin, die jeden Tag ihren Mann, ihre Frau im Demonstrationsgeschehen stehen und sichern, dass die verfassungsmäßigen Rechte ausgeübt werden, die dafür auch die Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit in Kauf nehmen, um genau diese verfassungsgemäßen Rechte zu gewährleisten. – Herzlichen Dank! [Beifall von Jörg Stroedter (SPD) und Florian Dörstelmann (SPD) – Beifall bei der CDU – Vereinzelter Beifall bei der AfD]

Alle Reden von Christian Hochgrebe Protokoll ↗