Dr. Ersin Nas
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Wege einer Bundesratsinitiative soll insbesondere die Bedarfskündigung nach § 573 BGB reformiert werden. Es soll unter anderem ein Wohnungskontingent für Personen geschaffen werden, die wegen Eigenbedarfskündigung ihre Wohnung verloren haben. Auch wenn einige interessante Punkte dabei sind, führt der Antrag am Ziel vorbei und verkennt die Bedeutung des § 573 BGB. Liebe Kolleginnen und Kollegen von der Grünenfraktion! Es sei angeraten, sich vorher mit der Vielzahl der salopp zitierten Vorschriften auseinanderzusetzen. Es sei angeraten, sich auch vorher mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinanderzusetzen. [Werner Graf (GRÜNE): Ach!] Wir hatten heute das Thema Sachkenntnis, und der Kollege Schenker hat in seiner großen Weisheit uns erklärt, was Sachkenntnis ist. Ich glaube, bevor man so einen Antrag stellt, sollte man sich Sachkenntnis entweder aneignen oder sich das genau ansehen. [Zuruf von Werner Graf (GRÜNE)] Nun haben Sie einige Forderungen gestellt. Gerne schauen wir uns Ihre Forderungen im Detail an. Sie wollen eine Interessenabwägung zwischen Mieter- und Eigentümerinteresse nach § 573 BGB haben. Ich zitiere aus Ihrem Antrag: „Die Interessenabwägung, ob eine Eigenbedarfskündigung rechtens ist, muss bereits im Rahmen der Kündigung/des Kündigungsschreibens stattfinden und nicht erst bei der Behandlung/Einreichung des Härtefallantrags.“ Liebe Frau Kollegin Schmidberger! Anscheinend wissen Sie nicht, dass schon bei der Prüfung des berechtigten Interesses eine Interessenabwägung stattfindet. [Zuruf von Werner Graf (GRÜNE)] – Lassen Sie mal, hören Sie mal lieber zu! – Das berechtigte Interesse und die Interessenabwägung, die Sie hier fordern, muss gleich zu Beginn zugunsten des Eigentümers ausfallen. Das heißt, die Interessenabwägung findet gleich statt, und man muss nicht auf den Härtefallantrag warten. Hätten Sie sich mit der Praxis auseinandergesetzt, liebe Kollegen von der Grünenfraktion, dann wüssten Sie auch, dass die Berliner Gerichte bei der Prüfung des Eigenbedarfs sehr streng sind. Ja, auch völlig zu Recht. Sie wollen eine Verlängerung des Umwandlungsvorbehalts haben. – Ja, das wollen wir auch. Es ist ein Bundesgesetz, und wir haben im Koalitionsvertrag fest vereinbart, die Verlängerung des Umwandlungsvorbehalts aktiv zu unterstützen. Ihren Antrag brauchen wir aber nicht. Unklar ist auch Ihre Forderung bezüglich des Personenkreises. Auch da sei angeraten, sich die Rechtsprechung anzusehen. Schließlich die Forderung nach einem Wohnungskontingent für einkommensschwache Mieter, die aufgrund einer Eigenbedarfskündigung ihre Wohnung verloren haben: Liebe Frau Schmidberger, wir denken auch an Mieterinnen und Mieter, die auf andere Weise ihre Wohnung verloren haben. Ich wundere mich nur, als es um die Bedarfsgruppen ging, wo Sie waren, als wir das diskutiert haben.
