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Stephan Lenz

CDU 04.07.2024 Sitzungen 19/51

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist schon spät, und die zur Verfügung stehende Redezeit ist ziemlich knapp bemessen, was bei so einem Thema nicht ganz einfach ist. Deswegen werde ich jetzt nicht darauf eingehen, warum ich es für problematisch halte, dass ausgerechnet die Fraktion Die Linke einen solchen Antrag einbringt und dass auch noch Herr Koçak unterschreibt. Das schenke ich mir, meine Haltung in der Frage ist hinreichend bekannt. [Zurufe von Elif Eralp (LINKE) und Katalin Gennburg (LINKE)] Ich möchte auf die im Raum stehende Frage eines Verbotsverfahrens gegen die AfD eingehen und zunächst einmal die allgemeinen Voraussetzungen unterstreichen. Die Hürden für ein Parteiverbotsverfahren sind zu Recht in Deutschland sehr hoch und in Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes und §§ 43 ff. des Bundesverfassungsgerichtsverfahrensgesetzes vorgesehen. „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“ Antragsberechtigt sind der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung. Die Feststellung kann nur vom Bundesverfassungsgericht getroffen werden. Das ist ein sehr aufwendiges Verfahren, und das wird viel Zeit in Anspruch nehmen. Feststellen können wir schon einmal, schnelle Lösungen kann ein solches Verfahren so oder so nicht bringen.

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